Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.550/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_550/2015

Urteil vom 15. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Bern, Einwohnergemeinde U.________ und deren Kirchgemeinde,
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. Juli 2015
des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen eine - auf Requisitionsbegehren des
Betreibungsamtes Bern-Mittelland - durch das Betreibungsamt Seeland vollzogene
Pfändung abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der von der Beschwerdeführerin gegen die Betreibung
erhobene Rechtsvorschlag sei durch das Regionalgericht Bern-Mittelland
aufgehoben worden, zwar habe die Beschwerdeführerin dagegen erfolglos
Beschwerde beim Obergericht und gegen den obergerichtlichen Entscheid (wiederum
erfolglos) Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht erhoben, diese Rechtsmittel
hätten jedoch die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheids nicht
automatisch aufgeschoben, das Betreibungsamt habe daher zu Recht dem
Fortsetzungebegehren der Beschwerdegegner entsprochen und den Pfändungsvollzug
in Auftrag gegeben, die Beschwerde sei als unbegründet abzuweisen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, zahlreiche Gesetzesbestimmungen zu zitieren, den Bestand der
Betreibungsforderung zu bestreiten und die Pfändung wegen der hängigen
Rechtsmittelverfahren gegen den Rechtsöffnungsentscheid als "ungerechtfertigt"
zu bezeichnen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der
Entscheid des Obergerichts vom 9. Juli 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem allein zum Zweck der Verzögerung des
Zwangsvollstreckungsverfahrens und damit missbräuchlich prozessiert und die
Beschwerde auch aus diesem Grund unzulässig ist (Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit.
b und c BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG) und keine Parteientschädigung zugesprochen erhält,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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