Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.584/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_584/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Bezirksgericht Uster,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Unentgeltliche Rechtspflege (Ehescheidung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom 23. Juni
2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss und das Urteil vom
23. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf ein Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
obergerichtliche Verfahren nicht eingetreten ist und dessen Beschwerde gegen
die (erstinstanzlich zufolge fehlender Mittellosigkeit erfolgte) Abweisung
seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (für eine Ehescheidung)
abgewiesen hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist könne die
Beschwerde an das Obergericht auch nicht durch einen Anwalt ergänzt werden, die
vom Beschwerdeführer vorgebrachten Noven (namentlich hinsichtlich der
Anwaltskosten) seien unzulässig, die Liegenschaft des Beschwerdeführers stelle
einen nennenswerten Vermögenswert und damit einen sogenannten Notgroschen dar,
eine rückwirkende Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei (von hier
nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen) ausgeschlossen, die bisher erbrachten
Anwaltsleistungen seien daher ebenso wenig zu berücksichtigen wie die bereits
angefallenen Gerichtskosten, in Anbetracht des notwendigen Bedarfs des
Beschwerdeführers von Fr. 6'600.50 pro Monat und seines unbestrittenen
Monatseinkommens von Fr. 7'693.-- resultiere ein Überschuss von Fr. 1'092.50
pro Monat bzw. von rund Fr. 12'000.-- pro Jahr, der Beschwerdeführer sei daher
in der Lage, die Gerichts- und Anwaltskosten zu begleichen, die unentgeltliche
Rechtspflege könne ihm daher zur Zeit nicht gewährt werden, es stehe ihm jedoch
frei, bei Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zu einem
späteren Zeitpunkt ein erneutes Gesuch zu stellen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Einwendungen vor
Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Beschluss und
Urteil vom 23. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer infolge der Aussichtslosigkeit der Beschwerde nach
Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsverbeiständung) auch für das bundesgerichtliche Verfahren nicht gewährt
werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.--- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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