Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.565/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_565/2015

Urteil vom 24. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Raphael Haltiner,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Eheschutz (Unterhalt),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, vom 29. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ (geb. 1961, Beschwerdeführer) und B.A.________ (geb. 1970,
Beschwerdegegnerin) heirateten 2008. Sie trennten sich am 1. Juni 2014, ohne
dass aus der Ehe Kinder hervorgegangen wären.

B.

B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte im Eheschutzverfahren, soweit
nachfolgend relevant, die Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von monatlich
mindestens Fr. 15'000.-- ab 1. Juni 2014. Der Beschwerdeführer anerbot
Unterhalt von Fr. 8'000.-- von August bis Dezember 2014 und von Fr. 2'000.-- ab
Januar 2015.

B.b. Mit Urteil vom 10. November 2014 setzte das Bezirksgericht Lenzburg den
Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 5'431.-- (Juni und Juli 2014), resp. Fr.
8'000.-- (August bis Dezember 2014) und Fr. 6'378.-- ab Januar 2015 fest. Für
den Fall, dass die Beschwerdegegnerin ihre teilzeitliche Erwerbstätigkeit
ausdehnen sollte, sah das Gericht eine Reduktion vor.

C.

C.a. Gegen dieses Urteil gelangten beide Parteien an das Obergericht des
Kantons Aargau. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Berufung vom 7. Januar
2015 am Begehren um Zusprechung eines Unterhaltsbeitrags von mindestens Fr.
15'000.-- ab dem 1. Juni 2014 fest.

C.b. Der Beschwerdeführer beantragte in der Berufung vom 21. Januar 2015 eine
Beschränkung seiner Unterhaltspflicht auf monatlich Fr. 5'431.-- (Juni und Juli
2014), bzw. Fr. 8'000.-- (August bis Dezember 2014) und Fr. 2'000.-- (ab Januar
2015). Beide Parteien verlangten die kostenfällige Abweisung der jeweils
anderen Berufung.

C.c. Das Obergericht hiess die Berufung der Beschwerdegegnerin teilweise gut.
Es verpflichtete den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Ehegattenunterhalts
von Fr. 14'100.-- (1. Juni 2014 bis 31. August 2014) resp. von Fr. 14'820.--
(ab. 1. September 2014). Die Berufung des Beschwerdeführers wies das
Obergericht ab. Er wurde zur Bezahlung der Gerichtskosten und einer
Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin verurteilt.

D. 
Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 16. Juni 2015 an das
Bundesgericht. Er beantragt, er sei zur Bezahlung eines monatlichen
Unterhaltsbeitrags ab dem 1. Juni 2014 von Fr. 8'443.-- zu verpflichten. Die
Entscheidgebühr des Obergerichts sei den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen
und die kantonalen Parteikosten seien wettzuschlagen. Eventualiter sei die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten für
das bundesgerichtliche Verfahren seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine
bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III
471 E. 1 S. 475).

1.2. Fristgerecht angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher
Eheschutzentscheid (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG; zur
Qualifikation als Endentscheid vgl. BGE 133 III 393 E. 4 S. 395 f.). Ist vor
Bundesgericht - wie vorliegend - einzig der Unterhaltsbeitrag strittig, so
handelt es sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit im Sinne von Art. 51
Abs. 1 lit. a und Abs. 4 BGG (BGE 116 II 493 E. 2b S. 495; zuletzt Urteil
5A_705/2013 vom 29. Juli 2014 E. 1.1). Der erforderliche Streitwert von Fr.
30'000.-- ist erreicht (Art. 51 Abs. 4 und Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Der
Beschwerdeführer ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Damit
erfüllt die Eingabe des Beschwerdeführers die Voraussetzung für die
Entgegennahme als Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG.

2.

2.1. Weil Eheschutzentscheide vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG
darstellen (BGE 133 III 393 E. 5.2 S. 397), kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip
(Art. 106 Abs. 2 BGG). Insofern geht die Kognition des Bundesgerichts nicht
weiter als bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich
belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein
appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt. Wird die
Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus
Sicht des Beschwerdeführers aufzuzeigen und den davon abweichenden
angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im
Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden
haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und
offensichtlichen Mangel leidet (BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).

2.2. Dreht sich der Rechtsstreit um die Unterhaltsfestsetzung, gilt es zu
beachten, dass der Richter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen
verwiesen ist (Art. 4 ZGB; BGE 127 III 136 E. 3a S. 141; Botschaft über die
Änderung des ZGB vom 15. November 1995, BBl 1996 I S. 1 ff. S. 115 f.). Deshalb
übt das Bundesgericht bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse
Zurückhaltung: Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz von dem ihr
zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat, das heisst wenn sie
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen
ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen
dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen
hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich
als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht
erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97
E. 1 S. 99).

2.3. In jedem Fall legt das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt
zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine
Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen kommt im
Anwendungsbereich von Art. 98 BGG nur dann in Frage, wenn die kantonale Instanz
verfassungsmässige Rechte verletzt hat (BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588).
Überdies ist darzutun, inwiefern die Behebung des gerügten Mangels für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19
E. 2.2.2 S. 22). Es gilt wiederum das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

3.

3.1. Die Vorinstanz stellte fest, die erste Instanz habe den Unterhaltsanspruch
der Beschwerdegegnerin aufgrund der ausgesprochen guten Verhältnisse der
Parteien mit der einstufig-konkreten Methode berechnet. Die Parteien hätten
demnach im Jahr 2013 über monatliche Einkünfte von Fr. 71'112.-- verfügt. Auf
der Seite des Beschwerdeführers seien dies der Nettolohn bei der C.________ AG
von jährlich Fr. 343'545.-- zuzüglich Spesen von Fr. 50'000.--, Fr. 286'988.--
aus Wertschriften und Kapitalanlagen sowie Fr. 129'843.-- aus Mieterträgen für
Parkplätze. Die Beschwerdegegnerin arbeite teilzeitlich. Sie verdiene jährlich
Fr. 42'683.-- bei der D.________ AG und Fr. 253.-- aus einer selbständigen
Tätigkeit (Massagepraxis). Das Reinvermögen der Parteien habe zu dieser Zeit
Fr. 27'970'202.-- betragen. In der Zwischenzeit habe die Beschwerdegegnerin
ihre selbständige Tätigkeit aufgegeben und erziele somit ein monatliches
Einkommen von Fr. 3'557.--. Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin
sei 45 Jahre alt, bezeichne sich als gesund und habe eingeräumt, dass sie
grundsätzlich in der Lage wäre, ihr Pensum auf 100 % zu erhöhen. Sie wolle dies
aber nicht, da ihr der Ehemann gesagt habe, sie müsse nicht mehr arbeiten. Die
Beschwerdegegnerin habe auch keine Kinderbetreuungspflichten. Nichtsdestotrotz
sei ihr kein hypothetisches Einkommen anzurechnen, weil sie an der Ehe
festhalte. Der Beschwerdeführer scheine die Hoffnung an die Weiterführung der
Ehe ebenfalls nicht aufgegeben zu haben. Zudem reichten die finanziellen Mittel
der Parteien (inkl. Vermögen) ohne weiteres für die Finanzierung von zwei
Haushalten aus, auch ohne dass die Beschwerdegegnerin ihr Pensum erhöhe.
Weiter führte die Vorinstanz aus, die Beschwerdegegnerin habe in der Replik
einen Bedarf von monatlich Fr. 16'450.-- zur Aufrechterhaltung ihrer bisherigen
Lebenshaltung geltend gemacht. Darin habe sie unter anderem aufgeführt: Fr.
2'000.-- Mobilitätskosten, Fr. 2'000.-- private Altersvorsorge, Fr. 1'000.--
auswärtiges Essen, Fr. 1'000.-- Ferien, Fr. 2'000.-- Hobby und Sport, Fr.
500.-- Regeneration, Fr. 1'000.-- Freizeitbekleidung und Kosmetik. Hiervon
erachtete die Vorinstanz einen Betrag von Fr. 7'400.-- als nicht glaubhaft
gemacht (private Altersvorsorge, auswärtiges Essen soweit Fr. 100.--
übersteigend, Ferien, Hobby und Sport, Regeneration, Freizeitbekleidung und
Kosmetik). Die Mobilitätskosten liess die Vorinstanz offen. Damit resultierte
gemäss Vorinstanz ein Bedarf von Fr. 9'050.--.
In der Folge erwog die Vorinstanz aber, der Beschwerdeführer habe der Ehefrau
in der Klageantwort einen monatlichen (ehelichen) Verbrauch von Fr. 11'500.--
zugestanden. Anlässlich der Verhandlung habe er den Betrag auf Fr. 12'000.--
erhöht, so dass von einem während des ehelichen Zusammenlebens gelebten
Standard in dieser Höhe auszugehen sei. Da dieser Betrag vom Beschwerdeführer
anerkannt sei und die Beschwerdegegnerin keinen höheren Lebensstandard
nachgewiesen habe, brauche nicht weiter auf die Frage der Sparquote eingegangen
zu werden. Im anerkannten Betrag seien weder Steuern noch Unterhalt für das
Haus in U.________ inbegriffen gewesen. Vor diesem Hintergrund befand die
Vorinstanz, zu den Fr. 12'000.-- seien die trennungsbedingten Mehrkosten inkl.
Wohnung und Steuern hinzuzurechnen. Die Beschwerdegegnerin habe Anspruch auf
Wahrung der ehelichen Lebensführung einschliesslich privilegierter
Wohnsituation, weshalb ihr die belegten Wohnkosten von Fr. 2'730.-- für ihre am
V.________see gelegene Wohnung zuzugestehen seien. Sodann seien Steuern von
monatlich Fr. 3'300.-- zu berücksichtigen. Zudem rechnete die Vorinstanz
trennungsbedingt Fr. 350.-- im Grundbetrag hinzu. Zusammengefasst benötige die
Beschwerdegegnerin zur Weiterführung der Lebenshaltung vor der Trennung
monatlich Fr. 17'650.-- von Juni bis August 2014 (mit einer noch etwas
günstigeren Wohnung) und Fr. 18'380.-- ab September 2014. Durch Abzug des
Eigeneinkommens der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'557.-- errechnete die
Vorinstanz schliesslich den Unterhaltsanspruch von Fr. 14'100.-- (Juni bis
August 2014) resp. Fr. 14'820.-- (ab September 2014).

3.2. Der Beschwerdeführer rügt den angefochtenen Entscheid als willkürlich.
Zusammengefasst führt er aus, die Vorinstanz habe erklärt, dass die
Beschwerdegegnerin einen gebührenden Unterhalt von Fr. 16'450.-- geltend
gemacht habe zur Aufrechterhaltung ihrer bisherigen Lebenshaltung. Davon habe
die Vorinstanz nur einen Betrag von Fr. 9'050.-- als nachgewiesen erachtet. An
anderer Stelle habe die Vorinstanz sodann eine Berechnung der
Beschwerdegegnerin betreffend Sparquote aufgegriffen, mittels welcher sich
sogar ein durchschnittlicher gemeinsamer monatlicher Vortrennungsverbrauch der
Parteien von nur Fr. 5'954.26 ergeben habe. Nichtsdestotrotz gehe die
Vorinstanz von einem prozessualen Zugeständnis des Beschwerdeführers aus,
wonach er einen Vortrennungsbedarf der Beschwerdegegnerin allein von monatlich
Fr. 12'000.-- anerkannt habe, der zusätzlich noch um die trennungsbedingten
Mehrkosten zu erhöhen sei. Er habe sich aber immer gegen die übersetzten
Unterhaltsforderungen der Beschwerdegegnerin gewehrt und selber
Unterhaltsbeiträge von nur Fr. 8'000.-- resp. Fr. 2'000.-- beantragt. Daraus
sei ersichtlich, dass er nur einen maximalen Bedarf der Beschwerdegegnerin nach
der Trennung von Fr. 11'500.-- (Klageantwort) resp. Fr. 12'000.-- anerkannt
habe. Darin seien entsprechend auch die angemessenen Wohnkosten und Steuern
beinhaltet. Er verweist darauf, dass der anerkannte Betrag abzüglich
Eigeneinkommen der Beschwerdegegnerin den als Unterhalt zugestandenen Betrag
von Fr. 8'000.-- ergebe (Fr. 12'000.-- minus Fr. 3'557.-- = Fr. 8'443.--). Dass
die Vorinstanz entgegen den eigenen Feststellungen, wonach die
Beschwerdegegnerin nur Fr. 9'050.-- glaubhaft gemacht habe, von Fr. 12'000.--
ausgehe und zu diesem Betrag dann auch noch trennungsbedingte Mehrkosten für
Wohnung und Steuern hinzurechne sei "schlicht nicht nachvollziehbar und
offensichtlich widersprüchlich, d.h. willkürlich".
Das Ergebnis sei um so willkürlicher, also die Vorinstanz einen
Vortrennungslebensstandard der Eheleute zusammen von nur Fr. 5'954.26
festgestellt habe, was hälftig auf die Parteien aufgeteilt je Fr. 3'000.--
ergebe. Werde dieser Betrag erhöht um angemessene Wohnkosten von Fr. 2'730.--,
den Zusatz zum Grundbetrag von Fr. 350.-- und Steuern von maximal Fr. 1'000.--
so verbleibe der Beschwerdegegnerin vom angefochtenen Unterhaltsbeitrag ein
monatlicher Überschuss von über Fr. 10'000.--.

4.

4.1. Haben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt aufgehoben, sind die Folgen
des Getrenntlebens zu regeln. Selbst wenn mit einer Wiederaufnahme des
gemeinsamen Haushaltes nicht mehr ernsthaft gerechnet werden kann, bleibt Art.
163 ZGB die Rechtsgrundlage der gegenseitigen Unterhaltspflicht der Ehegatten
im Rahmen gerichtlicher Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft. Im
Stadium des Eheschutzverfahrens geht es ausschliesslich um Verbrauchsunterhalt.
Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des fordernden
Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushaltes zuletzt gelebte Standard,
auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben (BGE
140 III 337 E. 4.2.1 S. 338; 119 II 314 E. 4b/aa S. 318).
Das Gesetz schreibt keine bestimmten Berechnungsmethoden vor. Dem Grundsatze
nach stehen die einstufig konkrete oder die zweistufige Methode zur Verfügung (
BGE 140 III 337 E. 4.2.2 S. 339). Vorliegend wählte die Vorinstanz die
einstufige Methode, was bei den ausgezeichneten finanziellen Verhältnissen
sachgerecht ist und vom Beschwerdeführer nicht beanstandet wird.

4.2. In der Sache ist umstritten, ob die Vorinstanz ein Tatsachenzugeständnis
des Beschwerdeführers in Bezug auf die Höhe des Bedarfs der Beschwerdegegnerin
annehmen und den Unterhaltsbeitrag gestützt darauf berechnen durfte.

4.2.1. Im Eheschutzverfahren gilt die sog. soziale oder eingeschränkte
Untersuchungsmaxime gemäss Art. 271 lit. a i.V.m. Art. 272 ZPO, welche das
Gericht nicht zur eigentlichen Erforschung des Sachverhalts verpflichtet
(zuletzt Urteile 5A_500/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 3.4; 5A_298/2015 vom 30.
September 2015 E. 2.1.2 mit Hinweis auf BGE 128 III 411 E. 3.2.1 S. 413 betr.
Sachverhaltsermittlung bei Geltung der Untersuchungsmaxime; zum Umfang der
sozialen Untersuchungsmaxime im Allgemeinen vgl. BGE 130 III 102 E. 2.2 S. 107;
125 III 231 E. 4a S. 238). Stützt ein Gericht in einem unter die eingeschränkte
Untersuchungsmaxime fallenden Verfahren auf ein tatsächliches Zugeständnis
einer Partei ab, handelt es nicht willkürlich (vgl. Urteil 5A_298/2015 vom 30.
September 2015 E. 2.1.2). Entscheidend ist demnach, ob die Vorinstanz
willkürfrei ein solches Zugeständnis annehmen konnte.

4.2.2. Der Beschwerdeführer führte in der Klageantwort vom 23. Juli 2014 auf S.
12 aus, der Beschwerdegegnerin sei die Hälfte des gemeinsamen Verbrauchs der
Eheleute von Fr. 23'000.-- anzurechnen, was einen monatlichen (ehelichen)
Verbrauch der Ehefrau von Fr. 11'500.-- ergebe. Aus der Berechnung des
Beschwerdeführers auf S. 10 der Klageantwort geht hervor, dass im Betrag von
Fr. 23'000.-- weder die Steuern noch der Unterhalt für das eheliche Haus
inbegriffen waren. Diese Posten hatte der Beschwerdeführer vielmehr vorab
abgezogen, wie auch den Unterhaltsbeitrag für seinen erwachsenen Sohn und
Aufwendungen für die Verluste abwerfende Massagepraxis der Beschwerdegegnerin.
Gemäss Protokoll der Verhandlung des Bezirksgerichts Lenzburg vom 10. November
2014 rundete der Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 11'500.-- in der
Verhandlung auf Fr. 12'000.-- auf, ohne eine neue Berechnungsgrundlage
anzufügen. Er nahm vielmehr wiederum auf den bisherigen gemeinsamen Verbrauch
der Eheleute von Fr. 23'000.-- gemäss Klageantwort Bezug. Damit ist
offensichtlich, dass im Betrag von Fr. 11'500.-- resp. 12'000.-- weder Steuern
noch Wohnkosten inbegriffen waren.
Der Beschwerdeführer hält dem zwar, wie bereits dargelegt, entgegen, angesichts
des von ihm angebotenen Unterhaltsbeitrags von Fr. 8'000.-- sei klar, dass er
der Ehefrau nur einen maximalen Nachtrennungsbedarf von Fr. 12'000.-- pro Monat
habe zugestehen wollen, d.h. inkl. Steuern, Wohnkosten und anderen
trennungsbedingten Mehrkosten (E. 3.2). Aus der Argumentation ergibt sich
jedoch ein Widerspruch mit der vom Beschwerdeführer in der Klageantwort selbst
dargestellten Berechnung des ehelichen Verbrauchs, in welcher Steuern und
Hausunterhaltskosten explizit vorab ausgeklammert wurden. Der Beschwerdeführer
geht vor Bundesgericht nicht auf diesen Widerspruch ein. Er behauptet
namentlich nicht, dass die Berechnung in der Klageantwort fehlerhaft oder
anders zu interpretieren gewesen wäre. Damit ist keine Willkür ersichtlich,
wenn die Vorinstanz befand, der Beschwerdeführer habe der Beschwerdegegnerin
den Betrag von Fr. 12'000.-- noch ohne Steuern, Wohnkosten und
trennungsbedingter Erhöhung des Grundbetrags zugestanden.
Ebenfalls keine Willkür ist ersichtlich, wenn die Vorinstanz nicht auf einen
gemeinsamen ehelichen Verbrauch der Parteien von nur rund Fr. 5'954.26
abstützte (vgl. E. 3.2). Zum einen gab die Vorinstanz hier nur einen nicht
weiter verfolgten Berechnungsansatz der Beschwerdegegnerin wieder. Zum anderen
ist offensichtlich, dass die gut situierten Parteien einen höheren
Lebensstandard gepflegt haben.
Die im Bedarf der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Steuern von über Fr.
3'000.-- hält der Beschwerdeführer zwar für zu hoch und beziffert diese mit nur
Fr. 1'000.--. Die Vorbringen bleiben indes unsubstanziiert, weshalb darauf
nicht einzugehen ist. Die Wohnkosten und den Zusatz zum Grundbetrag beanstandet
er per se nicht. Schliesslich bringt er auch nicht vor, dass er den
festgesetzten Unterhaltsbeitrag nicht bezahlen könne oder er seinen eigenen
Lebensstandard aufgrund der Unterhaltspflicht reduzieren müsste.

4.3. Damit hält der angefochtene Entscheid vor der Verfassung stand. Die
Beschwerde ist abzuweisen.

5. 
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Der Beschwerdegegnerin sind mangels Einholung einer Vernehmlassung keine
entschädigungspflichtigen Auslagen entstanden (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau,
Zivilgericht, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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