Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.600/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_600/2015

Urteil vom 10. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB Basel-Stadt,
Klinik B.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung sowie Behandlung ohne Zustimmung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juli 2015 der
Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. Juli 2015
der Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons
Basel-Stadt, welche sowohl eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen ihre
(am 3. Juli 2015 gestützt auf Art. 426 Abs. 1 ZGB angeordnete) fürsorgerische
Unterbringung in der Klinik B.________ wie auch eine Beschwerde gegen ihre (am
23. Juli 2015 gemäss Art. 434 Abs. 1 ZGB verfügte) medikamentöse Behandlung
ohne Zustimmung abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass die Rekurskommission nach Anhörung der Beschwerdeführerin und auf Grund
eines ärztlichen Gutachtens erwog, die an einer ... leidende, bereits mehrmals
hospitalisierte Beschwerdeführerin habe weder Krankheits- noch
Behandlungseinsicht und müsse stationär behandelt werden, weil sie andernfalls
die Medikamente absetzen und sowohl sich selbst (...) wie auch andere gefährden
würde (...), die Medikation sei zur Verminderung der akuten
Krankheitssymptomatik und auch zum eigenen Schutz der Beschwerdeführerin
dringend indiziert,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf den Entscheid der Rekurskommission vom 28. Juli
2015 eingeht,
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt,
inwiefern dieser Entscheid rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, der Klinik B.________ und der
Rekurskommission für fürsorgerische Unterbringungen des Kantons Basel-Stadt
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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