Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.535/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_535/2015

Urteil vom 7. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Banque B.________,
vertreten durch Advokat Patrick Burkhalter,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. April 2015 des
Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (Ausschuss).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 28. April 2015
des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, das eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen die erstinstanzliche Erteilung der provisorischen
Rechtsöffnung an die Beschwerdegegnerin (im Rahmen der Prosequierung eines
Arrests für eine Darlehensrestforderung von Fr. 84'852.50) ebenso abgewiesen
hat wie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege,

in Erwägung,
dass das Appellationsgericht erwog, der erstinstanzliche Richter habe seine
örtliche Zuständigkeit zu Recht bejaht, die Relevanz des vom Beschwerdeführer
behaupteten Hausverkaufspreises für den Rechtsöffnungsentscheid bleibe völlig
unklar, die erste Instanz habe den vom Beschwerdeführer behaupteten Untergang
der Betreibungsforderung als Folge eines französischen Urteils vom 10. März
2014 zutreffend verneint, insoweit setze sich der Beschwerdeführer nicht mit
den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, weshalb auf den diesbezüglichen
Einwand nicht einzugehen sei, die Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung
auf Grund einer Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG (notariell
beurkundeter Darlehensvertrag) sei ebenso wenig zu beanstanden wie die
Zusprechung von 5% Verzugszins (Art. 104 Abs. 1 OR), die unentgeltliche
Rechtspflege könne dem Beschwerdeführer zufolge Aussichtslosigkeit nicht
gewährt werden,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des Entscheids des Appellationsgerichts vom 28. April 2015 hinausgehen oder
damit in keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die Erwägungen des Appellationsgerichts eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, die bereits von den kantonalen Gerichten
widerlegten Einwendungen vor Bundesgericht zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Appellationsgerichts aufzeigt, inwiefern dessen
Entscheid vom 28. April 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien (dem Beschwerdeführer auf dem Wege der
internationalen Rechtshilfe) und dem Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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