Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.580/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_580/2015

Urteil vom 23. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Veronika Imthurn,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufforderung zur Beauftragung eines Parteivertreters nach Art. 69 Abs. 1 ZPO im
Scheidungsverfahren,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Juni 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 24. Juni 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das eine Beschwerde des Beschwerdeführers
gegen die (erstinstanzlich unter Androhung der gerichtlichen Bestellung bei
Säumnis ergangene) Aufforderung an den Beschwerdeführer zur Beauftragung eines
Parteivertreters nach Art. 69 Abs. 1 ZPO im Scheidungsverfahren abgewiesen hat,
soweit es darauf eingetreten ist,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Urteils vom 24. Juni 2015 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass sich sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, soweit sie das
(vorliegend allein anfechtbare) Urteil vom 24. Juni 2015 zum Gegenstand hat,
gegen einen Beschwerdeentscheid betreffend eine prozessleitende Verfügung und
damit gegen einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG richtet,
dass Beschwerden gegen solche Entscheide (vom hier nicht gegebenen Fall des
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG abgesehen) nur zulässig sind, wenn sie einen nicht
wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S.
632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG),
dass im vorliegenden Fall vom Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.)
nicht dargetan wird, inwiefern ihm durch die Aufforderung zur Beauftragung
eines Parteivertreters im Scheidungsverfahren ein Nachteil drohen könnte, der
sich im weiteren Verfahren nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben
liesse,
dass somit auf die - mangels Darlegung der Voraussetzungen der selbständigen
Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige - Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass im Übrigen die (nicht nachvollziehbare) Beschwerde auch deshalb unzulässig
wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2
BGG in keiner Weise entspricht,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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