Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.594/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_594/2015

Urteil vom 31. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber von Roten.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Trachsel,
2. C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Hagger,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Absetzung des Willensvollstreckers
(vorsorgliches Verfügungsverbot),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 23. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am xx.xx.2013 starb D.________ (Erblasserin). A.________ (Beschwerdeführer)
sowie B.________ (Beschwerdegegnerin) und C.________ (Beschwerdegegner) sind
die Kinder der Erblasserin. Als deren Willensvollstrecker amtet der
Beschwerdeführer.

B. 
Ende August 2014 leiteten die Beschwerdegegner gegen den Beschwerdeführer ein
Verfahren auf Auskunfterteilung, Erbteilung und Absetzung des
Willensvollstreckers ein. Mit Klage vom 9. Februar 2015 ersuchten sie
zusätzlich um (superprovisorischen) Erlass eines vorsorglichen Verbots
gegenüber dem Beschwerdeführer als Willensvollstrecker, ohne ihre Zustimmung
über Nachlassaktiven zu verfügen. Das Bezirksgericht Meilen lehnte eine
superprovisorische Anordnung ab (Verfügung vom 11. Februar 2015). Es holte die
Stellungnahme des Beschwerdeführers ein und erteilte ihm in seiner Funktion als
Willensvollstrecker im Sinne vorsorglicher Massnahmen das Verbot, ohne
Zustimmung der Beschwerdegegner über Aktiven im Nachlass der Erblasserin,
insbesondere über die Mittel bei näher bezeichneten Banken zu verfügen, unter
Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB (Beschluss vom 15. April 2015). Der
Beschwerdeführer legte dagegen Berufung ein, auf die das Obergericht des
Kantons Zürich nicht eintrat (Beschluss vom 23. Juni 2015).

C. 
Mit Eingabe vom 31. Juli 2015 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht,
den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben, eventualiter die Beschwerde
gutzuheissen, den obergerichtlichen Beschluss aufzuheben und die Sache zur
neuen Entscheidung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht, der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und das Obergericht
anzuweisen, das Verfahren zu sistieren, bis die Aufsichtsbehörde über die
Rechtsanwälte des Kantons Zürich hinsichtlich des Vorliegens rechtswidriger
Interessenkonflikte des (für die Beschwerdegegnerin) designierten Beistands
Rechtsanwalt Dr. E.________ rechtskräftig entschieden hat. Der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat die Gesuche um
aufschiebende Wirkung bzw. um Anordnung einer Sistierung abgewiesen (Verfügung
vom 3. August 2015). Es sind die kantonalen Akten, hingegen keine
Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Der angefochtene Beschluss betrifft einen selbstständig eröffneten Entscheid
über die Anordnung eines vorsorglichen Verfügungsverbots gegenüber dem
Willensvollstrecker für die Dauer des hängigen Hauptverfahrens und damit einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 327). An
dieser Qualifikation ändert sich grundsätzlich wie auch vorliegend dadurch
nichts, dass der angefochtene Beschluss als Rechtsmittelentscheid auf
Nichteintreten lautet, beendet er doch lediglich den Streit um den
erstinstanzlichen Zwischenentscheid, nicht aber das Hauptverfahren (BGE 137 III
380 E. 1.1 S. 382; 139 V 339 E. 3.2 S. 341; zuletzt: Urteil 5A_878/2014 vom 17.
Juni 2015 E. 1.1; für den Entscheid betreffend vorsorgliche Suspendierung des
Willensvollstreckers: Urteil 5A_574/2009 vom 4. Dezember 2009 E. 1.1).

2. 
Gegen vorsorgliche Massnahmen ist die Beschwerde zulässig, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE
134 I 83 E. 3.1 S. 86 f.; für den Entscheid betreffend vorsorgliche
Suspendierung des Willensvollstreckers: Urteil 5A_574/2009 vom 4. Dezember 2009
E. 1.1, zitiert bei KÜNZLE, Berner Kommentar, 2011, N. 566 zu Art. 517-518
ZGB). Dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch
durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht
mehr behoben werden kann (BGE 138 III 333 E. 1.3.1 S. 335; 139 V 42 E. 3.1 S.
47). Eine rein tatsächliche oder wirtschaftliche Erschwernis reicht in der
Regel nicht, doch genügt die blosse Möglichkeit eines nicht wieder
gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur (BGE 137 V 314 E. 2.2.1 S. 317; 137
III 380 E. 1.2.1 S. 382). Ob ein nicht wieder gutzumachender Nachteil vorliegt,
bemisst sich an den Auswirkungen des Zwischenentscheids auf die Hauptsache bzw.
das Hauptverfahren (BGE 137 III 380 E. 1.2.2 S. 383; 141 III 80 E. 1.2). Soweit
nicht offenkundig ist, dass der Zwischenentscheid einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, hat der Beschwerdeführer in seiner
Eingabe darzutun, inwiefern er einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil
ausgesetzt ist und die Voraussetzungen der Zulässigkeit seiner Beschwerde
erfüllt sind (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 137 III 522 E. 1.3 S. 525; 138 III 46 E.
1.2 S. 47; 141 III 80 E. 1.2 S. 81).
Von Offenkundigkeit eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils, den das
vorsorgliche Verfügungsverbot bewirken könnte, ist nicht auszugehen, zumal der
Beschwerdeführer als Willensvollstrecker mit Zustimmung der Beschwerdegegner
als Miterben für den Nachlass weiterhin handeln kann, worauf die kantonalen
Gerichte verwiesen haben (E. II/3.2 S. 13 des angefochtenen Beschlusses). In
seiner Eingabe äussert sich der Beschwerdeführer zu einem nicht wieder
gutzumachenden Nachteil (S. 5 ff. Ziff. V). Die Ausführungen betreffen jedoch
die Ursachen für die Verzögerung der Nachlassabwicklung durch die angeblich
ungenügende Rechnungslegung des Beschwerdegegners (S. 5 ff. Ziff. V/1) und die
Interessenkollision von Rechtsanwalt Dr. E.________, dem Vertreter und
designierten Beistand der Beschwerdegegnerin (S. 8 ff. Ziff. V/2). Sie haben im
kantonalen Verfahren offenbar zur Begründung des Antrags gedient, der Berufung
im Sinne von Art. 315 Abs. 5 ZPO die aufschiebende Wirkung zu erteilen (S. 11
der Beschwerdeschrift). Aber auch die im dortigen Zusammenhang stehenden
Vorbringen belegen den vorausgesetzten Nachteil nicht. Denn für den Nachlass
notwendige Verwaltungshandlungen kann der Beschwerdeführer als
Willensvollstrecker unter Zustimmung der Beschwerdegegner als Miterben
vornehmen, so dass keine Schädigung des Nachlasses eintreten sollte, und die
bloss vorübergehende Behinderung des Beschwerdeführers in seiner Tätigkeit als
Willensvollstrecker, was Verfügungen über die Nachlassaktiven angeht, bedeutet
im Allgemeinen keinen rechtlichen Nachteil (vgl. Urteil 5A_45/2014 vom 28. März
2014 E. 1, betreffend vorsorgliches Verfügungsverbot gegenüber dem
Willensvollstrecker).
Aus den dargelegten Gründen kann - jedenfalls aufgrund der Vorbringen des
Beschwerdeführers - nicht von einem Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG ausgegangen werden. Eine Zulässigkeit der Beschwerde nach Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG fällt bei vorsorglichen Massnahmen ausser Betracht. Die Gutheissung
einer Beschwerde gegen eine bloss vorsorgliche Massnahme kann begriffsnotwendig
weder sofort einen Endentscheid herbeiführen noch damit einen bedeutenden
Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen (BGE
134 I 83 E. 3.1 S. 87; 137 III 589 E. 1.2.3 S. 591 f.). Erweist sich die
Beschwerde als unzulässig, besteht auch keine Grundlage für irgendwelche
Anweisungen an das Obergericht.

3. 
Auf die Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Der Beschwerdeführer wird
damit kostenpflichtig, hingegen nicht entschädigungspflichtig, da keine
Vernehmlassungen eingeholt wurden (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: von Roten

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