Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.601/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_601/2015

Urteil vom 6. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
des Kantons Zug.

Gegenstand
Aufschiebende Wirkung (Vertretungsbeistandschaft),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. Juli 2015 des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug (Vorsitzende der fürsorgerechtlichen
Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 13. Juli 2015
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, das einer Beschwerde der
Beschwerdeführerin (gegen die Umwandlung einer kombinierten Beiratschaft des
alten Rechts in eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art.
395 Abs. 1 ZGB mit einer neuen Beiständin) die aufschiebende Wirkung entzogen
hat,

in Erwägung,
dass das Verwaltungsgericht erwog, die - der Beiständin obliegende - Suche nach
einer betreuten Unterbringungsform für die Beschwerdeführerin erscheine
dringlich, der Beschwerde sei daher die aufschiebende Wirkung zu entziehen,
damit die Beiständin sofort mit der Suche beginnen könne (Art. 450c ZGB),
dass sich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen einen Zwischenentscheid im
Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall von der Beschwerdeführerin (entgegen BGE 133 III
loc.cit.) nicht dargetan wird, inwiefern ihr durch den Entzug der
aufschiebenden Wirkung ein solcher Nachteil drohen könnte,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen
Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde auch deshalb unzulässig wäre, weil sie den
Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG in keiner Weise
entspricht, zumal gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts nur die Rüge der
Verletzung verfassungsmässiger Rechte offen stünde (Art. 98 BGG) und die
Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht keine solchen Rügen
erhebt,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin sowie der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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