Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.604/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_604/2015

Urteil vom 10. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirk Küssnacht, Kanton Schwyz und Katholische Kirchgemeinde Küssnacht,
vertreten durch das Bezirkssteueramt Küssnacht,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 des
Kantonsgerichts Schwyz (Beschwerdekammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015
des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die
erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an die
Beschwerdegegner für Fr. 82'716.55 nebst Zins (kantonale Steuern der Jahre 2006
bis 2011) sowie für Fr. 12'257.60 (aufgelaufener Verzugszins) abgewiesen hat,
soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich in seiner
Beschwerde nicht mit der erstinstanzlichen Verfügung auseinander, sondern
wiederhole grösstenteils die bereits im erstinstanzlichen Verfahren erhobenen
materiellen Einwendungen gegen die Steuerforderungen der Beschwerdegegner, die
Frage des Eintretens auf die Beschwerde könne jedoch offen bleiben, weil die
Beschwerde ohnehin abzuweisen sei, die Vorinstanz habe nämlich zu Recht
festgestellt, dass die Beurteilung der ausschliesslich materiellen Vorbringen
des Beschwerdeführers im Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens nicht möglich sei,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der
Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss vom 1. Juli
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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