Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.575/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_575/2015

Urteil vom 22. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Land Baden-Württemberg,
vertreten durch das Kreisjugendamt,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Schaffhausen.

Gegenstand
Pfändungsankündigung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015 des
Obergerichts des Kantons Schaffhausen (Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs-
und Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 30. Juni 2015
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) auf
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Pfändungsankündigung nicht
eingetreten ist,
in die Gesuche des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung und um
unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer beziehe sich konkret nur auf
die Pfändungsankündigung per 2. Juni 2015, jedoch insbesondere nicht auf das
erst am 12. Juni 2015 neu ausgestellte Pfändungsprotokoll, die erst am 22. Juni
2015 und damit nach Ablauf der 10-tägigen Beschwerdefrist (Art. 17 Abs. 2
SchKG) eingereichte Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung erweise sich als
verspätet, sodann beanstande der Beschwerdeführer einzig die
Betreibungsforderung als solche, diese materiellrechtliche Frage könne jedoch
weder vom Betreibungsamt noch von der Aufsichtsbehörde im Beschwerdeverfahren
überprüft werden, schliesslich werde das Vorhandensein pfändbarer
Vermögenswerte erst anlässlich des Pfändungsvollzugs zu prüfen sein,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auch vor Bundesgericht die materielle
Begründetheit der Betreibungsforderung zu bestreiten und Zahlungsunfähigkeit zu
behaupten, zumal diese Fragen weder Gegenstand des kantonalen Verfahrens
bildeten noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein können,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom
30. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch um aufschiebende Wirkung
gegenstandslos wird,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Schaffhausen und dem
Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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