Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.578/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_578/2015

Urteil vom 27. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde Walkringen und deren Kirchgemeinden,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Bern-Mittelland.

Gegenstand
Einkommenspfändung, Existenzminimumsberechnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) in teilweiser
Gutheissung einer Beschwerde des Beschwerdeführers die (im Rahmen einer
Einkommenspfändung vorgenommene) Existenzminimumsberechnung des
Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 6. Mai 2015
aufgehoben und die Dienststelle Mittelland angewiesen hat, im Sinne der
Erwägungen neu zu verfügen, die Beschwerde jedoch, soweit weitergehend, ebenso
abgewiesen hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes,
in das nachträgliche Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG - ungeachtet der teilweisen
Beschwerdeabweisung - einen Rückweisungsentscheid und damit einen
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zum Gegenstand hat (BGE 135
III 329 E. 1.2 S. 331),
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen solche Entscheide nur zulässig
sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (
BGE 133 III 629 E. 2.3.1 S. 632) bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG)
oder wenn die Beschwerdegutheissung sofort einen Endentscheid herbeiführen und
damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
dass im vorliegenden Fall hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vom
Beschwerdeführer (entgegen BGE 133 III loc. cit.) nicht dargetan wird,
inwiefern ihm durch den Rückweisungsentscheid ein Nachteil drohen könnte, der
sich im weiteren Verfahren durch einen für den Beschwerdeführer günstigen
Endentscheid nicht mehr oder nicht mehr vollständig beheben liesse, zumal der
Beschwerdeführer mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid den
Rückweisungsentscheid mitanfechten kann, wodurch der Nachteil, den er mit
diesem Entscheid erleidet, behoben werden kann (BGE 134 III 188 E. 2.1 und 2.2
S. 190 f.),
dass sodann hinsichtlich Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vom Beschwerdeführer
(entgegen BGE 133 III 629 E. 2.4.2 S. 633 f.) ebenso wenig dargetan wird und
auch nicht ersichtlich ist, inwiefern ein bedeutender Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erforderlich sein wird, das mit der
Beschwerdegutheissung vermieden werden könnte,
dass somit auf die - mangels Darlegung bzw. Vorliegens der Voraussetzungen der
selbständigen Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids offensichtlich unzulässige
- Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
nach Art. 72 ff. BGG die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann
(Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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