Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.598/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_598/2015

Urteil vom 18. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner,
Beschwerdeführer,

gegen

1. Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts,
2. Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (superprovisorische vorsorgliche Massnahmen,
Persönlichkeitsverletzung),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer,
vom 26. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ reichte am 28. Februar 2015 beim Bezirksgericht Aarau ein
Gesuch um Erlass superprovisorischer Massnahmen ein und beantragte, ihm sei die
unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und zur Begründung dieses Begehrens
eine angemessene Frist anzusetzen.

A.b. Der Präsident des Bezirksgerichts Aarau wies das Gesuch um Bewilligung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 4. März 2015 ab.

A.c. Dagegen wandte sich A.________ erfolglos an das Obergericht des Kantons
Aargau. Dieses wies die Beschwerde und das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mit Urteil vom 26. Juni 2015 ab und
auferlegte dem Beschwerdeführer die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr.
200.--.

B. 
A.________ (Beschwerdeführer) wendet sich mit Beschwerde in Zivilsachen und
subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 3. August 2015 (Datum der Postaufgabe) an
das Bundesgericht. Er verlangt, dass ihm für das erst- und zweitinstanzliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auch für das bundesgerichtliche
Verfahren verlangt der Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 25. August 2015 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen
Abteilung der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59).

2. 
Angefochten ist ein Entscheid über die Verweigerung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung. In Bezug auf den Streit um die Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht
hat das Obergericht als Rechtsmittelinstanz geurteilt. Auch soweit das
Obergericht das Gesuch des Beschwerdeführers für das Rechtsmittelverfahren
abweist, erweist sich die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 75 Abs. 2
BGG als zulässig (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f. mit Hinweisen).

3.

3.1. Im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege folgt der Rechtsweg vor
Bundesgericht jenem der Hauptsache (BGE 133 III 645 E. 2.2 S. 647 f.). Mündet
der Prozess, für den um das Armenrecht gestritten wird, in einen
Zwischenentscheid, auf den das Bundesgericht nicht eintritt, so tritt es auch
nicht auf die Frage ein, ob dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege zu Recht verweigert worden ist.

3.2. Im vorliegenden Fall dreht sich der Streit in der Hauptsache um die
Anordnung einer superprovisorischen Massnahme im Rahmen des
Persönlichkeitsschutzes. Gegen superprovisorische Massnahmen scheidet die
Beschwerde an das Bundesgericht mangels Letztinstanzlichkeit aus (Art. 75 Abs.
1 BGG; BGE 137 III 417 E. 1.2-1.4 S. 418 ff. mit Hinweisen). Damit hat der
Beschwerdeführer auch keine Möglichkeit, den Entscheid über die verweigerte
unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht anzufechten (vgl. E. 3.1). Daran
ändert nichts, dass die Vorinstanz selbst auf die Beschwerde gegen die vom
Bezirksgericht verweigerte unentgeltliche Rechtspflege eingetreten ist und sie
ihren Entscheid selbständig eröffnet hat. Der Beschwerdeführer muss es damit
hinnehmen, dass er den erstinstanzlichen Entscheid über die unentgeltliche
Rechtspflege vor Bundesgericht nicht bzw. erst im Zusammenhang mit einem
allfälligen Entscheid über die vorsorglichen Massnahme in der Sache anfechten
kann. Nichts anders gilt, soweit dem Beschwerdeführer auch für das
vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege verweigert worden
ist.

4. 
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Der Beschwerdeführer muss daher für die Gerichtskosten aufkommen
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den besonderen Umständen des Falles wegen wird
darauf verzichtet, solche zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Das Gesuch um
die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
ist infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Dem Kanton ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

5. 
Das Bundesgericht hat das vorliegende Urteil am 18. Januar 2016 gefällt. Die
vollständige Ausfertigung des Entscheids wurde am 29. Januar 2016 eröffnet,
trug in der Überschrift auf der ersten Seite aber ein falsches Urteilsdatum.
Gestützt auf Art. 129 Abs. 1 BGG berichtigt das Bundesgericht dieses
offensichtliche Versehen von Amtes wegen. Damit tritt die mit der vorliegenden
Urkunde eröffnete Ausfertigung an die Stelle der am 29. Januar 2016 versandten
Dokumente.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren
wird abgewiesen.

3. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksgericht Aarau, Präsidium
des Zivilgerichts und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4.
Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn

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