Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.596/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_596/2015

Urteil vom 10. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen.

Gegenstand
Betreibungsgebühren,

Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, vom 13.
Juli 2015 (BE 2015 19).

Sachverhalt:

A. 
Am 13. Oktober 2014 vollzog das Betreibungsamt für den Kreis Altendorf Lachen
in den gegen A.________ laufenden Betreibungen Nr. www und Nr. xxx die Pfändung
eines Bankguthabens. Für die Betreibung Nr. yyy nahm es am 27. Oktober 2014 zu
Lasten dieses Kontos eine Ergänzungspfändung vor. Der Versand der
Pfändungsurkunde (Gruppe Nr. zzz) erfolgte am 4. November 2014. A.________
wandte sich gegen die Gebühr für die Abschriften der Pfändungsurkunde an das
Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, welches die Beschwerde am 9. Februar 2015 abwies und ihm die
Verfahrenskosten von Fr. 200.-- auferlegte. Das Kantonsgericht Schwyz als obere
kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs wies die daraufhin
von A.________ erhobene Beschwerde am 13. Juli 2015 ab, soweit es darauf
eintrat. Es auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 200.--.

B. 
Mit Eingabe vom 3. August 2015 ist A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der
Beschwerdeführer beantragt im Wesentlichen die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Beschlusses und die Herabsetzung der Gebühr für die
Abschrift der Pfändungsurkunde von Fr. 8.-- auf Fr. 2.-- pro Seite. Zudem
verlangt er den Ausstand des Kantonsgerichtspräsidenten und die vorgängige
Bekanntgabe des Spruchkörpers.
Es sind die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als Betriebenem
steht dem Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des
vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Nach Ansicht der Vorinstanz stellt die Erstellung der Abschrift einer
Pfändungsurkunde ein nicht besonders tarifiertes Schriftstück dar, für welches
das Betreibungsamt gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 24 GebV SchKG
eine Gebühr von Fr. 8.-- pro Seite erheben kann. Davon zu unterscheiden sei
eine Kopie aus den Akten, welche gemäss Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG mit Fr. 2.--
pro Seite in Rechnung zu stellen sei. Sie nahm bei dieser Unterscheidung von
Abschrift und Kopie Bezug auf das den Beschwerdeführer betreffenden Urteil
5A_878/2013 des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013.

3. 
Der Beschwerdeführer bringt eine Reihe von Anträgen und Rügen vor, welche das
Verfahren sowie den Entscheid in der Gebührensache betreffen.

3.1. Nicht gefolgt werden kann dem Ersuchen des Beschwerdeführers, ihm
vorgängig "die Gerichszusammensetzung" bekannt zu geben. Die Mitglieder der für
den konkreten Fall zuständigen II. zivilrechtlichen Abteilung ergeben sich aus
dem eidgenössischen Staatskalender (www.staatskalender.admin.ch) oder aus dem
Geschäftsbericht des Bundesgerichts (www.bger.ch).

3.2. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz die Verletzung seines
rechtlichen Gehörs vor, da ihm im kantonalen Verfahren keine Gelegenheit
gegeben worden sei, sich zur Vernehmlassung der Erstinstanz zu äussern. Dieses
Vorbringen findet in den kantonalen Akten keine Stütze. Die untere
Aufsichtsbehörde hat ihre Akten am 23. Februar 2015 an die Vorinstanz
übermittelt und dabei die Abweisung der Beschwerde beantragt. Diese Eingabe
wurde dem Beschwerdeführer tags darauf zur Kenntnis gebracht. Das
Betreibungsamt hat sich am 25. Februar 2015 vernehmen lassen, welche
Stellungnahme dem Beschwerdeführer ebenfalls umgehend zugestellt wurde. Am 6.
März 2015 nahm er zu den Vernehmlassungen Stellung, worüber die untere
Aufsichtsbehörde und das Betreibungsamt orientiert wurden.

3.3. Zudem wirft der Beschwerdeführer dem Präsidenten des Kantonsgerichts
Befangenheit vor. Die Verantwortlichkeit für die Aufsicht über das
Betreibungswesen und die Behandlung der Beschwerden gegen die Betreibungsämter
sei eine unzulässige Personalunion. Das entsprechende Ausstandsbegehren wird
erstmal vor Bundesgericht gestellt; im vorinstanzlichen Verfahren hatte er noch
den Ausstand der gesamten Aufsichtsbehörde verlangt. Dieses Gesuch ist
angesichts des Novenverbotes nicht zulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Zudem wird in
Wirklichkeit nicht der Ausstand eines Mitgliedes der Aufsichtsbehörde (Art. 10
Abs. 1 SchKG) verlangt, sondern die bundesrechtlich geregelte
Behördenorganisation der Kantone im Betreibungswesen in Frage gestellt (Art.
13, Art. 14 und Art. 17 SchKG). Diese zu überprüfen, steht dem Bundesgericht
nicht zu (Levante, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 1 zu Art. 13 mit
Hinweis auf BGE 120 Ia 184 E. 2c S. 187). Dem entsprechenden Gesuch kann auch
aus dieser Sicht nicht gefolgt werden.

3.4. Schliesslich meint der Beschwerdeführer, aufgrund der in Art. 20a Abs. 2
Ziff. 2 SchKG verankerten Verpflichtung, den Sachverhalt von Amtes wegen
abzuklären, sei die Aufsichtsbehörde zur Entgegennahme von neuen Beweisen und
Berücksichtigung sämtlicher Noven verpflichtet. Damit verkennt er die für das
Beschwerdeverfahren geltenden Regeln. Die Frage, inwiefern im kantonalen
Beschwerdeverfahren Noven zulässig sind, entscheidet sich grundsätzlich nach
kantonalem Verfahrensrecht (Art. 20a Abs. 3 SchKG; vgl. BGE 30 I 585 E. 3 S.
587; AMONN/WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, 9. Aufl.
2013, § 6 Rz. 83). Wie ihm bereits die Vorinstanz dargelegt hat, kommt im
Kanton Schwyz für das kantonale Beschwerdeverfahren auch die Schweizerische
Zivilprozessordnung zu Anwendung (vgl. DIETH/WOHL, in: Kurzkommentar SchKG, 2.
Aufl. 2014, N. 18 zu Art. 20a). Diese sieht in Art. 326 Abs. 1 ZPO ein
Novenverbot vor. Inwiefern die obere Aufsichtsbehörde die Regeln über den
Untersuchungsgrundsatz oder Nichtigkeitsgründe (Art. 22 SchKG; BGE 120 III 117
E. 2c S. 119) übergangen habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Von
"abgeblockten Rügepunkten" kann keine Rede sein, weshalb eine Rückweisung zur
deren Beurteilung nicht in Frage kommt.

3.5. In der Sache besteht der Beschwerdeführer darauf, dass das Betreibungsamt
den Berechtigten nicht eine Abschrift der Pfändungsurkunde, sondern bloss eine
Kopie zugestellt habe. Entsprechend belaufe sich die Gebühr auf Fr. 2.-- und
nicht auf Fr. 8.-- pro Seite. Soweit er in diesem Zusammenhang vorbringt, das
Urteil 5A_878/2013 des Bundesgerichts vom 16. Dezember 2013 beruhe auf einem
falschen Sachverhalt und sei daher in einem unfairen Verfahren zustande
gekommen, kann er an dieser Stelle nicht gehört werden. Im Grunde genommen will
der Beschwerdeführer mit seiner Kritik am Sachverhalt einzig veranlassen, dass
der Gebührenansatz für eine Kopie und nicht für eine Abschrift zur Anwendung
gelangt. Damit vermengt er erneut zwei Vorgänge, nämlich die Erstellung einer
Abschrift der Pfändungsurkunde und die Erstellung einer Kopie aus den
bestehenden Akten. Es handelt sich bei dieser Unterscheidung um eine
Rechtsfrage, wie das Bundesgericht dem Beschwerdeführer im angeführten
Entscheid und dem anschliessenden Revisionsentscheid bereits erläutert hat
(Urteil 5F_3/2014 vom 10. Februar 2014). Darauf zurückzukommen, besteht kein
Anlass.

3.6. Soweit der Beschwerdeführer zudem allgemeine Kritik an der Amtsführung der
Behörden äussert und gar den Vorwurf des Rassismus erhebt, kann darauf nicht
eingegangen werden. Gegenstand des vorliegenden Verfahren bildet einzig die
konkrete Verfügung des Betreibungsamtes. Nicht nachvollziehbar ist angesichts
der in Art. 114 SchKG festgesetzten Pflicht, die Pfändungsurkunde dem Schuldner
und Gläubiger zuzustellen, ebenso der Vorwurf, das Betreibungsamt habe diese
unbeteiligten Dritten zugestellt und dadurch mehr Gebühren erheben können. Zwar
verlangt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses
insgesamt, begründet aber nicht, inwiefern die Kostenauferlegung für das
vorinstanzliche Verfahren gesetzeswidrig oder zumindest im konkreten Fall nicht
angebracht ist. Mangels Begründung ist auf diesen Antrag nicht einzutreten (E.
1.2).

4. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde insgesamt kein Erfolg beschieden.
Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Begehren um vorgängige Bekanntgabe der "Gerichtszusammensetzung" wird
abgewiesen.

2. 
Auf das Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz wird
nicht eingetreten.

3. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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