Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.605/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_605/2015

Urteil vom 10. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn.

Gegenstand
Verfahrenseröffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom
26. Juni 2015.

Erwägungen:

1. 
Am 1. Mai 2015 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB),
Region Solothurn, gegen A.________ ein Verfahren und beauftragte den
Sozialdienst U.________ mit Verfügung vom 7. Mai 2015 damit, abzuklären, in
welchen Lebensbereichen von A.________ Hilfsbedürftigkeit bestehe, und
gegebenenfalls Massnahmen vorzuschlagen. Das Verwaltungsgericht des Kantons
Solothurn trat mit Urteil vom 26. Juni 2015 auf die gegen die
Verfahrenseröffnung durch die KESB gerichtete Beschwerde von A.________ sowie
deren Antrag auf Errichtung einer Schutzschrift nach Art. 270 ZPO bezüglich
allfälliger provisorischer oder superprovisorischer Massnahmen der KESB
gegenüber ihre Person nicht ein. A.________ hat gegen diesen Entscheid beim
Bundesgericht Beschwerde erhoben und beantragt, das Urteil aufzuheben und auf
ihre im kantonalen Verfahren eingereichte Beschwerde einzutreten. Zudem ersucht
sie darum, der vor Bundesgericht eingereichten Beschwerde aufschiebende Wirkung
zu gewähren.

2. 

2.1. Angefochten ist - binnen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) - ein kantonal
letztinstanzlicher Nichteintretensentscheid (Art. 75 Abs. 1 BGG) über die
Anfechtung einer erstinstanzlichen prozessualen Anordnung in einem
Erwachsenenschutzverfahren, nämlich die Eröffnung eines Verfahrens überhaupt.

2.2. In der Begrifflichkeit des BGG ist die angefochtene Verfügung ein Vor-
oder Zwischenentscheid (Art. 93 BGG). An dieser Qualifikation ändert sich
grundsätzlich wie auch vorliegend dadurch nichts, dass der angefochtene
Rechtsmittelentscheid auf Nichteintreten lautet, denn mit diesem Entscheid wird
das Hauptverfahren nicht beendet (BGE 137 III 380 E. 1.1). Bei
Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg jenem der Hauptsache. Dort geht es um
eine Angelegenheit des Erwachsenenschutzes. Es liegt somit eine
öffentlich-rechtliche Angelegenheit vor, welche in unmittelbarem Zusammenhang
mit Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG), womit in der
Hauptsache die Beschwerde in Zivilsachen gegeben ist.

2.3. Gegen Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den
Ausstand betreffen (Art. 92 BGG), ist die Beschwerde an das Bundesgericht
gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Der nicht wieder gutzumachende Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
muss rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem
späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die
blosse Möglichkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher
Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die
Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht aus (BGE 137 III 380 E. 1.2.1 S.
382; 138 III 190 E. 6 S. 192; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung
obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass eine dieser beiden
Voraussetzungen erfüllt ist, es sei denn, deren Vorliegen springe geradezu in
die Augen (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 S. 429). Die
Beschwerdeführerin legt nicht dar, inwiefern ihr durch das angefochtene Urteil
ein Nachteil drohen könnte, der sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder
nicht mehr vollständig beheben liesse bzw. inwiefern die Gutheissung der
Beschwerde einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde. Daher kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.

2.4. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist somit im vereinfachten
Verfahren durch den Präsidenten der Abteilung (Art. 108 Abs. 1 bzw. Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG) nicht einzutreten. Den Umständen des konkreten Falles
entsprechend werden keine Kosten erhoben (Art. 66 Abs. 1 BGG).

2.5. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Kosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Region Solothurn und dem Verwaltungsgericht des
Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

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