Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.537/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_537/2015

Urteil vom 7. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kanton Aargau,
Einwohnergemeinde U.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2015 des
Obergerichts des Kantons Aargau (Zivilgericht, 4. Kammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2015
des Obergerichts des Kantons Aargau, das auf eine Beschwerde der
Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegner für Fr. 210'173.55 nebst Zins (Kantons-
und Gemeindesteuern 2004 bis 2010 sowie 2012) nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, die Beschwerde enthalte weder einen Antrag in der
Sache noch eine Auseinandersetzung mit der Begründung des erstinstanzlichen
Entscheids, eine unrichtige Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige
Sachverhaltsfeststellung werde nicht dargetan, die Beschwerdefrist könne als
gesetzliche Frist nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO), auf die den
gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Beschwerde sei nicht
einzutreten, im Übrigen könnten die Einwendungen der Beschwerdeführerin gegen
die Höhe der Steuerforderung im Rechtsöffnungsverfahren ohnehin nicht geprüft
werden, diese Einwendungen wären im steuerrechtlichen Einsprache- und
Beschwerdeverfahren zu erheben gewesen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, auf die kantonalen Eingaben zu verweisen,
die Steuerveranlagung und die Steuerhöhe zu bestreiten sowie finanzielle
Schwierigkeiten zu behaupten,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht nach den gesetzlichen
Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der
Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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