Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.536/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_536/2015

Urteil vom 7. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Aargau (Kammer für Kindes- und Erwachsenenschutz),
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung.

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung durch das Obergericht des Kantons Aargau (in einem
Beschwerdeverfahren gegen einen Entscheid des Familiengerichts Zofingen vom 20.
Mai 2015 betreffend Mandatsträgerwechsel),

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG wegen Rechtsverzögerung bzw.
Rechtsverweigerung nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in
welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern die letzte kantonale
Instanz eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung begehen soll (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht dem
Obergericht zwar sinngemäss Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung vorwirft
(Verfahren "bis heute noch hängig"),
dass er jedoch seinen Vorwurf nicht in nachvollziehbarer Weise begründet,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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