Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.574/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_574/2015

Urteil vom 21. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin,

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des
Kantonsgerichts St. Gallen (Obere kantonale Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015
des Kantonsgerichts St. Gallen, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid
der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend die - im Rahmen einer Lohnpfändung
ergangene - Aufforderung an den Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________
bis zum 1. November 2015 einen neuen Mietvertrag mit einem Monatszins von
maximal Fr. 1'100.-- vorzulegen) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung für das
bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerde an das Kantonsgericht befasse
sich in keiner Weise mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Berechnung des
betreibungsrechtlichen Notbedarfs, sie zeige nichteinmal ansatzweise eine
Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids auf, eine nachträgliche
Beschwerdeverbesserung sei ausgeschlossen, mangels genügender Begründung sei
auf die Beschwerde nicht einzutreten, im Übrigen wäre die Beschwerde ohnehin
abzuweisen gewesen, weil der von einer Lohnpfändung betroffene Beschwerdeführer
seine Wohnkosten so tief als möglich halten müsse, er behaupte selbst nicht,
dass ein Monatszins von Fr. 1'000.-- bis Fr. 1'100.-- den Verhältnissen in
U.________ nicht angemessen wäre, ausserdem habe er genügend Zeit, um eine neue
Wohnung zu suchen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo der angefochtene
kantonale Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen beruht, anhand
jeder dieser Begründungen nach den gesetzlichen Anforderungen eine Rechts- bzw.
Verfassungsverletzung darzutun ist (BGE 133 IV 119 E. 6),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und die bereits von den kantonalen Instanzen widerlegten Einwendungen
vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand jeder der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen
Entscheid vom 9. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt U.________ und dem
Kantonsgericht St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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