Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.531/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_531/2015

Urteil vom 24. November 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Dörflinger, Jurastrasse 15, 2502 Biel,
Beschwerdeführerin,

gegen

Burgerliche Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB),

B.________.

Gegenstand
Entschädigung des Beistandes,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 1. Juni 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. Mit Entscheid vom 6. Februar 2014 wurde B.________ von der burgerlichen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB) im Sinne einer vorsorglichen
Massnahme vorläufig als Beistand nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB von
A.________ eingesetzt.

A.b. Mit Entscheid vom 30. Oktober 2014 setzte die bKESB die Entschädigung des
Beistands für den Zeitraum vom 6. Februar 2014 bis 30. Juni 2014 auf insgesamt
Fr. 21'816.85 inkl. MwSt. fest und auferlegte diese Kosten A.________.

B.
Gegen diesen Entscheid der bKESB erhob A.________ am 4. März 2015 Beschwerde
beim Obergericht des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht) und beantragte dessen kostenfällige Aufhebung.
Eventualiter beantragte sie den Entscheid der bKESB aufzuheben und die
Entschädigung des Beistandes für den Zeitraum vom 6. Februar 2014 bis 30. Juni
2014 auf Fr. 10'000.-- zu ihren Lasten festzusetzen und die bKESB zu
verurteilen, den Differenzbetrag im Umfang von Fr. 11'816.85 selber zu tragen.
Mit Entscheid vom 1. Juni 2015 wies das Obergericht die Beschwerde ab.

C. 
Am 2. Juli 2015 hat A.________ (Beschwerdeführerin) gegen den obergerichtlichen
Entscheid beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt,
den angefochtenen Entscheid und den Entscheid der bKESB vom 30. Oktober 2014
aufzuheben. Ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung wurde mit Verfügung vom 6. Juli
2015 abgewiesen.
Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90
BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 BGG). In der Sache geht es um
die Festsetzung der Entschädigung des - vorsorglich gestützt auf Art. 445 Abs.
1 ZGB - ernannten Beistands für seine Bemühungen im Zeitraum vom 6. Februar
2014 bis 30. Juni 2014. Das ist eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit, die
in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht steht (Art. 72 Abs. 1 lit. b
Ziff. 6 BGG) und vermögensrechtlicher Natur ist ( RUTH E. REUSSER, in: Basler
Kommentar, Erwachsenenschutz, 2012, N. 40 zu Art. 404 ZGB mit Hinweisen). Der
Streitwert erreicht den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) nicht. Dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellen würde (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), wird von der
Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich.
Deshalb kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden. Das
Bundesgericht kann die Eingabe auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde
im Sinne von Art. 113 ff. BGG entgegennehmen, weil mit dieser nur die
Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG) und
entsprechende Rügen besonderer Geltendmachung und Begründung bedürften (Art.
106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG). Die Beschwerdeführerin erhebt keine
solchen substanziierten Rügen, sondern übt ausschliesslich appellatorische
Kritik. Ausserdem ist es unbehelflich, die Rechtmässigkeit der vorsorglichen
Anordnung der Beistandschaft zu bestreiten, ist doch das Bundesgericht mit
Urteil vom 17. September 2014 (5A_721/2014) auf eine dagegen gerichtete
Beschwerde nicht eingetreten und folglich nicht mehr darauf zurückzukommen.
An der Nichteintretensfolge ändert die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen
Entscheid, welche ohne Angaben zum Streitwert auf die Möglichkeit der Erhebung
der Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht hinweist, nichts. Zwar
dürfen den Parteien aus einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung keine Nachteile
erwachsen (Art. 49 BGG), doch wird von einem Anwalt in jedem Fall eine
"Grobkontrolle" der Rechtsmittelbelehrung erwartet (vgl. BGE 138 I 49 E. 8.3.2
S. 53 f.). Die Beschwerdeführerin bzw. ihr Anwalt hätte, angesichts der
offensichtlich vermögensrechtlichen Natur der Angelegenheit, das Nichterreichen
der Streitwertgrenze mit einem Blick auf Art. 74 BGG erkennen können, steht
doch eine Honorarforderung des Beistands von Fr. 21'816.85 zur Debatte.
Ausserdem vermag eine falsche Rechtsmittelbelehrung in keinem Fall eine
Rechtsmittelmöglichkeit zu schaffen, die es gemäss dem Gesetz gar nicht gibt (
BGE 135 III 470 E. 1.2 S. 473; 129 IV 197 E. 1.5 S. 200 f.).

2. 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem
Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs.
1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, B.________, der Burgerlichen Kindes-
und Erwachsenenschutzbehörde und dem Obergericht des Kantons Bern,
Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. November 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

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