Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.556/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_556/2015

Urteil vom 16. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ SA,
Beschwerdegegnerin,

Regionales Betreibungsamt C.________.

Gegenstand
Konkursandrohung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2015 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als
obere betreibungsrechtliche Aufsichtsbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2015
des Obergerichts des Kantons Aargau, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) auf
eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden
Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (betreffend Konkursandrohung)
nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer setze sich nicht mit der
zutreffenden Begründung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde
auseinander, er behaupte ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin (Gläubigerin)
und bestreite Bestand sowie Umfang der (aufeinem rechtskräftigen Urteil des
Versicherungsgerichts beruhenden) Betreibungsforderung von Fr. 598.85 nebst
Zins, mit diesen Einwendungen sei er im Verfahren nach Art. 17 f. SchKG vor den
Aufsichtsbehörden ohnehin ausgeschlossen, auf die Beschwerde sei nicht
einzutreten,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Entscheids vom 23. Juni 2015 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen, was namentlich für die vom Beschwerdeführer
beantragte Zusprechung einer Genugtuung von 14 Millionen Franken gilt,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, der Beschwerdegegnerin "Fehler" anzulasten,
deren Richtigstellung und eine umfassende Aufklärung des "Falls A.________" zu
verlangen sowie den Bestand der Betreibungsforderung zu bestreiten,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom
23. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Regionalen Betreibungsamt C.________ und
dem Obergericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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