Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.52/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_52/2015

Urteil vom 17. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey,
Gerichtsschreiber Traub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt David Bosshardt,
Beschwerdeführerin,

gegen

Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
Beschwerdegegner,

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Patricia Jucker,

C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Birgitta Brunner.

Gegenstand
Entschädigung der Kindesvertreterin (Ehescheidung),

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 27. November 2014.

Sachverhalt:

A. 

A.a. C.________ und B.________ sind die geschiedenen Eltern von D.________
(geb. 1999) sowie der Zwillinge E.________ und F.________ (2000). Die Eltern
sind seit dem Jahr 2002 getrennt. Alle drei Kinder lebten zunächst unter der
Obhut der Mutter. Im Mai 2004 wurde das Scheidungsverfahren anhängig gemacht.
Am 3. Mai 2010 erging das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Zürich, mit
welchem die drei Kinder unter die elterliche Sorge der Mutter gestellt wurden.
F.________ lebte ab Februar 2012 unter der Obhut des Vaters, D.________ und
E.________ weiterhin unter derjenigen der Mutter. In seinem Urteil vom 6.
Dezember 2012 trug das Obergericht des Kantons Zürich der geänderten Situation
Rechnung, indem es F.________ unter die elterliche Sorge des Vaters stellte.
Daneben regelte es den Kindesunterhalt. Beiden Parteien gewährte es die
unentgeltliche Prozessführung. B.________ focht das obergerichtliche Urteil vom
6. Dezember 2012 vor Bundesgericht an. Dieses hiess die Beschwerde teilweise
gut und änderte den kantonal letztinstanzlichen Entscheid hinsichtlich des
Kindesunterhalts ab (Urteil vom xx.xx.2014).

A.b. Am 2. Juli 2008 hatte das Bezirksgericht Zürich die zuständige
Vormundschaftsbehörde ersucht, für die Kinder einen Beistand zu ihrer
Vertretung im Prozess zu bestellen. Die Behörde betraute am 13. Oktober 2008
Rechtsanwältin A.________ mit dieser Aufgabe. Im Herbst 2010 sprach ihr das
mittlerweile zuständige Obergericht ein Akontohonorar in Höhe von Fr. 10'000.--
zu. Nach rechtskräftigem Abschluss des Scheidungsprozesses stellte die
Kindesvertreterin ihren zeitlichen Aufwand und die Auslagen für das
erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 25'936.70 und für das Berufungsverfahren mit
Fr. 27'004.20 in Rechnung, insgesamt Fr. 52'940.90 (mit Mehrwertsteuer;
Kostennote vom 10. Juni 2014).

B.
Das Obergericht des Kantons Zürich entschädigte die Bemühungen und Barauslagen
von Rechtsanwältin A.________ als Kindesvertreterin aus der Gerichtskasse. Für
das erstinstanzliche Verfahren sprach ihr das Obergericht Fr. 14'865.35
zuzüglich Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 1'129.75, abzüglich Anzahlung von Fr.
10'000.--, somit total Fr. 5'995.10 zu; für das Berufungsverfahren setzte das
Gericht eine Entschädigung von Fr. 10'823.90 zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr.
865.90, somit total Fr. 11'689.80, fest (Beschluss vom 27. November 2014).

C. 
Rechtsanwältin A.________ hat mit Eingabe vom 16. Januar 2015 beim
Bundesgericht gegen den Beschluss des Obergerichts vom 27. November 2014
Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Sie beantragt, der angefochtene Entscheid
sei aufzuheben. Die Entschädigung sei für das bezirksgerichtliche Verfahren auf
Fr. 25'936.70 und für das obergerichtliche auf Fr. 27'004.20 festzulegen.
Eventuell sei die Sache zur neuen Festsetzung der Entschädigung an die
Vorinstanz zurückzuweisen.
B.________ äussert sich durch seine Rechtsvertreterin zur Sache. Er schliesst
auf Gutheissung der Beschwerde. Das Obergericht verzichtet auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist die gerichtlich festgesetzte Entschädigung der Vertreterin von
Kindern im Rahmen eines eherechtlichen Prozesses (Art. 75 Abs. 1, Art. 90 BGG).
Die Entschädigung der Kindesvertretung bildet Teil der Gerichtskosten (Art. 95
Abs. 2 lit. e ZPO). Diese wiederum sind Teil des Endentscheides in der Sache
und können somit grundsätzlich mit dem in der Sache zulässigen Rechtsmittel
angefochten werden (Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 1). Dies gilt auch,
wenn die Vergütung in einem gesonderten Entscheid zugesprochen worden ist. In
der Sache geht es um Kinderbelange im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Diese
betreffen nicht ausschliesslich finanzielle Aspekte, weshalb die Beschwerde in
Zivilsachen streitwertunabhängig offen steht (Art. 72 Abs. 1 und Art. 74 BGG).
Die Beschwerdeführerin war als Adressatin des angefochtenen Entscheids Partei
des vorinstanzlichen Verfahrens (Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG); sie hat ein
schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG. Auf die im
Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist
einzutreten.

2. 

2.1. Strittig ist die Entschädigung der Kindesvertretung (Art. 299 ff. ZPO) für
ein erst- und zweitinstanzliches Scheidungsverfahren. Die Entschädigung ist
grundsätzlich nach kantonalem Recht festzulegen.

2.2. Die Beschwerdeführerin hatte für die Kindesvertretung vor den kantonalen
Gerichten im Zeitraum August 2008 bis Juni 2014 eine Entschädigung von
insgesamt Fr. 52'940.90 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) geltend
gemacht, wovon noch ein Betrag von Fr. 42'940.90 offen war. Der zugrunde
liegende Zeitaufwand ist im Detail belegt (vgl. Leistungsjournale vom 21. Juni
2010 und 10. Juni 2014). Das Obergericht hat - dem übergangsrechtlich noch
anwendbaren (Art. 405 Abs. 1 ZPO) zürcherischen Prozessrecht folgend - auch
über die Kosten befunden, welche im bezirksgerichtlichen Verfahren entstanden
sind. Es sprach der Kindesvertreterin für beide Instanzen eine Entschädigung
von insgesamt Fr. 27'684.90 (einschliesslich Vorschusszahlung) zu. Diese
Entschädigung beläuft sich auf gut die Hälfte des beantragten Honorars. Eine
beträchtliche Differenz bliebe auch dann, wenn statt dem von der
Beschwerdeführerin veranschlagten Stundenansatz von 200 Franken bloss ein
minimaler Ansatz von 150 Franken eingesetzt würde (vgl. § 3 der
obergerichtlichen Verordnung vom 8. September 2010 über die Anwaltsgebühren
[AnwGebV; Ordnungs-Nr. 215.3]).

2.3. Sofern bei der Bemessung einer Entschädigung in erster Linie auf den mit
Kostennote geltend gemachten Aufwand abzustellen ist, muss das Gericht, wie die
Beschwerdeführerin zutreffend geltend macht, begründen, weshalb es davon
erheblich abweicht (betreffend Parteientschädigung: BGE 139 V 496 E. 5.1 S.
504; vgl. Urteil 9C_757/2014 vom 23. Dezember 2014 E. 2.2). Da die Vorinstanz
(wie sich zeigen wird, unzutreffenderweise) davon ausgegangen ist, die Kosten
für die Kindesvertretung müssten nicht anhand der Kostennote entgolten werden,
hat sie die Differenz zum geltend gemachten Betrag nicht weiter begründet.

2.4. Die gerichtliche Festsetzung der Entschädigung für die Vertretung des
Kindes ist verbindlich. Da das Kind in eherechtlichen Verfahren nicht Partei
ist (Viktor Rüegg, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 14 zu Art.
95 ZPO), ist die Vertretung nicht berechtigt, einen durch die festgesetzte
Entschädigung nicht gedeckten Betrag von ihm einzufordern. Die Differenz kann
auch den Parteien nicht in Rechnung gestellt werden, da es sich bei der
Entschädigung um einen Teil der Gerichtskosten und nicht um Parteikosten
handelt (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO; erwähntes Urteil 5A_168/2012 E. 4.2).

2.5. Nach der Rechtsprechung ist im Interesse einer sachgerechten und wirksamen
Vertretung des Kindeswohls nach Art. 299 ff. ZPO (vgl. auch den direkt
anwendbaren Art. 12 Abs. 2 der UNO-Kinderrechtekonvention [SR 0.107]; BGE 124
III 90) der effektive Zeitaufwand Bemessungsgrundlage, soweit er den Umständen
angemessen erscheint. Wiederholt qualifizierte das Bundesgericht
Entschädigungen, welche losgelöst vom angemessenen tatsächlichen Zeitaufwand
bemessen worden waren, als im Ergebnis willkürlich (Urteile 5A_701/2013 vom 3.
Dezember 2013 E. 4 und 5 sowie 5A_168/2012 E. 4.2 und 5; je mit zahlreichen
Hinweisen).
Allerdings lässt die Rechtsprechung ein nach anderen Gesichtspunkten
festgesetztes Honorar bei Kindesvertretungen bestehen, wenn es seiner Höhe nach
im Ergebnis mit dem in Art. 299 ZPO verankerten Anspruch des Kindes auf eine
wirksame Vertretung im Prozess vereinbar ist. Die von der Kostennote erheblich
abweichende Entschädigung kann im Bestreitungsfall aber von vornherein nur dann
als bundesrechtskonform gelten, wenn im Kostenentscheid nachvollziehbar
begründet wird, inwiefern das zugesprochene Honorar den  anerkannten zeitlichen
Aufwand (annähernd) deckt (oben E. 2.3). Ist diese Anforderung erfüllt, handelt
es sich noch um reine Anwendung kantonalen Rechts, welche letztinstanzlich
regelmässig nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür oder eines andern
verfassungsmässigen Rechts überprüft werden kann (BGE 140 III 385 E. 2.3 S.
387; vgl. Art. 95 BGG). Darüber, ob das gewählte Vorgehen (im Vergleich mit
einer Honorarfestsetzung unmittelbar aufgrund des angemessenen effektiven
Zeitaufwandes) zweckmässig ist, hat sich das Bundesgericht nicht zu äussern.

3. 

3.1. Das Obergericht hat eine Bemessungsregel des kantonalen Anwaltstarifs
herangezogen, die für nicht vermögensrechtliche zivilrechtliche Streitigkeiten
vorgesehen ist. Hinsichtlich des seit Anfang 2011 entstandenen Aufwandes der
Kindesvertreterin hat sie § 5 Abs. 1 AnwGebV angewandt und für den zuvor
angefallenen Aufwand § 3 Abs. 5 des Vorläufererlasses vom 21. Juni 2006
(aAnwGebV). Die beiden Normen entsprechen sich im Wesentlichen. Sie sehen vor,
dass die Grundgebühr anhand der Kriterien "Verantwortung", "notwendiger
Zeitaufwand" und "Schwierigkeit des Falls" festgesetzt wird. Die Gebühr beträgt
in der Regel Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--. Im Berufungs- oder
Beschwerdeverfahren wird sie bei endgültiger Streiterledigung (im Regelfall)
auf einen bis zwei Drittel herabgesetzt (§ 13 Abs. 2 AnwGebV bzw. § 12 Abs. 1
aAnwGebV). Nach § 11 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die Grundgebühr mit der
Erarbeitung der Begründung oder Beantwortung der Klage oder des Rechtsmittels.
Die Gebühr deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab
(Abs. 1). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere
notwendige Rechtsschriften wird ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte
der Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13 oder ein Pauschalzuschlag berechnet (Abs.
2). Die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag beträgt in der
Regel höchstens die Gebühr nach Abs. 1 bzw. nach § 13 (Abs. 3; vgl. § 6 Abs. 1
aAnwGebV).

3.2. Der (mutmasslich) geleistete Aufwand der Kindesvertretung fliesst bei
Anwendung dieser Regeln nur indirekt, aufgrund allgemeiner
Kostenfestsetzungskriterien wie Schwierigkeit und Bedeutung des Falles, ein
(vgl. Urteil 5A_168/2012 vom 26. Juni 2012 E. 4.2). Eine solche
Bemessungsmethodik ist grundsätzlich nicht geeignet, eine sachgerechte,
wirksame Vertretung der Kindesinteressen zu gewährleisten. Zwar kann nicht im
engeren Sinne von einer pauschalen Honorarfestsetzung gesprochen werden;
angesichts des weiten Tarifrahmens (von Fr. 1'400.-- bis Fr. 16'000.--) fehlt
es an einem vorbestimmten, festen Ansatz. Dennoch handelt es sich um eine
pauschalisierende Art der Bemessung, weil die konkrete Handhabung der
Tarifbestimmungen vom gebotenen tatsächlichen Aufwand abstrahiert. Das
Obergericht erwog, der Entschädigungsrahmen nach § 5 Abs. 1 AnwGebV verlange
von der Kindesvertretung, "ihren Entschädigungsanspruch entsprechend zu
kalkulieren und den Zeiteinsatz effizient zu planen". (Nur) Innerhalb des
genannten Rahmens sei der notwendige Zeitaufwand entscheidendes Kriterium für
die Festsetzung des Honorars. Damit kontrolliert die Vorinstanz die
Wirtschaftlichkeit der Mandatsführung über ein fallunabhängig vorgegebenes
starres Zeitbudget.

3.3. Die vorinstanzliche Bemessung verletzt Art. 299 ZPO indessen nur dann,
wenn das zugesprochene Honorar den gerechtfertigten Zeitaufwand auch nicht  im
Ergebnis angemessen berücksichtigt (oben E. 2.5). Somit ist zu prüfen, ob
entsprechend gewichtige Positionen entweder ungerechtfertigten Aufwand
darstellen (E. 4) oder aber deswegen nicht zu entschädigen sind, weil sie nicht
in den - im Einzelfall zu bestimmenden - Aufgabenbereich der Kindesvertretung
fallen (E. 5).

4. 

4.1. Die Beschwerdeführerin weist in der Kostennote und den zugrundeliegenden
Leistungsjournalen konkreten Aufwand aus. Die Vorinstanz anerkennt, dass sie
als Kindesvertreterin im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren jeweils
stark gefordert war. Sie will dem aber nur mit einer Festsetzung der
Entschädigung jeweils an der oberen Grenze des vorgegebenen Rahmens Rechnung
tragen. Der angefochtene Entscheid bringt nicht zum Ausdruck, weshalb ein
beträchtlicher Teil des Aufwands nicht entschädigungswürdig gewesen sein
sollte. Unklar ist, ob die Vorinstanz mit dem Satz, die Kindesvertretung sei
gehalten, den Zeiteinsatz effizient zu planen (vgl. oben E. 3.2), sagen will,
die Kindesvertreterin habe einen unangemessen grossen Aufwand betrieben. Wenn
es sich so verhielte, genügte ein solcher verklausulierter Hinweis jedenfalls
nicht, um die diesbezügliche Begründungsanforderung zu erfüllen (E. 2.3).

4.2. Die Vorinstanz hätte die Abweichung vom eingeforderten Honorar umso eher
begründen müssen, als schon eine summarische Durchsicht der Leistungsjournale
zeigt, dass es um ein ausgesprochen ausgedehntes Verfahren ging: Die Bemühungen
der Kindesvertreterin setzten zwar in einem bereits fortgeschrittenen Stadium
des bezirksgerichtlichen Prozesses ein; dennoch erstreckten sie sich über mehr
als vier Jahre (von der Bestellung im Oktober 2008 bis zum Berufungsurteil im
Dezember 2012). Die Beschwerdeführerin weist nach, dass es in dieser Zeit zu
überdurchschnittlich vielen Prozesshandlungen kam, welche die Kindesbelange
betrafen. Hinzu kommt, dass der notwendige Aufwand in einem langdauernden
Verfahren überproportional gross werden kann, weil die mandatierte Person öfter
als in einem zeitlich konzentrierten Prozess Aktenstudium betreiben muss.
Aufwandswirksam ist sodann die Mehrarbeit, wie sie hier durch die Vertretung
von  drei Kindern entstanden ist, von denen eines zudem während des
Scheidungsverfahrens von der mütterlichen Obhut in diejenige des Vaters
gewechselt hat. Das Kindeswohl war nicht für alle drei gleich zu definieren, so
dass die Vertreterin die Situation und Interessenlage der Kinder je individuell
abzuklären hatte. Zu diesem Zweck musste sie sich, namentlich auch mittels
zeitaufwendiger Besuche vor Ort, ein differenziertes Bild über die persönlichen
Beziehungen zwischen Eltern und Kindern und das soziale Umfeld machen (vgl.
etwa den Bericht der Beschwerdeführerin zuhanden des Bezirksgerichts vom 15.
Oktober 2009).

4.3. Weil der angefochtene Entscheid nichts darüber sagt, inwiefern selbst
unter Berücksichtigung dieser Fallumstände ein zu hoher Zeitaufwand geltend
gemacht sei, kann ihm unter diesem Titel keine bundesrechtskonforme Festsetzung
der Entschädigung entnommen werden. Die vorinstanzliche Erwägung, die
Kindesvertretung habe sich bloss mit einer "eingeschränkten Thematik" zu
beschäftigen, ist in dieser allgemeinen Form jedenfalls nicht weiterführend.
Der Spezialisierungsgrad des Mandats korreliert nicht ohne Weiteres mit dem
Umfang des gerechtfertigten Zeitaufwands.

5.
Zu klären bleibt, ob die vorinstanzliche Festlegung der Entschädigung  im
Ergebnis haltbar ist. Dies trifft zu, wenn sich der von der Beschwerdeführerin
geleistete Aufwand in erheblichem Umfang auf Tätigkeiten beziehen sollte, die
nicht im Aufgabenbereich einer Kindesvertreterin nach Art. 299 ZPO liegen.

5.1.

5.1.1. Betrifft der Rechtsstreit im Scheidungsverfahren das
Kind-Eltern-Verhältnis, beeinflusst der Rechtsstreit naturgemäss die Art und
Weise, wie die Eltern das Wohl ihres Kindes definieren (dazu Kurt Affolter,
Kindesvertretung im behördlichen Kindesschutzverfahren, in: Zwischen Schutz und
Selbstbestimmung, Rosch/Wider [Hrsg.], Bern 2013, S. 207 und 210). Das Gericht
erhält daher eine besondere Verantwortung für das Kindeswohl im
Scheidungsverfahren. Für Kinderbelange gilt denn auch einerseits die strenge
Untersuchungsmaxime, die - weitergehend als die sogenannte soziale
Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 247 Abs. 2 ZPO) - ein aktives richterliches
Erforschen des Sachverhalts einfordert (Art. 296 Abs. 1 ZPO; BGE 128 III 411 E.
3.2.1 S. 412), anderseits die Offizialmaxime, wonach die richterliche
Rechtsgestaltung nicht an Parteianträge gebunden ist (Art. 296 Abs. 3 ZPO).
Somit sind die Rechte und Interessen des Kindes im Scheidungs- und
Eheschutzverfahren seiner Eltern stets von Amtes wegen in die Entscheidung
einzubeziehen (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni
2006, BBl 2006 7366 f. Ziff. 5.21; Urteil 5A_104/2009 vom 19. März 2009 E. 2.2;
Stefanie Pfänder Baumann, in: ZPO, Kommentar, Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.],
2011, N. 10 zu Art. 299 ZPO; für das deutsche Recht Schumann, Münchener
Kommentar zum FamFG, Rauscher et al. [Hrsg.], 2010, N. 20 zu § 158 FamFG).
Das Gericht kann das Kindeswohl aber nicht immer ausschliesslich gestützt auf
die eigene Wahrnehmung formulieren, gewichten und umsetzen (Botschaft über die
Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 15. November 1995, BBl 1995
I 146 f. Ziff. 234.104.1; Diggelmann/Isler, Vertretung und prozessuale Stellung
des Kindes im Zivilprozess, SJZ 2015, S. 149; Ruth Reusser, Die Stellung der
Kinder im neuen Scheidungsrecht, in: Vom alten zum neuen Scheidungsrecht,
Hausheer [Hrsg.], 1999, Rz. 4.88; Sabrina Poschke, Das neue Schweizer
Scheidungsrecht - Ausgewählte Aspekte im Rechtsvergleich mit dem deutschen
Scheidungsrecht, 2000, S. 177). Die einschlägigen Lebensverhältnisse sind nur
zuverlässig festzustellen, wenn die Beteiligten daran mitwirken (Art. 160 ZPO;
BGE 130 I 180 E. 3.2 S. 183; Affolter, a.a.O., S. 202). Ist dies nun aber in
bestimmten Verfahrenssituationen von den Eltern nicht mehr ohne Einschränkung
zu erwarten, so muss eine Drittperson die Verhältnisse abklären und zuhanden
des Gerichts beschreiben (vgl. unten E. 5.2.3.1). Ebenfalls in Vertretung der
gleichsam befangenen Eltern bedarf es einer Instanz, welche die Kommunikation
zwischen Kind und Gericht gewährleistet und dem Kind die mit dem Prozess
einhergehenden Vorgänge erklärt (vgl. E. 5.2.3.2). Das Gesetz umschreibt
typische Verfahrens- und Interessenkonstellationen, welche unter diesen
Aspekten nach einer Kindesvertretung rufen: Die Einsetzung eines
Verfahrensbeistandes ist insbesondere dann zu prüfen, wenn die Eltern über die
Obhut bzw. elterliche Sorge oder über wichtige Fragen des persönlichen Verkehrs
streiten oder erhebliche Zweifel darüber bestehen, ob ihre gemeinsamen Anträge
angemessen sind, wenn die Kindesschutzbehörde oder ein Elternteil die
Vertretung beantragen oder wenn der Erlass von Kindesschutzmassnahmen erwogen
wird (Art. 299 Abs. 2 ZPO). Auf Antrag des urteilsfähigen Kindes hin ist ohne
Weiteres eine Vertretung anzuordnen (Abs. 3).

5.1.2. Im Lichte der für Kinderbelange geltenden strengen Untersuchungsmaxime
und der Offizialmaxime ist die Kindesvertretung grundsätzlich aber nur
notwendig, wenn sie dem Gericht effektiv zusätzliche Unterstützung und
Entscheidhilfen bieten könnte bei der Frage, ob im jeweiligen Einzelfall das
Kindeswohl eine bestimmte Regelung oder Massnahme (Sorgerecht, Obhut oder
persönlicher Verkehr) erfordert oder einer solchen entgegensteht. Besteht
beispielsweise eine Beistandschaft nach Art. 308 ZGB und liefert der Beistand
dem Gericht ein umfassendes, elternunabhängiges und neutrales Bild von der
konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch, Interaktion zwischen Kind
und Eltern sowie Geschwistern etc.), bedarf es keiner Verdoppelung der
Informationsquelle und entsprechend keines diesbezüglichen Beitrages der
Kindesvertretung.

5.2. Das Gesetz nennt keine Pflichten der Kindesvertretung. Angesichts der
vielfältigen Anlasssituationen können deren Aufgaben denn auch nicht generell
umschrieben werden. Aus der prozessualen Natur und Funktion der
Kindesvertretung (E. 5.2.1 und 5.2.2) lassen sich indessen typische Aufgaben
ableiten (E. 5.2.3 und 5.2.4), in deren Rahmen Aufwendungen des
Verfahrensbeistandes grundsätzlich zu entschädigen sind (vgl. oben E. 2.5).

5.2.1. Unter dem Gesichtspunkt der Funktion ist fraglich, ob sich die
Kindesvertretung grundsätzlich an einem objektivierten oder subjektiven
Kindesinteresse auszurichten habe (zum "unausweichlichen Paradoxon von sich
widersprechendem Kindeswillen und Kindeswohl": Affolter, a.a.O., S. 193 f.). In
der Doktrin werden unterschiedliche Meinungen vertreten. Die eine Lehrmeinung
betont, massgeblich sei - auch mit Blick etwa auf die Bedeutung innerer
Loyalitätskonflikte, einer möglichen Umkehr der Rollenwahrnehmung
(Parentifizierung) und kindlicher Schuldgefühle - vorab das  objektivierte
("wohlverstandene") Interesse des Kindes; bei dessen Verfolgung müsse freilich
auf eine abweichende Meinung des Kindes Rücksicht genommen werden (Blum/Weber
Khan, Der "Anwalt des Kindes" - eine Standortbestimmung, ZKE 2012, S. 42;
Daniel Bähler, Die Vertretung des Kindes im Scheidungsprozess, ZVW 2001, S.
191; Patrizia Levante, Die Wahrung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren
- die Vertretung des Kindes im Besonderen, 2000, S. 166; Sutter/Freiburghaus,
Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, 1999, N. 46, 49 und 53 zu Art. 146/147
ZGB; Reusser, a.a.O., Rz. 4.99). Für andere Autoren ist die Ermittlung und
Umsetzung des objektivierten Kindeswohls Aufgabe des Gerichts; für den
Kindesbeistand stehe die umfassende, sorgfältige und altersgerechte Abklärung
der  subjektiven Meinung des Kindes im Vordergrund (Beatrice van de Graaf, in:
Kurzkommentar ZPO, Oberhammer et al. [Hrsg.], 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 300
ZPO; Daniel Steck, Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N. 13 zu Art. 300
ZPO; Jonas Schweighauser, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, Sutter-Somm et al.
[Hrsg.], 2. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 300 ZPO; Christophe A. Herzig, Das Kind in
den familienrechtlichen Verfahren, 2012, Rz. 429, 454; Emanuela Epiney-Colombo,
Il curatore nella procedura giudiziaria, Bollettino / Ordine degli avvocati del
Cantone Ticino, 2000, Nr. 20, S. 18; Alexandra Rumo-Jungo, Das Kind im
Familienprozess - erhöhte Präsenz durch neue Rechte, in: Rumo-Jungo et al.
[Hrsg.], Der neue Familienprozess, 2012, S. 22; tendenziell auch Annette
Spycher, in: Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Schweizerische
Zivilprozessordnung, Band II, 2012, N. 6 zu Art. 300 ZPO; Yolanda
Mutter-Freuler, Die Vertretung des Kindes im Zivilverfahren, 2005, S. 119 f.
und 132).

5.2.2. Zu klären ist diese Streitfrage anhand des Umstandes, dass das Kind im
Scheidungsprozess seiner Eltern weder Nebenpartei noch Gegenpartei ist (Spühler
/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2010, S. 70 f. Rz. 41; Pfänder
Baumann, a.a.O., N. 12 zu Art. 299 und N. 1 zu Art. 300 ZPO; Steck, a.a.O., N.
6 f. zu Art. 300 ZPO; Jonas Schweighauser, FamKomm Scheidung, Schwenzer
[Hrsg.], Band II, 2011, N. 34 zu Anh. ZPO Art. 299; Levante, a.a.O., S. 194
f.). Etwas anderes ist auch aus Art. 12 Abs. 2 des UNO-Übereinkommens über die
Rechte des Kindes nicht abzuleiten (Urteil 5A_744/2013 vom 31. Januar 2014 E.
3.3). Vielmehr erlangt das Kind gleichsam eine prozessuale Stellung eigener Art
(Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2012, Rz.
1284; Epiney-Colombo, a.a.O., S. 16). Das Kind wird somit nur in formeller,
nicht aber materieller Hinsicht als Partei begriffen. Damit liegt nahe, dass
der Prozessbeistand im eherechtlichen Verfahren nicht in erster Linie
subjektive Standpunkte zu vertreten, sondern das objektive Kindeswohl zu
ermitteln und zu dessen Verwirklichung beizutragen hat. Eine im eigentlichen
Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des Vertretenen fokussierte
Tätigkeit ist nicht angezeigt (vgl. Peter Breitschmid, Kind und Scheidung der
Elternehe, in: Das neue Scheidungsrecht, 1999, S. 133;  a.M. : Mutter-Freuler,
a.a.O., S. 107; Jonas Schweighauser, Die Vertretung der Kindesinteressen im
Scheidungsverfahren - Anwalt des Kindes, 1998, S. 215 f.).

5.2.3. Die Kindesvertretung hat verschiedene Aspekte, welchen je nach Alter des
Kindes und Situation des Einzelfalls unterschiedliches Gewicht zukommt.
Ausgehend von der hiervor umschriebenen Funktion der Kindesvertretung im
Scheidungsverfahren, namentlich der Massgeblichkeit des  objektiv  iert en
 Kindeswohls, lassen sich die Aufgaben der Kindesvertretung im Einzelnen
folgendermassen umschreiben:

5.2.3.1. Das Mandat der Kindesvertretung bezieht sich zunächst auf Abklärungen.
Die Kindesvertretung wird zuhanden des Gerichts einschlägig tätig, wenn das
Gericht nicht über die fachlichen oder zeitlichen Ressourcen oder andere
Quellen (z.B. ein nach Art. 308 ZGB eingesetzter Beistand) verfügt, um den
Sachverhalt selber vollständig zu ermitteln (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO). Aufgabe
der Kindesvertretung ist es, den einschlägigen Prozessstoff im Hinblick auf die
in Frage stehende Rechtsanwendung zu sammeln, zu sichten und aus Sicht des
Kindesinteresses einzuordnen. Sie muss sich ein umfassendes, elternunabhängiges
und neutrales Bild von der konkreten Situation (örtlich, häuslich, schulisch,
Interaktion zwischen Kind und Eltern sowie Geschwistern etc.) machen und dieses
dem Gericht zur Kenntnis bringen. Zum Bestand an kindeswohlorientierten
Erkenntnissen (Affolter, a.a.O., S. 211) gehört auch die Dokumentation des
subjektiven Kindeswillens (unten E. 5.2.4; Blum/Weber Khan, a.a.O., S. 42;
Katja Lerch, Kindesvertretung im eherechtlichen Prozess - sinnvoll oder
unnötig?, Anwaltsrevue 2012 S. 346; vgl. Spycher, a.a.O., N. 6 zu Art. 300 ZPO;
Levante, a.a.O., S. 166 und 201; für das deutsche Recht: Ludwig Kroiss, Das
neue FamFG, 2. Aufl. 2009, S. 114 Rz. 281; Schumann, a.a.O., N. 27 zu § 158
FamFG). Der Verfahrensbeistand kann dies für mehrere Geschwister tun, selbst
wenn deren Interessenlagen nicht ganz deckungsgleich sind. Nur bei
(offensichtlichen) Interessenkonflikten ist eine je gesonderte Vertretung
angezeigt (vgl. Diggelmann/Isler, a.a.O., S. 144; Bähler, a.a.O., S. 195;
Schweighauser, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, N. 24 f. zu Art. 300 ZPO;
Derselbe, Die Vertretung der Kindesinteressen im Scheidungsverfahren, S. 242
f.; vgl. dazu für Deutschland: Beschluss des BGH XII ZB 260/10 vom 15.
September 2010 Rz. 21).
Nach einem Teil der Lehre kann die Bestellung eines Prozessbeistandes die
Anhörung des Kindes durch das Gericht nach Art. 298 Abs. 1 ZPO ersetzen
(Reusser, a.a.O., Rz. 4.93; Levante, a.a.O., S. 152 f.; vgl. auch aArt. 144
Abs. 2 ZGB; gegen die Möglichkeit einer Delegation der Anhörung Steck, a.a.O.,
N. 13 zu Art. 298 ZPO und N. 17 zu Art. 300 ZPO). Es ist jedoch zentrale
Aufgabe des Scheidungsgerichts, in den das Kind betreffenden Streitpunkten eine
Lösung zu finden, die dessen Wohl bestmöglich entspricht. Daher muss sich der
Richter von den massgeblichen Verhältnissen grundsätzlich ein persönliches Bild
machen (Urteil 5A_735/2007 vom 28. Januar 2008 E. 2.1). Die Anhörung nach Art.
298 Abs. 1 ZPO soll nur an eine unabhängige Drittperson übertragen werden, wenn
dafür (beispielsweise kinderpsychiatrische) Spezialkenntnisse erforderlich sind
(vgl. BGE 133 III 553 E. 4 S. 554; Urteile 5A_397/2011 vom 14. Juli 2011 E. 2.4
und 5A_50/2010 vom 6. Juli 2010 E. 2.1). Dieser Fachperson kommt gleichsam die
Funktion einer Sachverständigen zu. Ohnehin verfügt der Vertretungsbeistand
angesichts seiner Befugnisse im Verfahren (Art. 300 ZPO; unten E. 5.2.3.3) und
des Vertrauensverhältnisses, das mit seiner Funktion einhergeht, nicht über die
erforderliche Unabhängigkeit, um das Kind anstelle des Richters anzuhören. Die
Anhörung im formellen Sinn kann somit nicht zum Teil des Mandats der
Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO erklärt werden. Hingegen kann die
Kindesvertretung bei einem Kind, das in der Regel altersbedingt noch nicht
gerichtlich angehört wird (vgl. BGE 131 III 553; Steck, a.a.O., N. 15 zu Art.
298 ZPO), die Funktion eines "Dolmetschers" zwischen Kind und Gericht insofern
wahrnehmen, als je nach konkreter Situation ein kindesgerecht geführtes
Gespräch in einem ungezwungenen Rahmen bereits möglich ist, sich die Vertretung
so ein Bild über die Wahrnehmungen des Kindes machen und diese dem Gericht
mitteilen kann. Aber auch diese Aufgabe muss einen praktischen Nutzen
aufweisen.

5.2.3.2. Des Weitern begleitet der Verfahrensbeistand das Kind durch den
Prozess. Auch mit Blick auf die für die Anordnung massgeblichen
Anlasssituationen hat die Kindesvertretung eine "Übersetzungs-" und
Vermittlungsfunktion wahrzunehmen: Der Verfahrensbeistand stellt die
Kommunikation zwischen dem Kind und den Akteuren des Scheidungsprozesses sicher
und erklärt dem Kind das Verfahren und seine Auswirkungen fortlaufend in
kindgerechter Form (Affolter, a.a.O., S. 209; zum deutschen Recht: Schumann,
a.a.O., N. 30 f. zu § 158 FamFG). Des Weitern wacht die Kindesvertretung
darüber, dass Anordnungen zum Schutz des Kindes umgesetzt werden (Steck,
a.a.O., N. 14 zu Art. 300 ZPO; Mutter-Freuler, a.a.O., S. 77 f.; Schweighauser,
Die Vertretung der Kindesinteressen, S. 287 f.).

5.2.3.3. Soweit es um die Zuteilung der elterlichen Obhut oder Sorge, wichtige
Fragen des persönlichen Verkehrs oder Kindesschutzmassnahmen geht, kann die
Vertretung des Kindes Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 300 ZPO).
Diese gesetzlichen Ermächtigungen schliessen grundsätzlich alle
Verfahrensrechte ein, wie sie auch Prozessparteien zukommen. Im Vordergrund
stehen die Akteneinsicht, das Recht, Beweisanträge zu stellen, die Teilnahme an
mündlichen Verhandlungen und die Einreichung von Rechtsschriften (Steck,
a.a.O., N. 16 zu Art. 300 ZPO; Pfänder Baumann, a.a.O., N. 2 zu Art. 300 ZPO;
Nicolas Jeandin, in: Code de procédure civile commenté, Bohnet et al. [Hrsg.],
2011, N. 7 zu Art. 300 ZPO; Mutter-Freuler, a.a.O., S. 76 f.). Mit Blick auf
die präjudizierende Bedeutung verfahrensleitender Verfügungen ist die
Kindesvertretung möglichst früh einzubeziehen (Schweighauser, Die Vertretung
der Kindesinteressen, S. 220). Deswegen gelten die erwähnten Befugnisse nicht
nur im Scheidungshauptverfahren, sondern bereits im Eheschutz- sowie im
vorsorglichen Massnahmenverfahren (Rumo-Jungo, a.a.O., S. 18; van de Graaf,
a.a.O., N. 2 zu Art. 299 ZPO; vgl. Urteil 5P.173/2001 vom 28. August 2001 E.
2a).
Die prozessualen Befugnisse des Verfahrensbeistandes passen auf den ersten
Blick nicht zur fehlenden materiellen Parteistellung des Kindes im
Scheidungsverfahren seiner Eltern. Tatsächlich aber besteht ein solches
Spannungsverhältnis nicht, weil die Kindesvertretung die prozessualen
Befugnisse ausschliesslich zum Zwecke der Durchsetzung des objektivierten
Kindeswohls einsetzen darf. Auch insofern ist im Gesetz keine "konzeptionelle
Ambiguität zwischen advokatorischer und vormundschaftlicher
Interessenvertretung" angelegt (so für das deutsche Recht: Ludwig Salgo, Die
Verfahrenspflegschaft in Deutschland, in: Anwalt des Kindes, Blum et al.
[Hrsg.], 2008, S. 73 f.; vgl. auch den im gleichen Band erschienenen Beitrag
von Heike Schulze, Das advokatorische Dilemma der Kindesinteressenvertretung -
ein dreidimensionales Handlungsmodell, S. 85 ff.).

5.2.4. Nach dem Gesagten sind die Aufgaben der Kindesvertretung im
eherechtlichen Verfahren im Wesentlichen auf solche der prozessbezogenen
Information, Kommunikation und Betreuung beschränkt. Es stellt sich jedoch die
Frage, ob sich die Funktion des Verfahrensbeistandes bei älteren Kindern in
Richtung einer "advokatorischen Interessenvertretung" erweitert, zumal auch das
urteilsfähige Kind häufig noch kaum postulationsfähig ist (Steck, a.a.O., N. 5
zu Art. 300 ZPO; vgl. Herzig, a.a.O., Rz. 454). Grundsätzlich können
urteilsfähige Minderjährige je nach Kontext selbständig - oder durch einen
Vertreter ihrer Wahl (BGE 120 Ia 369 E. 1) - handeln, wenn es um
höchstpersönliche Rechte geht (Art. 19c ZGB; Herzig, a.a.O., Rz. 495). Je
abstrakter die Fragestellung ist, desto weniger kann indessen überhaupt eine
Urteilsfähigkeit angenommen werden. Die Tragweite von Fragen der Obhut, der
elterlichen Sorge oder von Kindesschutzmassnahmen ist auch für ein älteres Kind
schwerlich überblickbar. Diesbezüglich stellt sich also kaum je die Frage,
unter welchen Voraussetzungen die gerichtlich bestellte Kindesvertretung
allenfalls genuin anwaltliche Aufgaben übernehmen müsse. Aus dem gleichen Grund
kann das Kind in seiner Eigenschaft als "Partei eigener Art" (oben E. 5.2.2)
meist auch keine gewillkürte Vertretung (anstelle oder neben der
Kindesvertretung nach Art. 299 ZPO) beiziehen.
Im Gegenzug wird die subjektive Meinung des Kindes zu einer zwar nicht
ausschlaggebenden, aber doch zunehmend gewichtigen Entscheidungsgrundlage,
sobald es hinsichtlich einer infrage stehenden Regelung oder Massnahme
urteilsfähig ist und seine Interessen, Befindlichkeit und Bedürfnisse zu
artikulieren weiss (Schweighauser, Kommentar zur Schweizerischen ZPO, N. 6 ff.
zu Art. 300 ZPO; Levante, a.a.O., S. 166; Dominique Manaï, Prendre les droits
de l'enfant au sérieux: le nouveau droit du divorce, in: De l'ancien au nouveau
droit du divorce, Pfister-Liechti [Hrsg.], 1999, S. 118; vgl. Art. 133 Abs. 2
ZGB; BGE 122 III 401). Dadurch ändert sich jedoch nichts an der prozessualen
Funktion der Kindesvertretung, welche dem Scheidungsgericht das objektivierte
Kindeswohl vermittelt (oben E. 5.2.2).

5.3. Im Einzelfall verfügt das Gericht bei der Mandatierung des
Verfahrensbeistandes (E. 5.3.2) und im Rahmen der Prozessinstruktion (E. 5.3.3)
über Möglichkeiten, den Aufgabenumfang - gerade auch im Hinblick auf die
Kostenfolgen - zu steuern. Entschädigungsrelevant ist auch die fachliche
Ausrichtung der ausgewählten Person (E. 5.3.4).

5.3.1. Eine Befugnis, die Aufgaben der Kindesvertretung zu umschreiben - und
damit auch zu begrenzen -, ergibt sich daraus, dass das Gericht (ausser im Fall
des Antrages eines urteilsfähigen Kindes nach Art. 299 Abs. 3 ZPO) über ein
(kindeswohlgeleitetes [Schweighauser, FamKomm Scheidung, N. 13 zu Anh. ZPO Art.
299]; Herzig, a.a.O., Rz. 427)  Entschliessungsermessen betreffend die
Anordnung der Vertretung als solcher verfügt (Art. 4 ZGB; erwähnte Urteile
5A_744/2013 E. 3.2.3 und 5A_619/2007 E. 4.1; Steck, a.a.O., N. 6 und 11 f. zu
Art. 299 ZPO; Lerch, a.a.O., S. 343; Poschke, a.a.O., S. 178). E maiore minus
muss das Gericht den sachlichen Umfang der entschädigungsfähigen
Zuständigkeiten einer Kindesvertretung auf die Gegebenheiten des Einzelfalls
abstimmen können.

5.3.2. Der Inhalt des Mandats der Kindesvertretung ergibt sich hauptsächlich
aus den Verhältnissen, wie sie zu ihrer Bestellung geführt haben (vgl. Art. 299
Abs. 2 ZPO). Mitunter mag es angezeigt sein, dass das Gericht den Aufgabenkreis
anlässlich der Einsetzung des Verfahrensbeistandes ausdrücklich spezifiziert,
so etwa, um dessen Tätigkeit mit gerichtlichen Beweismassnahmen zu
koordinieren. Ferner kann es erforderlich sein, dass der Verfahrensbeistand
Funktionen eines Beistandes im Sinne von Art. 308 Abs. 1 ZGB übernimmt, um das
Kind in der schwierigen Zeit des Scheidungsprozesses weitergehend zu
unterstützen (Reusser, a.a.O., Rz. 4.92, 4.100; Levante, a.a.O., S. 153 und 156
ff.; Bähler, a.a.O., S. 195). Im Übrigen ist der Auftrag von Amtes wegen oder
auf Antrag der Kindesvertretung hin veränderten Erfordernissen anzupassen.

5.3.3. Die Verfahrensleitung (Instruktion) im eherechtlichen Prozess verschafft
dem Gericht weitere Handhabe, um den Vertretungsaufwand zu steuern und die
Entschädigungskosten zu kontrollieren.

5.3.3.1. Der Verfahrensbeistand des Kindes muss auf tatsächliche und rechtliche
Depositionen der Prozessparteien reagieren können. Eine parteiförmige
Beteiligung an der gesamten rechtlichen Auseinandersetzung ist aber nicht
erforderlich. Daher soll das Gericht dem Kindesbeistand nicht  routinemässig
 Frist zur (wenn auch fakultativen) Stellungnahme ansetzen, sondern nur, wenn
dies von der konkreten Aufgabenstellung her angezeigt ist. Die Kindesvertretung
ist indessen befugt - und verpflichtet -, sich, auch ohne dazu aufgefordert
worden zu sein, in das Verfahren einzubringen, wenn sie dies zur Erfüllung
ihrer Aufgabe für notwendig hält. Das Gericht hat sie daher über alle
wesentlichen Verfahrensschritte auf dem Laufenden zu halten. Die
Kindesvertretung trifft freilich eine Mitverantwortung, dass der Umfang der
Aufwendungen auf das Notwendige beschränkt bleibt.

5.3.3.2. Im Prozessverlauf muss das Gericht zwar stets die Unabhängigkeit der
Kindesvertretung respektieren, zum Schutz des Kindes gleichzeitig aber auch die
Qualität ihrer Tätigkeit überwachen (Blum/Weber Khan, a.a.O., S. 43 f.). In
Erfüllung dieser Kontrollpflicht soll das Gericht jedenfalls bei
längerdauernden Prozessen zugleich den Aufwand der Kindesvertretung periodisch
überprüfen, indem es Zwischenabrechnungen einholt (Schweighauser, Die
Vertretung der Kindesinteressen, S. 283). Dies ermöglicht es, neben quantitativ
unverhältnismässigen auch solche Aufwendungen frühzeitig zu erkennen, die den
Rahmen des Vertretungsmandates qualitativ sprengen.

5.3.4. Unter dem Kostenaspekt ist des Weitern bedeutsam, welche Berufsgattung
im Einzelfall zur Kindesvertretung herangezogen wird.

5.3.4.1. Das Scheidungsgericht ordnet nicht nur die Kindesvertretung als solche
an, sondern wählt als Beistand oder Beiständin selber "eine in fürsorgerischen
und rechtlichen Fragen erfahrene Person" aus (Art. 299 Abs. 1 ZPO; im früheren
Recht war Letzteres noch Aufgabe der Vormundschaftsbehörde [aArt. 147 Abs. 1
ZGB; vgl. Botschaft zur ZPO, BBl 2006 7367]). Dem gerichtlichen Auswahlermessen
sind Grenzen gesetzt. Da es sich bei der Kindesvertretung funktionell nicht um
anwaltliche Tätigkeit handelt (oben E. 5.2.2), ist davon auszugehen, dass der
anwaltliche Verfahrensbeistand den Ausnahmefall bildet. Selbstverständlich kann
es angezeigt sein, eine Anwältin oder einen Anwalt zu beauftragen, wenn
verfahrens- oder materiellrechtliche Fragen im Vordergrund stehen, so wenn die
Kindesvertretung direkt in den Prozess eingreifen muss, um den Interessen des
Kindes zum Durchbruch zu verhelfen (Bähler, a.a.O., S. 195). Doch ist der
Beizug eines Anwalts in der Regel nicht gerechtfertigt, wenn ein sehr grosser
Anteil der - stets interdisziplinären - Tätigkeit auf Abklärungen vor Ort
(Befragungen von Bezugspersonen etc.) entfällt. Dafür sind (hinreichend
rechtskundige) Sozialarbeiter, Sozialpädagogen oder - gerade bei kleinen
Kindern - Kinderpsychologen (allenfalls auch Juristen mit entsprechender
Weiterbildung) besser geeignet (Levante, a.a.O., S. 192; Bähler, a.a.O., S.
194; vgl. dazu ferner Steck, a.a.O., N. 8 f. zu Art. 299 ZPO und N. 11 zu Art.
300 ZPO; Jeandin, a.a.O., N. 7 zu Art. 299 ZPO; Schweighauser, Kommentar zur
Schweizerischen ZPO, N. 26 ff. zu Art. 299 ZPO; Blum/Weber Khan, a.a.O., S. 40
f.; Spycher, a.a.O., N. 8 zu Art. 299 ZPO; Rumo-Jungo, a.a.O., S. 21; für das
deutsche Recht: Schumann, a.a.O., N. 18 zu § 158 FamFG). Dennoch werden in der
kantonalen Praxis anscheinend meistens Anwälte eingesetzt (Diggelmann/Isler,
a.a.O., S. 144).

5.3.4.2. Bei der  nichtanwaltlichen Kindesvertretung kommen grundsätzlich die
Entschädigungsrichtlinien zum Zuge, wie sie bei der Beistandschaft gemäss Art.
308 ZGB gelten (Levante, a.a.O., S. 188).
Nimmt eine  Anwältin oder ein Anwalt die Kindesvertretung wahr, so erfolgt die
Entschädigung regelmässig nach den Ansätzen für anwaltliche Parteivertretungen
(van de Graaf, a.a.O., N. 18 zu Art. 299 ZPO; Schweighauser, Kommentar zur
Schweizerischen ZPO, N. 36 zu Art. 300 ZPO). Kantonales Recht und kantonale
Praxis greifen für die Entschädigung der Kindesvertretung häufig auf den Tarif
bei unentgeltlicher Prozessführung zurück (Diggelmann/Isler, a.a.O., S. 149;
Blum/Weber Khan, a.a.O., S. 42; Affolter, a.a.O., S. 212; vgl. Schweighauser,
Kommentar zur Schweizerischen ZPO, N. 37 zu Art. 300 ZPO ["untere Grenze"]).
Den Anwaltstarif für eine Tätigkeit heranzuziehen, die ihrer Natur nach
nichtanwaltlicher Natur ist, ist zwar grundsätzlich fragwürdig. Anwaltstarife
sind zudem ungeeignet, weil sie zum einen oft zu einer unzulässig
pauschalisierenden Bemessung führen und zum andern selbst individualisierende
Tarifpositionen der funktionellen Verschiedenheit von Kindesvertretung und
Vertretung der Prozesshauptparteien keineswegs gerecht werden. Die Kantone sind
- in den Schranken der Verfassungsmässigkeit - jedoch frei, die
Bemessungsmethode und somit grundsätzlich auch die normative Grundlage zu
bezeichnen (oben E. 2.5).

6.

6.1. Die Vorinstanz hat nicht geprüft, ob der von der Beschwerdeführerin
geltend gemachte Zeitaufwand in allen Teilen entschädigungsfähig ist. Diese
Frage bleibt anhand des in E. 5 hievor definierten Rahmens zu beantworten. Dem
Eventualantrag der Beschwerdeführerin folgend ist die Sache zur Beurteilung der
offenen Frage und gegebenenfalls zur Festsetzung der Entschädigung unter
Berücksichtigung des effektiven Zeitaufwandes an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.2. Aufwendungen der Kindesvertretung sind nach dem Gesagten nur soweit zu
entschädigen, wie sie im Einzelfall erforderlich waren. Bei der Erfüllung der
betreffenden Aufgaben geniesst die Kindesvertretung jedoch eine gewisse
Autonomie, welche auch bei der Bemessung der Entschädigung zu respektieren ist.
Zudem ist im Hinblick auf die Beurteilung der Frage, ob der betriebene Aufwand
verhältnismässig war, etwa den erschwerenden Rahmenbedingungen von Gesprächen
mit Kindern Rechnung zu tragen (vgl. Schweighauser, Die Vertretung der
Kindesinteressen, S. 232 ff.; derselbe, FamKomm Scheidung, N. 21 zu Anh. ZPO
Art. 300).

6.3. Angesichts der prozessualen Vorgeschichte wird bei der Neubeurteilung zu
berücksichtigen sein, dass hier der Treu- und Glaubensschutz (Art. 9 BV) und
das Gebot prozessualer Fairness (Art. 29 Abs. 1 BV) eine Überprüfung der
Angemessenheit der Mandatsführung nur in relativ engen Grenzen zulassen: Obwohl
sich die Tätigkeit der Kindesvertreterin über eine lange Zeit erstreckte, haben
die kantonalen Instanzen das der Beschwerdeführerin erteilte Mandat nicht näher
spezifiziert, ihr vielmehr routinemässig Frist zur Stellungnahme gesetzt. Wenn
die Verfahrensleitung den Eindruck gewinnt, der von der Kindesvertretung
betriebene Aufwand beschlage Tätigkeiten, die ausserhalb ihres Aufgabenbereichs
liegen, oder er sei diesen Aufgaben nicht angemessen, so ist sie gehalten, dies
rechtzeitig mitzuteilen. Ansonsten darf die Kindesvertretung davon ausgehen,
ihre Mandatsführung entspreche den Erwartungen des Gerichts. Dies gilt für den
vorliegenden Fall umso mehr, als die Beschwerdeführerin bereits am 10. April
2011 auf den bis dahin angefallenen Stundenaufwand hingewiesen und darum
gebeten hat, ihr Mitteilung über allenfalls drohende Kürzungen zu machen. Unter
diesen Umständen kann eine ausgewiesene Aufwendung nur als unnötig gewertet
werden, soweit überzeugende Gründe dafür bestehen, sie sei - als solche oder
ihrem Umfang nach - auch dann überflüssig gewesen, wenn der von der
Beschwerdeführerin in guten Treuen gewählte Ansatz der Auftragserfüllung
zugrundegelegt wird.

7. 
Den mitbeteiligten Eltern und dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten
aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Indessen hat der Kanton Zürich
die Beschwerdeführerin sowie den sich zur Sache äussernden Kindsvater für das
bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG; Urteil 5A_168
/2012 E. 6).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Obergerichts des
Kantons Zürich vom 27. November 2014 wird aufgehoben. Die Sache wird zur neuen
Beurteilung und Festsetzung des Honorars für die Kindesvertreterin im Sinne der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Der Kanton Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche
Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen sowie B.________ mit Fr. 500.--.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie B.________ und C.________ schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Traub

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