Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.573/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_573/2015

Urteil vom 22. April 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Nicole Nobs,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Volljährigenunterhalt),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Juni
2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1990) ist der Sohn von B.A.________. Mit Eingabe vom 11.
Juli 2014 stellte A.A.________ beim Bezirksgericht Andelfingen ein Gesuch um
Erlass superprovisorischer und provisorischer Massnahmen betreffend
Erwachsenenunterhalt. Er stellte folgende Rechtsbegehren:

"1. Der Beklagte sei superprovisorisch zu verpflichten, à konto künftige und
vergangene Unterhaltsbeiträge dem Beklagten [recte: Kläger] Fr. 5'000.- zu
bezahlen;
2. Es sei provisorisch zu verfügen, dass der Kläger [recte: Beklagte] dem
Beklagten [recte: Kläger] rückwirkend für ein Jahr Unterhaltsbeiträge von
monatlich Fr. 1'500.- zu bezahlen hat, somit total Fr. 18'000.-;
3. Es sei provisorisch zu verfügen, dass der Kläger [recte: Beklagte] dem
Beklagten [recte: Kläger] ab Rechtshängigkeit dieses Gesuchs monatlich
Unterhaltsbeiträge von Fr. 3'400.- zu zahlen hat;
4. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger für das vorsorgliche
Massnahmenverfahren einen ersten Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.-
zuhanden seines Rechtsvertreters (...) zu bezahlen habe, eventualiter sei dem
Kläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm Dr. C. Bertisch,
Rechtsanwalt, vorgenannt, als unentgeltlicher Rechtsvertreter beizugeben;
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten."
Mit Verfügung vom 15. Juli 2014 wies das Einzelgericht s.V. des
Bezirksgerichtes Andelfingen das Gesuch um Erlass superprovisorischer
Massnahmen ab. Nach Durchführung einer Verhandlung und weiteren Eingaben, worin
A.A.________ unter anderem seine Rechtsbegehren dahingehend modifizierte, dass
er den geforderten Unterhaltsbeitrag nur noch bis und mit 30. September 2014
beantrage, wies das Gericht mit Urteil vom 27. März 2015 das Gesuch um Erlass
vorsorglicher Massnahmen ab. Die Verfahrenskosten auferlegte es dem
Gesuchsteller, gewährte ihm jedoch die unentgeltliche Rechtspflege.

B. 
Mit Beschluss vom 24. Juni 2015 trat das Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, auf die dagegen erhobene Berufung von A.A.________ nicht ein.

C. 
A.A.________ (Beschwerdeführer) gelangt gegen diesen Beschluss mit Beschwerde
in Zivilsachen, eventualiter subsidiärer Verfassungsbeschwerde, an das
Bundesgericht. Er wiederholt die bereits vor der Vorinstanz erhobenen
Rechtsbegehren und beantragt im Übrigen die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auch für das Verfahren vor Bundesgericht.
Es sind die kantonalen Akten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein
Rechtsmittel zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 139 III 133 E. 1 S. 133;
je mit Hinweisen).

2. 
Die Beschwerde richtet sich gegen den Entscheid einer letzten kantonalen
Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG). Die Leistung von Unterhalt an das volljährige
Kind (Art. 277 Abs. 2 ZGB) betrifft eine Zivilsache im Sinne von Art. 72 Abs. 1
BGG. Der Beschwerdeführer hatte seine Begehren vor Anhängigmachung des
Hauptverfahrens in der Form eines Gesuchs um Anordnung vorsorglicher Massnahmen
nach Massgabe der Art. 261 ff. ZPO gestellt.

2.1. Der Beschwerdeführer erkennt im angefochtenen Entscheid zutreffend einen
Zwischenentscheid.

2.1.1. Er stellt sich auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihre sachliche
Zuständigkeit verneint, weshalb die Beschwerde gestützt auf Art. 92 Abs. 1 BGG
zulässig sei.
Wie aus dem angefochtenen Entscheid hervorgeht, beurteilte die Vorinstanz die
Frage, ob der Beschwerdegegner bereits vor der Rechtshängigkeit der Klage in
der Hauptsache vorsorglich zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen verpflichtet
werden kann oder nicht, und verneinte sie. Damit negierte sie nicht ihre
Zuständigkeit, sondern die Zulässigkeit der Rechtsvorkehr. Ein
Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 Abs. 1 BGG liegt nicht vor.

2.1.2. Selbständig eröffnete Massnahmeentscheide, die vor oder während eines
Hauptverfahrens erlassen werden und nur für die Dauer des Hauptverfahrens
Bestand haben bzw. unter der Bedingung, dass ein Hauptverfahren eingeleitet
wird, stellen Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG dar (BGE 138 III 76
E. 1.2 S. 79; 137 III 324 E. 1.1 S. 327 f.). Dies gilt ebenso für einen
Massnahmeentscheid betreffend das volljährige Kind (vgl. für die in Anwendung
des mit dem Inkrafttreten der ZPO aufgehobenen Art. 281 ZGB angeordneten
vorsorglichen Massnahmen BGE 135 III 238 E. 2 S. 239 f.; vgl. zur vorsorglichen
Anordnung von Volljährigenunterhalt in Anwendung der ZPO die Urteile 5A_239/
2014 vom 16. Juli 2014 E. 1.1 und 5A_790/2013 vom 13. Januar 2014 E. 1.1). Die
Qualifikation als Zwischenentscheid gilt namentlich nicht nur bei der Anordnung
der Massnahme, sondern auch bei der Verweigerung derselben (Urteil 4A_87/2015
vom 9. Juni 2015 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteile 5A_106/2015 vom 20.
März 2015 E. 1; 5A_222/2014 vom 17. September 2014 E. 1.1 und BGE 137 III 324
E. 1.1 S. 328).
Gegen solche Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde - von der hier
ausser Betracht fallenden alternativen Voraussetzung nach Art. 93 Abs. 1 lit. b
BGG abgesehen - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Dabei muss es sich um
einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. Das setzt voraus, dass er sich auch
mit einem späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen
lässt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 140 V 321 E. 3.6 S. 326; 139 IV 113 E. 1 S.
115; 139 V 604 E. 3.2 S. 607; 138 III 46 E. 1.2 S. 47, 333 E. 1.3.1 S. 335; 137
III 380 E. 1.2.1 S. 382). Rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens reichen nicht aus (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 80; 140
V 321 E. 3.6 S. 326; 138 III 190 E. 6 S. 192; 137 III 380 E. 1.2.1 S. 382).

2.2. Nach der Rechtsprechung obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, dass
eine dieser beiden Voraussetzungen erfüllt ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 328
f.; 134 III 426 E. 1.2 in fine S. 429), es sei denn, deren Vorliegen springe
geradezu in die Augen (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 133 III 629 E. 2.4.2 S.
633), was hier nicht zutrifft. Der Beschwerdeführer behauptet an keiner Stelle
in seiner Beschwerde, der vorinstanzliche Entscheid könne einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken. Tut der Beschwerdeführer aber überhaupt nicht
dar, warum ein selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93
Abs. 1 BGG vorliegt, übersieht er mithin diese Eintretensfrage schlechthin, so
kann das Bundesgericht von vornherein nicht auf die Beschwerde eintreten
(Urteile 5D_111/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2; 5A_620/2011 vom 16. November
2011 E. 3.2).

2.3. Art. 93 BGG gilt ohne Einschränkung auch für das Verfahren der subsidiären
Verfassungsbeschwerde (Art. 117 BGG), weshalb aus den vorgenannten Gründen auch
auf die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht
eingetreten werden kann.

3. 
Die Vorinstanz verweigerte dem Beschwerdeführer ferner die unentgeltliche
Rechtspflege für das kantonale Berufungsverfahren. Sie erachtete das ergriffene
Rechtsmittel als von Anfang an aussichtslos. Im Streit um die unentgeltliche
Rechtspflege folgt der Rechtsweg vor Bundesgericht jenem der Hauptsache. Mündet
der Prozess, für den um das Armenrecht gestritten wird, in einen
Zwischenentscheid, und tritt das Bundesgericht auf die dagegen erhobene
Beschwerde nicht ein (E. 2), so muss diese Nichteintretensfolge auch gelten,
soweit mit derselben Beschwerde die Verweigerung des Armenrechts für das
vorinstanzliche Rechtsmittelverfahren beanstandet wird (Urteil 5D_111/2015 vom
6. Oktober 2015 E. 3). Dasselbe gilt für die Rüge, die erste Instanz hätte die
Entschädigung des unentgeltlichen Vertreters direkt im Urteil entscheiden
müssen.

4. 
Aus den dargelegten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Damit
erübrigt es sich, die übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers zu prüfen.
Namentlich ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung behauptet, nichts an diesem Ergebnis. Denn eine
solche macht den Weg dafür frei, dass das Bundesgericht auf eine Beschwerde in
Zivilsachen eintritt, obwohl der dafür nötige Streitwert nicht erreicht ist
(Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Ist - wie hier - eine andere
Eintretensvoraussetzung nicht erfüllt, vermag die Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung nichts daran zu ändern.

5. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er schuldet dem Beschwerdegegner aber keine
Entschädigung, denn diesem ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden.
Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die Beschwerde von Anfang an
als aussichtslos betrachtet werden. Damit fehlt es an einer materiellen
Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege vor Bundesgericht (Art. 64
Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das
bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. April 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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