Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.590/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_590/2015

Urteil vom 30. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Lisa Etter-Steinlin,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2015 des
Kantonsgerichts St.Gallen (Einzelrichter im Familienrecht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 25. Juni 2015
des Kantonsgerichts St. Gallen, das Berufungen des Beschwerdeführers gegen
einerseits einen vorsorglichen Massnahmeentscheid im Eheschutzverfahren und
gegen anderseits einen Eheschutzentscheid abgewiesen und (mit Ausnahme der
Anpassung von Ratenzahlungen) die angefochtenen Entscheide (u.a. betreffend
Genehmigung einer Vereinbarung der Parteien über die - gemeinsame bzw. in
alternierender Obhut erfolgende - Betreuung der 2006 und 2007 geborenen Kinder)
bestätigt hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Anpassung der Ratenzahlungen erfolge einzig
wegen des Zeitablaufs, für eine missbräuchliche Verwendung der
Unterhaltsbeiträge durch die Beschwerdegegnerin bestünden ebenso wenig
Anhaltspunkte wie für einen (aus objektiver Sicht wesentlichen) Willensmangel
bei der Unterzeichnung der erstinstanzlich genehmigten Vereinbarung, diese sei
ausserdem klar sowie angemessen und regle sämtliche Kinderbelange, die Eltern
hätten praktisch gleiche Betreuungsanteile vereinbart, die den Kindern eine
intensive Beziehung zu beiden Eltern ermöglichten, schliesslich liege die
getroffene Regelung, die nicht jede Woche wechsle, im Kindeswohl, die
Vereinbarung sei daher zu bestätigen, indessen müsse die Betreuungsregelung
überprüft werden, wenn der Beschwerdeführer seine abschätzigen Äusserungen über
die Beschwerdegegnerin nicht unterlasse,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf
die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass sodann in einem Fall wie dem vorliegenden, wo sich die Beschwerde gegen
einen Entscheid betreffend Eheschutz bzw. vorsorgliche Massnahmen im
Eheschutzverfahren richtet, nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte
gerügt werden kann (Art. 98 BGG; BGE 133 III 393 E. 5 S. 396 f.),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht, mit welcher
er die (von den Parteien vereinbarte und richterlich genehmigte)
Betreuungsregelung beanstandet, nicht rechtsgenüglich auf die
kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht anhand dieser Erwägungen nach den gesetzlichen
Anforderungen, d.h. klar und detailliert aufzeigt, welche verfassungsmässigen
Rechte und inwiefern sie durch den Entscheid des Kantonsgerichts vom 25. Juni
2015 verletzt sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 30. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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