Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.576/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_576/2015

Urteil vom 22. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Dr. med. B.________.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2015 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Präsident der II. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 13. Juli 2015
des Kantonsgerichts St. Gallen, das ein Beschwerdeverfahren (Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der
Verwaltungsrekurskommission St. Gallen betreffend die amtsärztliche
fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers in der Kantonalen
Psychiatrischen Klinik U.________) als zufolge Gegenstandslosigkeit erledigt
abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die ärztliche Unterbringung sei nach Ablauf der
sechswöchigen Frist am 9. Juli 2015 (Art. 429 Abs. 1 ZGB) durch einen
Unterbringungsentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Toggenburg
abgelöst worden (Art. 429 Abs. 2 ZGB), das Beschwerdeverfahren betreffend die
ärztliche Unterbringung sei daher als gegenstandslos geworden abzuschreiben,
der Beschwerdeführer habe jedoch die Möglichkeit, den neuen
Unterbringungsentscheid wiederum mit Beschwerde bei der
Verwaltungsrekurskommission anzufechten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Kantonsgerichts vom 13. Juli
2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, Dr. med. B.________ und dem
Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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