Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.546/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_546/2015

Urteil vom 13. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,

gegen

Schweizerische Eidgenossenschaft,
vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2015 des
Kantonsgerichts Luzern (1. Abteilung).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2015
des Kantonsgerichts Luzern, das u.a. eine Beschwerde der Beschwerdeführerin
gegen die (über sie erstinstanzlich gestützt auf Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG
erfolgte) Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Kantonsgericht erwog, die Beschwerdeführerin habe weder den Nachweis
der Zahlung erbracht, noch sei ein Rückzug des Konkursbegehrens erfolgt noch
seien andere, die Konkurseröffnung als unrechtmässig erscheinen lassende Gründe
vorgetragen worden, die Beschwerdeführerin gehe nicht auf die erstinstanzlichen
Erwägungen betreffend die Voraussetzungen der Konkurseröffnung nach Art. 190
Abs. 1 Ziff. 2 SchKG ein, auf diese zutreffenden Erwägungen könne verwiesen
werden, die Beschwerdeführerin hätte (anstelle ihres gemäss eigenen Vorbringen
aus gesundheitlichen Gründen verhinderten Geschäftsführers) einen anderen
Vertreter bestellen müssen, sie habe ihre Zahlungen offensichtlich eingestellt,
auch ihr Geschäftsführer vermöge über die künftigen Entwicklungen nur vage und
spekulative Angaben zu machen, die Konkurseröffnung sei zu Recht erfolgt und
die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, die erstinstanzliche Verweigerung
eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes sei wegen der Fähigkeit der
Beschwerdeführerin, ihre Situation zu schildern und ihre Argumente gegen die
Konkurseröffnung vorzubringen, nicht zu beanstanden, im kantonsgerichtlichen
Verfahren falle die unentgeltliche Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit
ausser Betracht,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die kantonsgerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, ohne jeden Bezug auf diese Erwägungen
Verfassungs- und EMRK-Verletzungen zu behaupten und auf die beigelegten
Eingaben an die kantonalen Gerichte zu verweisen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der Erwägungen des Kantonsgerichts aufzeigt, inwiefern
dessen Entscheid vom 1. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende
und nach Ablauf der Beschwerdefrist auch nicht verbesserbare - Beschwerde ohne
mündliche Verhandlung in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht
einzutreten ist,
dass mit dem Beschwerdeentscheid die Gesuche der Beschwerdeführerin um
aufschiebende Wirkung sowie um "Sistierung des Ganzen" gegenstandslos werden,
dass der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche
Rechtspflege (einschliesslich Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche
Verfahren nicht gewährt werden kann, zumal die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG
ohnehin als aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich
Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Konkursamt Luzern, dem Handelsregisteramt
des Kantons Luzern, dem Grundbuchamt Luzern Ost und dem Kantonsgericht Luzern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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