Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.568/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]                
{T 0/2}

5A_568/2015, 5A_569/2015,     

5A_570/2015, 5A_571/2015

Urteil vom 20. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Bern,
vertreten durch die Steuerverwaltung der Stadt Bern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Bestreitung neuen Vermögens,

Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG gegen drei Beschlüsse vom 8. Juni 2015 und
einen Beschluss vom 10. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I.
Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerden gemäss Art. 72 ff. BGG gegen drei Beschlüsse vom 8. Juni
2015 und einen Beschluss vom 10. Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich,
das Beschwerdeschriften des Beschwerdeführers (betreffend Bestreitung neuen
Vermögens bzw. unentgeltliche Rechtspflege) gegen erstinstanzliche Verfügungen
(in einer Betreibung der Beschwerdegegnerin über Fr. 97'700.--) als
querulatorische Eingaben dem Beschwerdeführer zurückgeschickt, die
Beschwerdeverfahren abgeschrieben und die Gesuche des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht in allen vier Beschlüssen erwog, dem Beschwerdeführer gehe
es offensichtlich einzig um Verfahrensverzögerung, die Beschwerdeschriften
seien querulatorisch und dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 132 Abs. 3
ZPO ohne Weiterungen zurückzuschicken, auf dieses Vorgehen sei der
Beschwerdeführer anlässlich einer Verhandlung ausdrücklich hingewiesen worden,
zufolge Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche
Rechtspflege nicht gewährt werden,
dass es sich mit Rücksicht auf die Identität sowohl der Parteien wie auch der
Begründungen des Obergerichts rechtfertigt, die vier bundesgerichtlichen
Beschwerdeverfahren zu vereinigen,
dass die Gesuche des Beschwerdeführers um vorgängige Bekanntgabe der Namen der
am vorliegenden Verfahren mitwirkenden Gerichtspersonen abzuweisen sind, weil
diese Namen den amtlichen Publikationen entnommen werden können,
dass sich die Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers gegen "alle vorbefassten
... Bundes-Richterinnen" als missbräuchlich erweisen, weshalb darauf nicht
einzutreten ist,
dass die Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig sind,
soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den
Gegenstand der Beschlüsse des Obergerichts vom 8. und 10. Juni 2015 hinausgehen
oder damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern die Beschlüsse des Obergerichts vom 8. und 10.
Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein sollen,
dass der Beschwerdeführer ausserdem einmal mehr missbräuchlich prozessiert
(Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässigen bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltenden und überdies missbräuchlichen - Beschwerden in
Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche des Beschwerdeführers um
aufschiebende Wirkung gegenstandslos werden,
dass dem Beschwerdeführer in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerden
die unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) nicht
gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigungen zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Die Beschwerdeverfahren 5A_568/2015, 5A_569/2015, 5A_570/2015 und 5A_571/2015
werden vereinigt.

2. 
Die Gesuche um vorgängige Bekanntgabe der Namen der Gerichtspersonen werden
abgewiesen.

3. 
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

4. 
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

5. 
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung)
werden abgewiesen.

6. 
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.

7. 
Dem Beschwerdeführer werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

8. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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