II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.595/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_595/2015 Verfügung vom 16. September 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alexander von Bergwelt, Beschwerdeführerin, gegen B.________ GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt Patrik A. Häberlin, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Konkurseröffnung, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung). Nach Einsicht: in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 30. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug (betreffend Konkurseröffnung über die C.________ AG), in Erwägung: dass die Beschwerdeführerin die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 14. September 2015 zurückgezogen hat, das Beschwerdeverfahren daher durch das präsidierende Abteilungsmitglied (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG), verfügt das präsidierende Mitglied: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Zug, der C.________ AG, dem Konkursamt Zug, dem Grundbuch- und Vermessungsamt Zug und dem Handelsregisteramt Zug schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 16. September 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Das präsidierende Mitglied: Escher Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben