Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.561/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_561/2015

Urteil vom 17. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden/Sissach.

Gegenstand
Fürsorgerische Unterbringung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Juni 2015 des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft (Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht,
Vizepräsident).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Verfügung vom 10. Juni 2015
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, das ein Beschwerdeverfahren (gegen die am
27. Mai 2015 angeordnete vorsorgliche fürsorgerische Unterbringung des
Beschwerdeführers) als gegenstandslos abgeschrieben hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Unterbringung des Beschwerdeführers sei am
8. Juni 2015 aufgehoben worden, das Beschwerdeverfahren sei daher als
gegenstandslos abzuschreiben, es bestünden keinerlei Anhaltspunkte für eine
unrechtmässige Unterbringung, nachdem der Beschwerdeführer, wie sich aus den
Akten ergebe, zuvor mehrfach suizidale Äusserungen gemacht habe,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer eine Entschädigung wegen "Freiheitsberaubung" fordert,
weil diese Forderung weder Gegenstand des kantonsgerichtlichen Verfahrens
bildete noch Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sein kann,
dass es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, bei den zuständigen kantonalen
Gerichten eine Verantwortlichkeitsklage nach Art. 454 ZGB zu erheben,
dass sodann der Beschwerdeführer nach der Aufhebung der fürsorgerischen
Unterbringung kein schutzwürdiges, d.h. kein aktuelles und praktisches
Interesse an der Aufhebung oder Abänderung dieser Massnahme mehr hat (Art. 76
Abs. 1 lit. b BGG),
dass schliesslich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht nach den
gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt,
inwiefern dessen Verfügung vom 10. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig
sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Gelterkinden/Sissach und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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