Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.562/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_562/2015

Urteil vom 20. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

SVA Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 1. Juli 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, das Gesuche der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege (für ihre Beschwerde, mit
der einerseits die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an
die Beschwerdegegnerin für Fr. 11'025.55 angefochten und anderseits die
Zusprechung von insgesamt über Fr. 200'000.-- beantragt worden war) abgewiesen
und die Beschwerdeführerin (unter Androhung des Nichteintretens bei Säumnis)
zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- aufgefordert hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführerin könne in Anbetracht der
Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde weder die aufschiebende Wirkung noch die
unentgeltliche Rechtspflege gewährt werden, gemäss Vorinstanz beruhe die
Betreibungsforderung (Rückerstattung zu viel bezogener Familienzulagen) auf
einer rechtskräftigen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. Oktober 2011 und
damit auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel (Art. 80 Abs. 2 Ziffer 2
SchKG), zulässige Einwendungen nach Art. 81 Abs. 1 SchKG erhebe die
Beschwerdeführerin keine, sie lege in der Beschwerde ihre Sicht der Dinge dar,
ohne die vorinstanzlichen Erwägungen konkret zu beanstanden, entgegen ihrer
Auffassung sei die Verfügung vom 14. Oktober 2011 nicht durch einen Entscheid
des Sozialversicherungsgerichts aufgehoben worden, der Kostenvorschuss sei auf
Fr. 2'000.-- festzusetzen, weil auf die Leistungsbegehren von über Fr.
200'000.-- ohnehin nicht einzutreten sein werde,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Beschlusses vom 1. Juli 2015 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), auch insoweit
unzulässig ist, als die Beschwerdeführerin den erstinstanzlichen
Rechtsöffnungsentscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die Lage der Dinge aus eigener Sicht zu
schildern, die obergerichtlichen Erwägungen pauschal zu bestreiten und die vom
Obergericht bereits widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen
Beschluss vom 1. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung der
Zwangsvollstreckung und damit missbräuchlich prozessiert und die Beschwerde
auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass mit dem Beschwerdeentscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung und die übrigen Verfahrensanträge gegenstandslos werden,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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