Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.589/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_589/2015

Urteil vom 29. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt Mittleres Tösstal.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 17. Juli
2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer als obere kantonale
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom
17. Juli 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das (als obere
SchK-Aufsichtsbehörde) ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege (zufolge Kostenlosigkeit) als gegenstandslos abgeschrieben und
dessen Beschwerde gegen einen Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde
(Anweisung an das Betreibungsamt Mittleres Tösstal, in der Pfändung Nr. xxx die
pfändbare Quote auf Fr. 1'855.-- und ab dem 1. Januar 2016 auf Fr. 2'136.--
festzusetzen) abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, die für das Pferd des
Beschwerdeführers anfallenden Kosten seien nicht im betreibungsrechtlichen
Existenzminimum zu berücksichtigen, weil die durchschnittlichen Auslagen für
den Unterhalt und die Pflege von Haustieren bereits im - dem Schuldner für
seine kulturellen Bedürfnisse und die Freizeitbetätigung zustehenden - Betrag
berücksichtigt seien (BGE 128 III 337 E. 3c), gemäss obergerichtlichem
Kreisschreiben betreffend Existenzminimumsberechnung vom 16. September 2009 sei
dieser Betrag im Grundbetrag enthalten, die Nichtanerkennung eines (nur
ausnahmsweise zu gewährenden) Zuschlags zum Grundbetrag sei nicht zu
beanstanden, mit den übrigen vorinstanzlichen Erwägungen setze sich der
Beschwerdeführer nicht auseinander, sondern beschränke sich auf eine
Wiederholung der vorinstanzlich gemachten Vorbringen, im Übrigen wären die
diesbezüglichen Anträge auch unbegründet,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, die vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu
wiederholen und einen Zuschlag von über 1'000 Franken für den Unterhalt des
Pferdes zu fordern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss und
das Urteil des Obergerichts vom 17. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig
sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Mittleres Tösstal und dem
Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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