Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.549/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_549/2015

Urteil vom 11. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Bovey,
nebenamtlicher Bundesrichter Th. Geiser,
Gerichtsschreiberin Griessen.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Anina Hofer,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht.

Gegenstand
Personenrecht/Berichtigung des Zivilstandsregisters,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 2. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Mit Eingabe vom 4. November 2014 gelangte A.________, geboren 1982, wohnhaft in
U.________, an das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West und ersuchte um
Abänderung ihres Geburtsjahres. Sie beantragte, es sei in Anwendung von Art. 42
ZGB eine Rückdatierung ihres Jahrgangs im Zivilstandsregister von 1982 auf 1992
vorzunehmen. Zur Begründung liess die Gesuchstellerin, vertreten durch ihre
Mutter, im Wesentlichen vortragen, sie sei als Kind Opfer sexuellen Missbrauchs
durch ihren Vater geworden. Durch diese Ereignisse habe sie sich auf Grund
gesundheitlicher Probleme während Jahren in einer Art Wachkoma befunden. Diese
Erkrankung habe zu einer psychosozialen Entwicklungsverzögerung geführt, so
dass ihr Alter nicht der chronologischen Entwicklungsstufe anderer
Gleichaltriger entspreche. Dadurch habe sie rund zehn Jahre ihres Lebens
verloren. Mit der von ihr verlangten Umdatierung des Geburtsjahres sei ihr
Alter an ihren Entwicklungsstand anzupassen.

B. 
Mit Entscheid vom 9. Februar 2015 wies die Präsidentin des Zivilgerichts
Basel-Landschaft West das Gesuch ab. Auf eine von A.________ gegen dieses
Urteil erhobene Berufung trat das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid
vom 2. Juni 2015 nicht ein.

C. 
A.________ (Beschwerdeführerin) gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen an das
Bundesgericht und verlangt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
Berichtigung ihres Geburtsdatums im Zivilstandsregister von 1982 auf 1992.
Eventualiter sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin 1992 geboren sei,
und subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück
zu weisen. Überdies stellt sie Verfahrensanträge und verlangt, die Kosten der
Vorinstanz aufzuerlegen, eventualiter ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu
gewähren.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein Entscheid über die gerichtliche Berichtigung des
Zivilstandsregisters. Dieser unterliegt gemäss Art. 72 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2
ZGB der Beschwerde in Zivilsachen. Prozessthema ist ferner nicht die
Feststellung des richtigen Geburtszeitpunktes (vgl. dazu BGE 135 III 389 E. 1.1
S. 391 mit Hinweisen) - das tatsächliche Geburtsdatum ist nicht bestritten. Die
Beschwerdeführerin verlangt aber eventualiter die Feststellung ihres
korrigierten Geburtszeitpunktes. Ob diese Klage unter eine eigentliche
Zivilsache gemäss Art. 72 Abs. 1 BGG zu subsumieren wäre, kann offen bleiben,
da so oder anders die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung steht. Der
angefochtene Entscheid ist kantonal letztinstanzlich ergangen und schliesst das
Verfahren ab (Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Streitigkeit ist nicht
vermögensrechtlicher Natur und die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde
berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die fristgerecht (Art. 100 BGG)
eingereichte Beschwerde in Zivilsachen ist damit grundsätzlich einzutreten.

1.2. Die Beschwerdeschrift enthält Verfahrensanträge, mit denen die
Beschwerdeführerin das Erstellen eines psychiatrischen / psychosozialen
Gutachtens verlangt bzw. die Sache sistiert haben möchte, bis ein offenbar in
Ausarbeitung befindliches entsprechendes Gutachten vorliegt. Damit verkennt die
Beschwerdeführerin die Funktion der Beschwerde in Zivilsachen und überdies den
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Das Bundesgericht hat seinem Urteil den
von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde zu legen (Art. 105 Abs.
1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, die
vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1
BGG), das heisst willkürlich (BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401), oder würden auf
einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV
oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). Überdies
muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin, welche die
Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und
substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen
(vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255). Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts,
im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel zu erheben und Sachverhaltsfragen
selber abzuklären. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich bei diesem
Gutachten um ein zulässiges Novum handeln sollte, da weder die
Beschwerdeführerin dargetan hat noch ersichtlich ist, dass erst der Entscheid
der Vorinstanz dazu Anlass gegeben hätte (Art. 99 BGG). Entsprechend kann auf
den Beweisantrag ebensowenig eingetreten werden, wie ein neu erstelltes und dem
Bundesgericht eingereichtes Gutachten zu beachten wäre, weshalb auch der
sinngemäss gestellte Sistierungsantrag abzuweisen ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz ist aus formellen Gründen (fehlender Berufungsantrag,
fehlende Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen
Entscheids) nicht auf die Berufung eingetreten. Trotzdem hat sie sich mit der
materiellen Frage auseinandergesetzt und befunden, dass die Berufung in der
Sache nicht begründet wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden können
(angefochtener Entscheid E. 3).

2.2. Ist die Vorinstanz des Bundesgerichts formell auf das (kantonale)
Rechtsmittel nicht eingetreten, hat sie es aber dennoch materiell entschieden,
ist nicht auf das Dispositiv (Nichteintreten), sondern auf die effektive
Begründung abzustellen (vgl. Urteil 5A_202/2015 vom 26. November 2015 E. 2.2).
Das Bundesgericht beurteilt in einer derartigen Konstellation auch die
materielle Rechtslage und sieht aus prozessökonomischen Gründen davon ab, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht auf das Rechtsmittel
nicht eingetreten wurde, die materielle Beurteilung aber zutreffend ist.

2.3. Es kann hier offen bleiben, ob der Nichteintretensentscheid
bundesrechtskonform war, denn aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich ohne
weiteres, dass die Beschwerde in der Sache unbegründet ist.

3.

3.1. In der Eventualbegründung übernimmt die Vorinstanz die Erwägungen der
ersten Instanz, die zum Ergebnis kam, es seien weder die Voraussetzungen für
eine Berichtigung des Eintrages im Zivilstandsregister im Sinne von Art. 42 ZGB
noch jene für eine analoge Anwendung der Klage auf Geschlechtsänderung gegeben.
Sie führte fort, auch wenn die Beschwerdeführerin auf Grund traumatischer
Erlebnisse zehn Jahre ihres Lebens verloren und einen entsprechenden Rückstand
in ihrer Entwicklung habe, der nicht mehr aufgeholt werden könne, rechtfertige
dies keine Änderung des Geburtsdatums. Das Geburtsdatum sei eine Tatsache,
welche nach schweizerischer Rechtsauffassung nicht verändert und an die
psychosoziale Entwicklung eines Menschen angepasst werden könne.

3.2. Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, Art. 42 ZGB
diene nicht bloss der Änderung eines von Anfang an falschen Eintrages. Vielmehr
könne nach dieser Bestimmung auch eine Berichtigung des Zivilstandsregisters
erfolgen, wenn ein Eintrag nachträglich unrichtig geworden sei, wie sich im
Zusammenhang mit den Geschlechtsumwandlungen und einer von Art. 42 ZGB
abgeleiteten Klageform sui generis gezeigt habe. Das Gesuch, ihr Geburtsdatum
nachträglich rückzudatieren, sei unter Art. 42 ZGB zu subsumieren. Sofern
dieser Auffassung nicht gefolgt werde, müsse es der Beschwerdeführerin möglich
sein, analog zur Klage auf Abänderung des Geschlechts nach einer erfolgten
Geschlechtsumwandlung eine Klage sui generis auf Umdatierung ihres
Geburtsdatums einzureichen. Zudem sei das Geburtsdatum in der Tat veränderbar.
Das habe sich im Zusammenhang mit der Berichtigung des Zivilstandseintrages bei
Asylsuchenden gezeigt, wenn das Geburtsdatum auf Grund von falschen Angaben
oder eines Fehlers der Behörde falsch eingetragen worden sei. Die Verweigerung
der Änderung stelle eine Grundrechtsverletzung dar, weil damit der Anspruch
jedes Einzelnen, die wesentlichen Aspekte seines Lebens selber zu gestalten und
seine Persönlichkeit zu entfalten (Art. 10 Abs. 2 BV) missachtet werde
(Beschwerdeschrift, S. 18, Ziff. 31).

3.3. Vorliegend wird die Frage aufgeworfen, ob im Verfahren nach Art. 42 ZGB
nur eine ursprünglich falsche Eintragung berichtigt werden kann oder ob auch
spätere Änderungen nach diesem Verfahren zu einer Berichtigung führen können.
Wohl wollte der Gesetzgeber mit der Revision des Personenstandsrechts die
bisherige Bestimmung (aArt. 45 Abs. 1 ZGB) über die Berichtigung der Register
auf Anordnung des Gerichts zu einer umfassenden Gestaltungsklage auf
Eintragung, auf Berichtigung oder auf Löschung von streitigen Angaben über den
Personenstand ausbauen, für die kein eigenes Verfahren (z.B. Statusklagen des
Kindesrechts) zur Verfügung steht (Botschaft über die Änderung des
Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Personenstand, Eheschliessung, Scheidung,
Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht, Heimstätten, Vormundschaft und
Ehevermittlung] vom 15. November 1995, BBl 1996 I 1, Ziff. 211.41 S. 52). Die
Gestaltungswirkung ist jedoch nicht zu verwechseln mit der ungeschriebenen
bundesrechtlichen Feststellungsklage, die weiterhin möglich bleibt, aber nicht
von Art. 42 ZGB erfasst wird (Botschaft, Ziff. 211.41 S. 52 f.). Bei der Klage
gestützt auf Art. 42 ZGB ist nichts anderes als die Bereinigung des Registers
Prozessthema (BGE 135 III 389 E. 1.1 S. 391; Urteil 5A_519/2008 vom 12. Oktober
2009 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Klage gestützt auf Art. 42 ZGB steht somit bei
einer bestehenden, fehlerhaften Eintragung im Zivilstandsregister für deren
Berichtigung oder Löschung zur Verfügung. Ist keine Angabe über den
Personenstand einzutragen oder keine Eintragung vorhanden, die zu berichtigen
oder zu löschen ist, ist Art. 42 ZGB nicht anwendbar (vgl. MICHEL MONTINI, in:
Commentaire Romand, Code Civil I, 2010, N. 4 zu Art. 42 ZGB; FLAVIO LARDELLI,
in: Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 5. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 42 ZGB).
Was die von der Beschwerdeführerin angeführte Geschlechtsänderung betrifft, so
ist diese seit dem 1. Januar 2002 selber Gegenstand des zu beurkundenden
Personenstandes (nunmehr Art. 7 Abs. 2 Bst. o Zivilstandsverordnung vom 28.
April 2004, ZStV, SR 211.112.2) und wird auch im Geburtsregister angemerkt
(Art. 98 Abs. 1 Bst. h ZStV). Entsprechend haben die Gerichte auch Entscheide
über die Änderung des Geschlechts dem Zivilstandsamt mitzuteilen (Art. 40 Abs.
1 Bst. j ZStV).

3.4. Das vorliegende Begehren ist nicht vergleichbar mit einer
Geschlechtsumwandlung. Das Alter einer Person ist nicht veränderbar. Wurde der
tatsächlich richtige Geburtszeitpunkt im Zivilstandsregister erfasst, steht
weder eine Klage gestützt auf Art. 42 ZGB noch eine anderweitige
(Feststellungs-) Klage zur Verfügung, um diese Tatsache zu verändern.
Die Beschwerdeführerin bestreitet ihr tatsächliches Geburtsdatum nicht. Sie
macht vielmehr geltend, in einem Zeitpunkt ihres Lebens gewisse Jahre in einer
Art Wachkoma verbracht und damit nicht wirklich gelebt zu haben. Ist ihr
tatsächliches Geburtsdatum nicht bestritten, liegt keine fehlerhafte Eintragung
vor, welche nach Art. 42 ZGB zu berichtigen wäre. Somit kann die
Beschwerdeführerin auch nichts aus BGE 135 III 389 für sich ableiten: Dort ging
es um das tatsächliche Geburtsdatum, welches das Zivilstandsamt auf Grund von
falschen Angaben objektiv unrichtig eingetragen hatte, und damit um die
Berichtigung einer fehlerhaften Eintragung. Von einer fehlerhaften Eintragung,
die gestützt auf Art. 42 ZGB zu berichtigen wäre, kann vorliegend keine Rede
sein. Ebensowenig bleibt Raum für eine Feststellungsklage sui generis oder
liesse sich etwas aus der Rechtsprechung zur Geschlechtsumwandlung ableiten:
Das biologische Alter ist untrennbar mit dem tatsächlichen Geburtszeitpunkt
verbunden und mit keiner Klage veränderbar.

3.5. Schliesslich liegt in der Verweigerung einer Änderung des Geburtsdatums
auch keine Verletzung von Art. 10 Abs. 2 BV, wie die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerdeschrift behauptet (Beschwerdeschrift, S. 18 f., Ziff. 31). Aus
dieser Verfassungsbestimmung kann weder ein Recht auf freie Wahl seines
Geburtsdatums noch ein Anspruch auf alle administrativen Vorkehren abgeleitet
werden, welche die Gesundheit verbessern könnten. Der Vergleich mit den
Geschlechtsänderungen greift nicht, weil es dort um den rechtlichen Umgang mit
einer im Zivilstandsregister festgehaltenen Eigenschaft, nämlich dem
Geschlecht, geht, welche nicht mehr mit der Wirklichkeit übereinstimmt. Hier
geht es demgegenüber um ein im Register festgehaltenes Ereignis, welches nach
wie vor so eingetragen ist, wie es sich ereignet hat.

4. 
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführerin hat ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gestellt und belegt ihre Prozessarmut. Die
Beschwerde kann nicht als geradezu aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch
ist somit gutzuheissen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Advokatin Anina
Hofer wird der Beschwerdeführerin als unentgeltliche Anwältin bestellt.

4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt,
jedoch einstweilen auf die Bundesgerichtskasse genommen.

5. 
Advokatin Anina Hofer wird aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 2'000.--
entschädigt.

6. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Kantonsgericht
Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Griessen

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