Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.564/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_564/2015

Urteil vom 20. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Petar Hrovat,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Ehescheidung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juni 2015 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 1. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 2. Juni 2015
des Obergerichts des Kantons Aargau, das eine Berufung des Beschwerdeführers
gegen ein erstinstanzliches Scheidungsurteil abgewiesen hat, soweit es darauf
eingetreten ist,

in Erwägung,
dass Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des
kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 2. Juni 2015 dem Beschwerdeführer
mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau vom 12. Juni 2015 eröffnet
worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 15. Juli
2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist (Montag, den 13. Juli 2015) der
Schweizerischen Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde als verspätet und daher als offensichtlich
unzulässig erweist, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist,
dass im Übrigen die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG auch deshalb unzulässig
wäre, weil sie den Begründungsanforderungen der Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2
BGG in keiner Weise entspricht,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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