Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.540/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_540/2015

Urteil vom 26. Mai 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecherin Jasmin Brechbühler,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Galatia Pfister,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Fremdplatzierung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und
Erwachsenenschutzhof,
vom 3. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ und B.________ sind die unverheirateten Eltern von C.________
(geb. 2010). B.________ ist zudem die Mutter von D.________ (geb. 2013).
B.________ leidet seit mehreren Jahren an einem Drogenproblem.

A.b. Mit Entscheid vom 17. Februar 2012 übernahm das Friedensgericht T.________
die mit Beschluss vom 16. März 2010 der Sozialkommission U.________ für
C.________ errichtete Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und
ernannte E.________ als Erziehungsbeiständin mit dem Auftrag, die Eltern bzw.
die Mutter in ihrer Sorge um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen, ein
allfälliges Besuchsrecht zu begleiten, um den Informationsaustausch zwischen
den Eltern besorgt zu sein sowie Antrag zu stellen, wenn sich aus der Sicht des
Kindeswohls weitergehende Kindesschutzmassnahmen aufdrängen sollten, und sobald
als nötig, ordentlicherweise erstmals per 31. Dezember 2011, Bericht zu
erstatten.

A.c. Seit dem 13. Januar 2013 war C.________ bei den Grosseltern
mütterlicherseits untergebracht, nachdem sich B.________ dazu entschlossen
hatte, einen Drogenentzug zu machen, welchen sie Mitte Februar 2013 begann. Von
Donnerstagabend bis Sonntagabend nahm A.________ sein Besuchsrecht wahr und
betreute C.________.

A.d. An der Sitzung vom 19. April 2013 prüfte das Friedensgericht T.________
einen Obhutsentzug, beschloss aber, C.________ bis Anfang 2014 bei den
Grosseltern mütterlicherseits zu belassen, ohne B.________ die Obhut zu
entziehen.

A.e. Am 24. März 2014 beantragte A.________ die Obhut und die gemeinsame
elterliche Sorge für C.________. An der Sitzung des Friedensgerichts T.________
vom 16. April 2014 vereinbarten A.________ und B.________, die elterliche Sorge
gemeinsam auszuüben, C.________ bis Ende März 2015 bei den Grosseltern
mütterlicherseits zu belassen, das Besuchsrecht in gemeinsamer Absprache zu
bestimmen, wobei beide Anspruch hätten, C.________ jedes zweite Wochenende zu
sehen, sowie dass die Lösung für ein Jahr gelte und die Situation danach neu
analysiert werde. Mit Eingabe vom 21. April 2014 widerrief A.________ seine
Zustimmung zu dieser Vereinbarung, zog aber am 11. Mai 2014 seinen Widerruf
zurück.

B. 
Am 9. Dezember 2014 beantragte die Beiständin E.________, B.________ die Obhut
über C.________ und D.________ zu entziehen und sie in der Grossfamilie
F.________ in V.________ zu platzieren. Unter anderem wies die Beiständin
darauf hin, dass B.________ aus dem Entzugsprogramm der Institution G.________
in W.________ ausgeschlossen und sie beobachtet worden sei, wie sie harte
Drogen konsumiert und D.________ in dieser Zeit fremden Personen übergeben
habe. Nach einer Anhörung von A.________ am 19. Dezember 2014, von C.________
am 23. Dezember 2014, den Grosseltern mütterlicherseits am 13. Januar 2015
sowie einer erneuten Anhörung sämtlicher Beteiligten am 21. Januar 2015
entschied das Friedensgericht T.________ am 21. Januar 2015, dass der Antrag
von A.________ auf Übertragung der Obhut abgewiesen werde (Ziff. 1), B.________
und A.________ das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ entzogen werde
(Ziff. 2), C.________ bis Ende des Kindergartenjahres in der Obhut ihrer
Grosseltern H.________ und I.________ verbleibe (Ziff. 3), C.________ ab Beginn
der Schulferien (Sommerferien 2015) in der Grossfamilie F.________ in
V.________ platziert werde (Ziff. 4), die Kompetenzen der Erziehungsbeiständin
E.________ ausgeweitet würden, sie ein Vertretungsrecht für C.________ in
sämtlichen administrativen Belangen erhalte und die elterliche Sorge von
B.________ und A.________ in diesem Bereich gemäss Art. 308 Abs. 3 ZGB
eingeschränkt werde (Ziff. 5) und B.________, A.________ sowie den Grosseltern
mütterlicherseits ein Besuchsrecht zustehe und die Beiständin E.________
beauftragt werde, in Zusammenarbeit mit der Grossfamilie, den Kindseltern und
Grosseltern einen entsprechenden Besuchs- und Ferienplan auszuarbeiten (Ziff.
6). Die Beiständin wurde aufgefordert, sobald als nötig, ordentlicherweise
erstmals per 31. Dezember 2015, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde
Bericht zu erstatten und die genannte Behörde über wesentliche Änderungen zu
informieren (Ziff. 7). Einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen (Ziff. 8). Kosten wurden keine erhoben
(Ziff. 9).

C. 
Gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung erhob A.________ am 9. März 2015
und gegen den Entscheid am 19. März 2015 Beschwerde beim Kantonsgericht
Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof. Er beantragte, den Entscheid des
Friedensgerichts T.________ vom 21. Januar 2015 aufzuheben (Ziff. 1), der
Mutter B.________ die Obhut über C.________ zu entziehen (Ziff. 2), die Obhut
über C.________ dem Vater A.________ zu übertragen, C.________ solle ihren
künftigen Wohnsitz bei ihrem Vater haben (Ziff. 3), eventualiter C.________ bei
ihrem Vater A.________ zu platzieren (Ziff. 4) sowie das Besuchsrecht des
Elternteils, der nicht die Obhut über C.________ innehabe resp. bei dem
C.________ nicht platziert sei sowie das Besuchsrecht der Grosseltern
mütterlicherseits, I.________ und H.________, behördlich zu regeln (Ziff. 5).
Die Beschwerde hinsichtlich des Entzugs der aufschiebenden Wirkung wies das
Kantonsgericht Freiburg mit Entscheid vom 26. März 2015 ab. Mit Urteil vom 3.
Juni 2015 hiess das Kantonsgericht Freiburg die Beschwerde von A.________
teilweise gut, hob den Entscheid des Friedensgerichts vom 21. Januar 2015 im
Umfang von Dispositivziffer 6 auf und wies ihn im Sinne der Erwägungen zur
Regelung des Besuchs- und Ferienrechts von A.________ an die Vorinstanz zurück
(Ziff. I.). Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- wurden im Umfang von Fr. 600.--
A.________ auferlegt, Fr. 200.-- gingen zulasten des Kantons (Ziff. II).
Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Ziff. III.).

D.

D.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Juli 2015 beantragt A.________
(Beschwerdeführer) dem Bundesgericht, das Urteil vom 3. Juni 2015 des Kindes-
und Erwachsenenschutzhofes aufzuheben, soweit die Beschwerde abgewiesen worden
sei, und die Beschwerde gegen den Entscheid des Friedensgerichts T.________ vom
21. Januar 2015 gutzuheissen (Ziff. 1), den Entscheid des Friedensgerichts
T.________ vom 21. Januar 2015 aufzuheben (Ziff. 2), der Kindsmutter B.________
die Obhut resp. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ zu entziehen
(Ziff. 3), die Obhut resp. das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ auf
den Vater A.________ zu übertragen resp. das Aufenthaltsbestimmungsrecht von
A.________ zu bestätigen, C.________ solle ihren künftigen Wohnsitz bei ihrem
Vater haben und ihm sei die Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsortes gemäss
Art. 301 Abs. 1 ZGB zu erteilen (Ziff. 4), eventualiter C.________ bei ihrem
Vater A.________ zu platzieren (Ziff. 5), das Besuchsrecht des Elternteils, der
nicht die Obhut über C.________ innehabe resp. bei dem C.________ nicht wohne
oder platziert sei sowie das Besuchsrecht der Grosseltern mütterlicherseits,
I.________ und H.________, behördlich zu regeln (Ziff. 6) und der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

D.b. Mit Verfügung vom 9. Juli 2015 ordnete der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um
aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten; die
superprovisorische aufschiebende Wirkung betreffe die Platzierung von
C.________ in der Grossfamilie F.________. Das von der Beiständin von
C.________ gestellte Gesuch um Widerruf der superprovisorischen aufschiebenden
Wirkung und um Anordnung einer vorsorglichen Massnahme wies der Präsident der
II. zivilrechtlichen Abteilung mit Verfügung vom 14. Juli 2015 ab. Die
Beiständin, I.________ und H.________ wie auch B.________ (Beschwerdegegnerin)
schlossen auf Abweisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte überdies um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege. Mit Verfügung vom 16. Juli 2015 hat der Präsident der II.
zivilrechtlichen Abteilung das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.

D.c. In der Sache selbst hat das Bundesgericht keine Vernehmlassungen
eingeholt. Der Beschwerdeführer hat am 22. November 2015 eine weitere Eingabe
eingereicht.

Erwägungen:

1.

1.1. Hinsichtlich des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts des
Beschwerdeführers und der Fremdplatzierung von C.________ liegt ein kantonal
letztinstanzlicher Endentscheid (Art. 75 Abs. 1 und 90 BGG) über eine
Kindesschutzmassnahme vor. Dabei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche
Angelegenheit in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 Bst.
b Ziff. 6 BGG) ohne Vermögenswert. Der Beschwerdeführer ist als
sorgeberechtigter Vater zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die
fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde in Zivilsachen ist
insofern zulässig.

1.2. Anfechtungsobjekt der Beschwerde in Zivilsachen bildet der kantonal
letztinstanzliche Endentscheid des Kantonsgerichts Freiburg. Insoweit der
Beschwerdeführer die Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheids des
Friedensgerichts T.________ beantragt, ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde bezüglich des
beantragten Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Beschwerdegegnerin
sowie der beantragten Regelung des Besuchsrechts für C.________. Das
Aufenthaltsbestimmungsrecht wurde der Beschwerdegegnerin mit dem
erstinstanzlichen Entscheid entzogen, der Beschwerdeführer ist deshalb nicht
beschwert. Hinsichtlich der Regelung des Besuchsrechts hat die Vorinstanz den
erstinstanzlichen Entscheid aufgehoben und zur Neubeurteilung zurückgewiesen.
Es liegt kein Endentscheid vor. Inwiefern die Voraussetzungen für die
Anfechtung eines Zwischenentscheids erfüllt sein sollen (vgl. dazu BGE 134 II
124 E. 1.3 S. 127; 139 V 99 E. 1.3 S. 101), wird vom Beschwerdeführer nicht
dargelegt.

2.

2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f.
BGG gerügt werden. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
wendet das Bundesgericht das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
Soweit die Aufhebung der elterlichen Obhut resp. des
Aufenthaltsbestimmungsrechts in Frage steht, ist aber zu beachten, dass die
kantonalen Gerichte eine Interessenabwägung vorgenommen haben. Bei der
Überprüfung solcher Entscheide auferlegt sich das Bundesgericht Zurückhaltung
(Urteil 5A_368/2014 vom 19. November 2014 E. 2). Es schreitet nur ein, wenn die
kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten
Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die
keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche
Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem
Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in
stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 132 III
97 E. 1 S. 99; 135 III 121 E. 2 S. 123 f.).

2.2. Das Bundesgericht ist an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur
gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist oder auf
einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des
Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Es gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG), d.h. das Bundesgericht prüft nur
klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es
auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am
Sachverhalt nicht eintritt (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S.
375).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gab (Art.
99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern diese Voraussetzung
erfüllt sein soll (BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18).
Tatsachen und Beweismittel, die nach dem angefochtenen Entscheid zutage
getreten oder entstanden sind, können nicht durch das weitergezogene Urteil
veranlasst worden sein. Solche echte Noven sind im bundesgerichtlichen
Verfahren unzulässig (BGE 135 I 221 E. 5.2.4 S. 230; 139 III 120 E. 3.1.2 S.
123). Das Schreiben des Sozialdienstes X.________ vom 26. Juni 2015 ist deshalb
unbeachtlich.

3. 
Die Vorinstanz kam gestützt auf die Jahresberichte 2012 und 2013 der Beiständin
von C.________, deren Antrag auf Obhutsentzug vom 9. Dezember 2014 sowie der
Einvernahmen des Beschwerdeführers und der anderen am Verfahren beteiligten
Personen anlässlich der Sitzungen des Friedensgerichts T.________ vom 16. April
2014, 19. Dezember 2014 und 21. Januar 2015 zum Schluss, dass das Kindeswohl
von C.________ in Bezug auf ihren Aufenthalt ein strukturiertes und stabiles
Umfeld erfordere, welches vorliegend einzig mit ihrer Platzierung in einer
Pflegefamilie gewährleistet werden könne. Auf die Einholung eines vom
Beschwerdeführer beantragten Gutachtens zur Situation von C.________ und seiner
Erziehungsfähigkeit verzichtete die Vorinstanz. Für die Vorinstanz war
erstellt, dass sich der Beschwerdeführer seit Januar 2013, im Sinne einer
Wochenendbetreuung (seit der Vereinbarung vom 16. April 2014 grundsätzlich
jedes zweite Wochenende), regelmässig um C.________ kümmert. Eine länger
andauernde, über diese Wochenendbetreuung hinausgehende Zeitdauer habe sich
C.________ bisher (Ferien vorbehalten) nie beim Beschwerdeführer in Y.________
aufgehalten. Dieses Betreuungssystem habe bisher anscheinend einwandfrei
funktioniert. Dem Beschwerdeführer werde denn auch attestiert, seine Vaterrolle
in diesem Rahmen liebevoll wahrzunehmen. Die Kompetenz, C.________ ihren
Bedürfnissen entsprechend "rund um die Uhr" zu Betreuen, sei dem
Beschwerdeführer hingegen abzusprechen. Insbesondere aus den wiederholten und
ausführlichen Berichten der zuständigen Fachperson, der Beiständin von
C.________, ergebe sich, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei,
C.________ die klaren Strukturen und Regeln vorzugeben, deren sie aufgrund
ihrer schwierigen Vergangenheit sowie ihres Charakters bedürfe, um sich
körperlich und geistig optimal zu entwickeln. An diesem Ergebnis würden auch
die vom Beschwerdeführer verspätet eingereichten Beweismittel, die Bestätigung
betreffend Reduktion des Arbeitspensums und der Fremdbetreuung, nichts ändern.
Selbst bei einer Reduktion des Arbeitspensums durch den Beschwerdeführer auf 70
Prozent müsste C.________ fremdbetreut werden. Dies würde dazu führen, dass
C.________ nicht nur örtlich durch den Umzug in das von Z.________ rund 45
Minuten entfernte Y.________, sondern auch betreffend Betreuungs-/
Bezugspersonen eine erhebliche Umstellung durchleben müsste. Demgegenüber sei
ihr die Grossfamilie F.________ im rund 20 Minuten entfernten V.________
bereits bekannt. Nicht nur befinde sich ihre kleine Halbschwester D.________
bereits dort, sondern es fänden auch schon regelmässig Besuche statt. Dazu
komme, dass es sich bei der Grossfamilie F.________ um eine staatlich
anerkannte Pflegefamilie handle, welche in der Lage sei, auf die individuellen
Bedürfnisse von C.________ einzugehen. Ihre dortige Platzierung sei angemessen
und geeignet, sie in ihrer Entwicklung zu unterstützen. Die aufgezeigten
Bedürfnisse von C.________ würden den Wunsch des Beschwerdeführers überwiegen,
mit ihr in einem Haushalt zu leben.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung und willkürliche Beweiswürdigung, ohne indessen
hinreichend konkret aufzuzeigen, inwiefern dies der Fall sein soll (zu den
Substanziierungsanforderungen bei Willkürrügen vgl. E. 2.2). Abgesehen davon,
dass er über weite Strecken den erstinstanzlichen, statt den
kantonsgerichtlichen Entscheid kritisiert (Art. 75 Abs. 1 BGG), hält er in
freien, nicht konkret auf den angefochtenen Entscheid Bezug nehmenden
Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge fest (er kümmere sich zuverlässig und
regelmässig um seine Tochter; seit D.________ nicht mehr gleichzeitig bei den
Grosseltern lebe, sei keine Überforderung gegeben, zumal es den Grosseltern
gesundheitlich gut gehe; es sei deshalb zu Unrecht gefolgert worden, dass
C.________ fremdplatziert werden müsse; man habe immer die Situation von
C.________ und D.________ gemeinsam angeschaut, obwohl erstere einen Vater
habe, der geeignet und gewillt sei, sie zu betreuen; man müsste seine Situation
vor Ort überprüfen; er könne sein Arbeitspensum anerkanntermassen auf 70 %
reduzieren und er habe auch eine Tagesmutter) und äussert er sich mit ebenso
appellatorischen Ausführungen zu den Aussagen der Beiständin (diese habe seine
Anträge ursprünglich sogar unterstützt und in der Folge jedenfalls zunächst nie
behauptet, dass er nicht fähig sein soll, C.________ keine klaren Strukturen
und Regeln vorzugeben; es sei unklar, worauf sie ihre jetzigen Aussagen stütze,
zumal sie ihn letztmals im Jahr 2013 gesehen habe), der Mutter (diese habe das
Kind kaum selbst betreut und es auch nicht regelmässig besucht) und der
Grosseltern (diese seien befangen und hätten Angst, C.________ zu verlieren).
Der Beschwerdeführer zeigt nicht mit der für Willkürrügen erforderlichen
Substanziierung auf, welche Beweismittel das Kantonsgericht übersehen oder
inwiefern es diese in unhaltbarer Weise gewürdigt haben soll.

4.2. Der Beschwerdeführer kritisiert insbesondere auch, dass die Vorinstanz in
antizipierter Beweiswürdigung kein Gutachten zur Erziehungsfähigkeit des
Beschwerdeführers abgenommen hat mit der Begründung, aufgrund der Würdigung der
vorhandenen Beweismittel zeige sich, dass C.________ ein strukturiertes und
stabiles Umfeld benötige, welches einzig mit der Platzierung in einer
Pflegefamilie gewährleistet werden könne, und angesichts des klaren Ergebnisses
vermöchte ein Gutachten daran voraussichtlich nichts zu ändern.
Die antizipierte Beweiswürdigung ist ein Teil der Beweiswürdigung, die vom
Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft werden kann (BGE 138III 374 E.
4.3.2 S. 376). Der Vorinstanz lagen die Berichte der Beiständin von C.________
sowie die Einvernahmen der Verfahrensbeteiligten vor, die aufzeigen, dass das
für die Tochter erforderliche stabile und strukturierte Umfeld beim
Beschwerdeführer nicht hinreichend gewährleistet ist. Die Vorinstanz durfte
aufgrund einer Würdigung dieser Beweise willkürfrei zum Schluss gelangen, dass
ein Gutachten an diesem Ergebnis nichts ändern würde.

4.3. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine "Verletzung der
Zivilprozessordnung". Ein Entscheid dürfe nur gefällt werden, wenn zu einem
solchen vorgeladen worden sei, und es sei auch zwingend ein sinngemässes
Beweisverfahren durchzuführen.
Mit diesen Vorbringen scheint der Beschwerdeführer das erstinstanzliche
Verfahren zu kritisieren bzw. sich gegen den erstinstanzlichen Entscheid zu
wenden, welcher indes nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens ist
(Art. 75 Abs. 1 BGG); der Beschwerdeführer hätte diesfalls darlegen müssen,
dass er form- und fristgerecht bereits vor dem Kantonsgericht eine Verletzung
konkreter zivilprozessualer Verfahrensrechte gerügt hätte, so dass das
Vorbringen im bundesgerichtlichen Verfahren nicht als neu und damit unzulässig
zu gelten hätte (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Möglicherweise beziehen sich die Ausführungen jedoch auf das
kantonsgerichtliche Verfahren; diesfalls wäre aber mit substanziierten Rügen
darzutun, welche zivilprozessualen Normen und inwiefern diese verletzt worden
sein sollen, denn das Kantonsgericht hat vorliegend die Zivilprozessordnung als
subsidiäres kantonales Recht zur Anwendung gebracht (Art. 450f ZGB,
angefochtener Entscheid E. 1g), so dass Willkürrügen zu erheben gewesen wären (
BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231).

4.4.

4.4.1. In materieller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von
Art. 310 Abs. 1 ZGB. Die Kriterien der Subsidiarität, Proportionalität und
Komplementarität seien nicht geprüft worden. Wenn die Möglichkeit bestehe, dass
der Vater den Bedürfnissen der Tochter gerecht werden könne, fehle die
gesetzliche Grundlage, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht abzuerkennen und
C.________ in einer Grossfamilie zu platzieren.

4.4.2. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die Kindesschutzbehörde, wenn einer
Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern
wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin
liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert
wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig
wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist:
Sie können in der Anlage oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern
oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die
Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die
Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen
erforderlich sein und es ist immer die mildeste Erfolg versprechende Massnahme
anzuordnen (Proportionalität und Subsidiarität); diese soll elterliche
Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung
der elterlichen Obhut resp. des Aufenthaltsbestimmungsrechts ist daher nur
zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein
als ungenügend erscheinen (Urteile 5A_701/2011 vom 12. März 2012 E. 4.2.1;
5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3; 5A_401/2015 vom 7. September 2015 E. 5.2).

4.4.3. In einem ersten Schritt stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit der
"Wegnahme" und Platzierung von C.________. Diesbezüglich ergibt sich, dass die
Beiständin am 9. Dezember 2014 den Antrag stellte, der Mutter die Obhut über
C.________ zu entziehen und sie in der Grossfamilie F.________ zu platzieren.
In diesem Zeitpunkt wurde das Kind durch die Grosseltern mütterlicherseits
hauptbetreut, während der Beschwerdeführer ein erweitertes Besuchsrecht von
Donnerstagabend bis Sonntagabend ausübte. Insofern wurde das Kind nicht ihm
"weggenommen". Indes kommt ihm als gemeinsamem Inhaber der elterlichen Sorge
ebenfalls das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C.________ zu. Die Vorinstanz
begründete dessen Aufhebung damit, dass die Grosseltern, welche dem Kind den
erforderlichen festen Rahmen an sich bieten könnten, an ihre Grenzen stiessen,
nicht zuletzt aus Altersgründen. Ohne den betreffenden Rahmen liege eine
Gefährdung der Entwicklung des Kindes vor, weshalb eine neue Lösung gefunden
werden müsse. Vor dem Hintergrund dieser Sachverhaltsfeststellungen war die
Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes und die Platzierung des Kindes
erforderlich.
Im einem zweiten Schritt stellt sich die Frage, ob Bundesrecht verletzt ist,
wenn das Kind neu in der Grossfamilie F.________ und nicht beim Vater platziert
worden ist. Diesbezüglich hat das Kantonsgericht mit Blick auf das Kindeswohl
eine Interessenabwägung vorgenommen und befunden, dass die geistige und
körperliche Entwicklung von C.________ in der Grossfamilie F.________
einstweilen am besten gewährleistet sei, weil sie aufgrund des Drogenproblems
der Mutter eine schwierige Vergangenheit hinter sich habe und ihr
willensstarker Charakter eine klare Führung und Struktur erforderlich mache.
Die Verhältnisse beim Vater seien unklar; es sei nicht erwiesen, dass er sein
Arbeitspensum reduzieren könne und konkrete Abklärungen zu einer möglichen
Fremdbetreuung seien von ihm nicht getroffen worden. Er sei zwar ein guter
Vater und er habe sein Kind gern; es bestünden aber Zweifel, ob er es schaffen
könnte, seiner lebhaften und willensstarken Tochter die notwendigen Grenzen zu
setzen. Die Mutter, die Grosseltern und die Beiständin würden dies bezweifeln.
Anlässlich der Anhörung vor dem Friedensgericht habe er liebenswürdig, aber
sehr weich, konzept- und planlos gewirkt. Ferner sei zu berücksichtigen, dass
C.________ bei einer Platzierung in der Grossfamilie wieder mit ihrer
Halbschwester D.________ zusammenleben könne. Auch wenn die beiden nur kurze
Zeit gemeinsam bei den Grosseltern mütterlicherseits gewohnt hätten, bestehe
eine starke Bindung zwischen den Geschwistern und sei eine gemeinsame Kindheit
für ihre Entwicklung wichtig. Vor dem Hintergrund dieser willkürfreien (dazu E.
4.1) und damit für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen
(Art. 105 Abs. 1 BGG) erweist sich die Platzierung von C.________ in der
Grossfamilie F.________ in der aktuellen Situation als geeignet, womit sie vor
Bundesrecht standhält.

5. 
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Zudem hat der
Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin für ihre Vernehmlassung zur Frage der
aufschiebenden Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 BGG). Damit wird das von
der Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 500.-- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und
Erwachsenenschutzhof, der Beiständin E.________ sowie I.________ und H.________
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Mai 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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