Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.528/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_528/2015

Urteil vom 21. Januar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokatin Dr. Sabine Aeschlimann,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jean-Marc von Gunten,
Beschwerdegegnerin,

A.________, B.________ und C.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Besser.

Gegenstand
Besuchsrecht,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 29. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
X.________ und Y.________ sind die nicht miteinander verheirateten Eltern der
Zwillinge A.________ und B.________, geboren 2000, und von C.________, geboren
2001. Im Sommer 2008 trennten sich die Parteien.

B. 
Nachdem die Eltern die Kinder abwechslungsweise betreut hatten, hob die
Präsidentin der Sozialbehörde D.________ am 15. Oktober 2008 auf Grund einer
Gefährdungsmeldung des Vaters die elterliche Obhut der Mutter über die Kinder
auf, ordnete deren Fremdbetreuung an und errichtete eine Beistandschaft im
Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Beschluss vom 15. September 2009
stellte die Sozialbehörde die drei Kinder wieder unter die Obhut der Mutter,
unter Beibehaltung der Beistandschaft. Mit Beschluss vom 11. Januar 2011
ordnete sie ein Gutachten an, welches geeignete Massnahmen zur Beruhigung und
Stabilisierung des familiären Beziehungssystems aufzeigen sollte. Mit Beschluss
vom 1. Februar 2011 sistierte sie auf Antrag der Beiständin das Besuchsrecht
des Vaters gegenüber allen drei Kindern für die Dauer der Begutachtung. Eine
gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Vaters hiess der Bezirksrat
E.________ am 23. März 2011 gut; er hob die Sistierung des Besuchsrechts auf
und wies die Sozialbehörde D.________ an, nach Anhörung der Eltern sowie der
drei Kinder den Umfang und die Modalitäten des Besuchsrechts zu regeln, unter
Festsetzung eines vorläufigen Besuchsrechts bis zu diesem Entscheid. Eine
dagegen erhobene Berufung der Mutter wies das Obergericht des Kantons Zürich
mit Urteil vom 24. Juni 2011 ab.
Nachdem der KJPD Zürich am 25. November 2011 das Gutachten und der Beistand am
19. April 2012 einen Zwischenbericht erstattet hatten, beschloss die
Sozialbehörde am 24. April 2012, dass die Beistandschaft aufrecht erhalten
bleibe; sodann beliess sie die Kinder in der Obhut der Mutter, unter
Bestätigung des Besuchsrechts des Vaters. Gegen diesen Entscheid erhob der
Vater Beschwerde beim Bezirksrat E.________, weil er im Wesentlichen das
Besuchsrecht genauer umschrieben haben wollte. Am 24. Oktober 2012 hiess der
Bezirksrat E.________ die Beschwerde teilweise gut und legte insbesondere ein
Besuchsrecht an jedem zweiten Wochenende fest, wobei es die Modalitäten der
Ausübung detailliert regelte.

C. 
Auf die von Y.________ gegen den Entscheid des Bezirksrats hin erhobene
Beschwerde verweigerte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26.
August 2013 X.________ ein Besuchsrecht.
Die hiergegen von X.________ erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht am 17.
Oktober 2014 dahingehend gut, dass es die Sache zur neuen Beurteilung an das
Obergericht zurückwies (Verfahren 5A_719/2013).
Das Obergericht hörte die drei Söhne in der Folge erneut an und bestellte ihnen
eine Vertretung. Mit Urteil vom 29. Mai 2015 ging es von einer geänderten
Sachlage aus und verweigerte dem Vater deshalb erneut das Besuchsrecht.

D. 
Gegen diesen Entscheid hat X.________ am 2. Juli 2015 wiederum eine Beschwerde
in Zivilsachen eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und Gewährung
eines Besuchsrechts von Freitag Schulschluss bis Sonntag, 18 Uhr, an jedem
zweiten Wochenende sowie eines Ferienrechts von zwei Wochen pro Jahr;
eventualiter verlangt er die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung. Es
wurden keine Vernehmlassungen, aber die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über das Besuchsrecht
des Vaters und damit über eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache; die
Beschwerde in Zivilsachen ist zulässig (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 2 und Art.
90 BGG).

2. 
In verfahrensrechtlicher Hinsicht macht der Vater geltend, das Obergericht habe
die Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides missachtet,
indem es einen anderen als den bisherigen Sachverhalt gewürdigt habe; dies
stelle eine Rechtsverweigerung gemäss Art. 29 BV dar und verletze das Recht auf
ein faires Verfahren im Sinn von Art. 6 EMRK. Ferner habe das Obergericht auch
Art. 317 Abs. 1 ZPO verletzt, indem es beliebige Noven zugelassen habe;
insbesondere hätte der Beweisantrag auf erneute Anhörung der Söhne in einem
früheren Verfahrensstadium erfolgen müssen und sei er deshalb als verspätet
anzusehen.
Die mit einem Rückweisungsurteil im Sinn von Art. 107 Abs. 2 BGG verbundene
Bindungswirkung bedeutet zunächst, dass sowohl die Vorinstanz als auch das
Bundesgericht selbst an die darin enthaltenen rechtlichen Erwägungen gebunden
sind; die Vorinstanz darf sich nicht mehr auf einen verworfenen, wohl aber auf
einen neuen Rechtsstandpunkt stützen (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94; 133 III
201 E. 4.2 S. 208; Urteil 5A_11/2013 vom 28. März 2013 E. 3.1).
Wenn der Beschwerdeführer darüber hinaus geltend macht, das Bundesgericht habe
einen bestimmten Sachverhalt festgestellt, supponiert er, dass es vorliegend um
einen in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Sachverhalt geht, wie er
typischerweise bei einer Forderung, aber auch bei zahlreichen anderen
Streitigkeiten gegeben ist. Vorliegend geht es aber um die Ausgestaltung eines
Besuchsrechts; der diesbezügliche Sachverhalt ist (schon nur aufgrund des
fortschreitenden Alters der Kinder) zwangsläufig stetigen Änderungen
unterworfen. Inwiefern diese im obergerichtlichen Verfahren Eingang finden
können oder inwieweit sie zum Gegenstand eines Abänderungsverfahrens gemacht
werden müssten, bestimmt sich nach den einschlägigen Bestimmungen der
anwendbaren Verfahrensordnung, mithin nach der ZPO. Soweit nach dieser eine
Berücksichtigung neuer Sachverhaltselemente möglich ist, wird dies nicht durch
die Bindungswirkung des rückweisenden Urteils durchkreuzt (vgl. BGE 133 III 201
E. 4.2 S. 208; 135 III 334 E. 2 S. 335). Selbstverständlich kann aber die
Berücksichtigung nur solche Punkte betreffen, für welche an die Vorinstanz
zurückgewiesen worden ist (vgl. BGE 131 III 91 E. 5.2 S. 94; 135 III 334 E. 2
S. 335). Das ist vorliegend der Fall, ging und geht es doch um das
Besuchsrecht.
Für das obergerichtliche Verfahren gilt Art. 317 Abs. 1 ZPO, unter Ausschluss
einer analogen Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO (vgl. BGE 138 III 625 E. 2.2
S. 627 f.). Indes kam, weil es sich um ein familienrechtliches Verfahren
handelt, die Untersuchungs- und Offizialmaxime zum Tragen (vgl. Art. 296 Abs. 1
und 3 ZPO), so dass es dem Obergericht möglich war, von sich aus Untersuchungen
anzustellen und ohne Bindung an die Parteibegehren zu entscheiden. Entsprechend
konnte nach dem Gesagten auch keine Bindungswirkung in dem Sinn bestehen, dass
der Sachverhalt auf den Zeitpunkt der Beweiserhebungen im Rahmen des ersten
Entscheides fixiert gewesen wäre, wie der Beschwerdeführer dies sinngemäss
geltend macht. Dem Obergericht gereicht es nicht zum Vorwurf, wenn es aufgrund
der mehr als zwei Jahre zurückliegenden Anhörung die drei Söhne erneut angehört
und sich damit ein Bild über die aktuelle Lage verschafft hat. Sodann durfte
das Obergericht gerade nicht ausblenden, dass seit seinem ersten Entscheid die
Kontakte zwischen dem Vater und den Söhnen vollständig zum Erliegen gekommen
sind. Schliesslich durfte und musste es in die Entscheidfindung miteinbeziehen,
was die neusten Entwicklungen - namentlich das Instrumentalisieren der Söhne in
den zwischen den Eltern laufenden Strafverfahren, indem der Vater sie dort als
Zeugen angerufen hatte - für das Kindeswohl bedeuten.
Inwiefern sich aus den angeblich verletzten Verfassungsbestimmungen etwas
anderes als aus den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen, mit welchen das
obergerichtliche Vorgehen in Einklang steht, ergeben soll, tut der
Beschwerdeführer nicht substanziiert dar.

3. 
Bei ihrer erneuten Anhörung am 19. November 2014 haben sich alle drei Söhne
dahingehend geäussert, dass seit der letzten Anhörung keine freiwilligen
Besuche stattgefunden hätten, sie sich aber Besuche beim Vater vorstellen
könnten bzw. sogar wünschen würden. Alle drei knüpften dies aber an die (klar
und teilweise wiederholt geäusserte) Bedingung, dass es nachher nicht Ärger
gebe, insbesondere dass der Vater dies nicht gegen die Mutter in den zwischen
den Eltern hängigen Prozessen verwende. A.________ schilderte diesbezüglich,
dass der letzte Besuch unangenehm gewesen sei, weil der Vater alles
dokumentiert und gefilmt habe; man wisse nie, was sagen, da man Angst haben
müsse, es würde in der Folge vom Vater vor Gericht kommen. C.________ sagte
diesbezüglich aus, er fühle sich beim Vater nicht so wohl und er möchte
insbesondere nicht, dass dieser zum Fussballtraining erscheine, weil das Streit
zwischen den Eltern gebe. B.________ hielt diesbezüglich fest, es gebe nach
jedem Treffen Ärger, der Vater verstehe immer etwas falsch, dagegen könnten sie
nichts machen.
In seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2015 hielt der Kindesvertreter fest,
dass die Söhne über ihre Rechte gut informiert seien und die Rückweisung durch
das Bundesgericht intellektuell nachvollziehen könnten, dafür aber kein
Verständnis hätten. Sie hätten ihre Aussagen bei der erneuten gerichtlichen
Anhörung unter der Prämisse gemacht, dass eine Kontaktregelung unvermeidlich
sei. Sie wollten jedoch keinen Kontakt zum Vater und hätten glaubhaft in
Aussicht gestellt, einen allenfalls erzwungenen Kontakt zu verweigern bzw. zu
unterlaufen. Sie hätten als Gründe die Unaufrichtigkeit, die fehlende
Verbindlichkeit im Umgang mit ihnen, die Rechthaberei sowie die Nachlässigkeit
des Vaters genannt und sie empfänden es als unzumutbaren Übergriff auf ihre
Privatsphäre, ihm Auskunft über ihre Zeit mit der Mutter geben zu müssen.
Dieser habe sie mit Fragen richtiggehend verfolgt, dann oft gleichzeitig alles
dokumentiert und aufgezeichnet, zum Teil auch heimlich. Er warte nach der
Schule auf sie, verwickle sie in ein Gespräch, und es breche Streit aus. Sie
hätten den Eindruck, um sie als Persönlichkeiten habe er sich nie wirklich
gekümmert.
Das Obergericht erwog in seinem Urteil vom 29. Mai 2015, die Zwillinge
A.________ und B.________ seien inzwischen 15-jährig und C.________ sei 14
Jahre alt. Bei der Anhörung vor der Kammer am 19. November 2014 hätten sie
Besuche beim Vater nicht kategorisch abgelehnt, aber es treffe zu, dass ihre
Aussagen unter der Prämisse gemacht worden seien, dass Besuche nach den
Vorgaben des Bundesgerichts anzuordnen seien; vorgängig zur Einzelanhörung
seien alle drei Jugendlichen über diese Vorgabe informiert worden, was auch aus
dem Protokoll ersichtlich sei. Dass sie von sich aus keine Besuche wollten,
zeige sich im Umstand, dass sie in den vergangenen Jahren nie Kontakt mit dem
Vater aufgenommen hätten und dass sie sich gegenüber dem Kindesvertreter (ohne
die erwähnte Prämisse) dezidiert geäussert hätten. Auch der Vater bestreite die
ablehnende Haltung der Söhne nicht, führe dies aber auf den Einfluss der Mutter
zurück. Aus der obergerichtlichen Anhörung und den Äusserungen gegenüber dem
Kindesvertreter gehe indes hervor, dass die stark negativen Gefühle und die
fehlende Bereitschaft zu Besuchen auf der nunmehr seit Jahren erlebten Tatsache
gründeten, dass es bei oder nach jedem Besuch, Treffen oder anderweitigen
Kontakt zu Streit, Ärger und Anschuldigungen sowie Gerichtsverfahren komme. Die
Söhne müssten diese Entwicklung bei jeder ihrer Äusserungen gegenüber dem Vater
befürchten. Alle drei hätten ausgesagt, sich beim Vater unwohl zu fühlen. Ihr
zentralstes Anliegen sei übereinstimmend, dass Besuche nicht im Nachgang zu
neuem Ärger führen dürften. Zum Zeitpunkt des ersten obergerichtlichen
Entscheides hätten sich aus dem bis dahin geführten Verfahren nur im Ansatz
Hinweise darauf ergeben, dass zwischen den Eltern so viel Streit bestehe und
Verfahren hängig seien; jedenfalls über deren Art und Ausmass habe sich aus den
Akten kaum Aufschluss ergeben. Inwischen sei die eskalierte Streitsituation
manifest. Nach dem bundesgerichtlichen Entscheid seien neue Verfahren angehoben
und entschiedene weitergezogen worden, wobei ein Höhepunkt darin erreicht
scheine, dass der Vater die Söhne in einem an die Berufungsinstanz
weitergezogenen Strafverfahren gegen die Mutter als Zeugen angerufen habe. Die
Vehemenz der Streitsituation habe also weiter zugenommen und die
Belastungssituation für die Jugendlichen sei weiter erhöht worden. Das
Bestreben, mit Besuchen eine Orientierungsmöglichkeit an einer väterlichen
Identifikationsfigur zu bieten, erscheine unter den gegebenen Umständen als
aussichtslos. Die ablehnenden Willensäusserungen der Jugendlichen zeichneten
sich durch eine hohe Konstanz aus. Sie würden alle drei unter den unablässigen
Streitereien leiden und die Kontaktverweigerung erscheine für sie als einzige
Möglichkeit, dieser Belastungssituation auszuweichen. Die Jugendlichen hätten
die ihnen im obergerichtlichen Entscheid vom 26. August 2013 gewährte
Möglichkeit freiwilliger Kontakte nie genutzt. Vielmehr scheine ihre anhaltende
Ablehnung heute derart gefestigt, dass der Vollzug eines allfälligen
Besuchsrechtes angesichts ihres inzwischen erreichten Alters als nicht mehr
realisierbar erscheine. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, dass die
Festsetzung eines Besuchsrechts aufgrund der zu erwartenden heftigen
Streitereien für das Wohl der Jugendlichen eine Gefährdung darstelle, welcher
nur mit dem Verzicht auf eine solche Anordnung begegnet werden könne.

4. 
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 273 ff. ZGB, insbesondere
von Art. 274 Abs. 2 ZGB. Der Entzug des Besuchsrechts sei eine  ultima ratio
 und dürfe nur bei einer Gefährdung des Kindeswohls angeordnet werden. Die
Söhne hätten sich bei der erneuten Anhörung am 19. November 2014 ähnlich
geäussert wie schon am 20. März 2013. Es lägen mithin keine veränderten
Tatsachen vor. Dass sie sich gegenüber dem Kindesvertreter anders geäussert
hätten, sei einzig darauf zurückzuführen, dass die Gespräche bei den Kindern
zuhause stattgefunden hätten; die dort gemachten Äusserungen seien deshalb als
Beweismittel nicht zu gebrauchen, weil zweifellos auch die Mutter dort gewesen
sei und sich die Knaben nicht frei hätten äussern können. Im Übrigen hätten
diese den Elternkonflikt bereits im Rahmen des ersten Entscheides genannt und
es seien schon damals zwischen den Eltern verschiedene Verfahren hängig
gewesen, so dass auch diesbezüglich keine veränderten Verhältnisse gegeben
seien. Insbesondere habe auch die Vehemenz des Konfliktes nicht zugenommen.
Schliesslich sei der Kindeswille nur eines von mehreren Kriterien; oberste
Maxime bleibe das Kindeswohl. Die Kinder hätten sich bei der Anhörung nicht
grundsätzlich gegen Kontakte ausgesprochen und deshalb würden diese das
Kindeswohl auch nicht gefährden. Ein Besuchsrecht sei deshalb auszusprechen. Im
Übrigen habe das Obergericht keine milderen Mittel (z.B. weniger häufige
Besuche) und damit die Verhältnismässigkeit nicht überprüft. Bei einem
gänzlichen Kontaktausschluss seien insbesondere auch Art. 13 f. BV und Art. 8
EMRK verletzt.

5. 
Strittig ist, ob bei der vorstehend geschilderten Ausgangslage ein Besuchsrecht
festzusetzen ist oder ob der geäusserte Wille der Kinder und das Kindeswohl dem
entgegenstehen; gegebenenfalls würde sich auch die Frage nach dem Umfang des
Besuchsrechts stellen.

5.1. Gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder
Obhut nicht zusteht, und das unmündige Kind gegenseitig Anspruch auf
angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges
Pflichtrecht, wobei es in erster Linie dem Interesse des Kindes dient und
oberste Richtschnur für seine Ausgestaltung das Kindeswohl ist, welches anhand
der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen ist (BGE 122 III 229 E.
3a/bb S. 232 f.; 122 III 404 E. 3b S. 406 f.; 131 III 209 E. 5 S. 212).
Bei einer auf Art. 274 Abs. 2 ZGB gestützten Beschränkung des persönlichen
Verkehrs ist das Gebot der Verhältnismässigkeit zu beachten. So darf er in der
Regel nicht allein wegen elterlichen Konflikten dauerhaft eingeschränkt werden,
jedenfalls soweit das Verhältnis zwischen dem besuchsberechtigten Elternteil
und dem Kind gut ist (BGE 130 III 585 E. 2.2.1 S. 589; Urteil 5C.221/2006 vom
16. Januar 2007 E. 2.2). Der gänzliche Ausschluss eines Elternteils vom
persönlichen Verkehr kommt schliesslich nur als  ultima ratio in Frage; er ist
einzig dann statthaft, wenn sich die nachteiligen Auswirkungen eines
Besuchsrechts nicht anderweitig in für das Kind vertretbaren Grenzen halten
lassen (BGE 120 III 229 E. 3b/aa S. 233; 122 III 404 E. 3b S. 407; Urteile
5P.369/2004 vom 25. November 2004 E. 4.1; 5A_341/2008 vom 23. Dezember 2008 E.
4.3; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4; 5A_505/2013 vom 20. August 2013 E.
2.3).
Bei der Regelung des persönlichen Verkehrs ist aber nebst sämtlichen anderen
Begebenheiten der konkreten Situation insbesondere auch dem Alter der
betroffenen Kinder und mit fortschreitendem Alter zunehmend auch dem von ihnen
geäusserten Willen Rechnung zu tragen. Es besteht die gefestigte
Rechtsprechung, dass zu respektieren ist, wenn fast volljährige Kinder den
persönlichen Verkehr mit ihrem Vater ablehnen (BGE 126 III 219 E. 2b S. 221 f.;
Urteile 5C.250/2005 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.1; 5A_107/2007 vom 16. November
2007 E. 3.2; 5A_716/2010 vom 23. Februar 2011 E. 4). Es muss diesfalls den
Kindern überlassen bleiben, ob und gegebenenfalls wann sie bereit sind, einen
Kontakt wieder aufzunehmen. Der persönliche Verkehr dient in erster Linie dem
Kindeswohl. Dieses Ziel ist mit einem erzwungenen Kontakt bei fast volljährigen
Kindern, die seit Jahren einen festen Willen äussern, nicht (mehr) zu
erreichen.

5.2. Vorliegend ergibt sich aus den Feststellungen des Obergerichtes - welche
vom Vater teilweise kritisiert werden, freilich nur in appellatorischer Weise
und nicht mit Willkürrügen, wie dies erforderlich wäre (Art. 97 Abs. 1 und Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266) -,
dass sich der Konflikt zwischen den Eltern seit dem letzten Entscheid noch
deutlich verschärft und insbesondere der Vater begonnen hat, die Söhne in den
elterlichen Konflikt einzubinden, was darin kulminierte, dass er sie vor
Berufungsinstanz in einem gegen die Mutter eingeleiteten Strafverfahren als
Zeugen anrufen wollte. Seit dem letzten Urteil des Obergerichtes vor zwei
Jahren hat kein freiwilliger Kontakt zwischen dem Vater und den Söhnen mehr
stattgefunden. Es ist noch zu wenigen zufälligen Treffen gekommen, wobei diese
meist zu Streit führten, weil der Vater davon Aufzeichnungen machte und diese
gegenüber der Mutter verwenden wollte. Alle drei Söhne lehnen Besuche beim
Vater mit ausführlicher Begründung ab, wobei sie sich unter Zwang stattfindende
Besuche vorstellen könnten, soweit diese im Nachgang nicht zu Streitereien
unter den Eltern führen; allerdings würden sie sich aber auch solchen Besuchen
nach Möglichkeit entziehen bzw. versuchen, diese zu unterlaufen.
Inzwischen sind die Söhne 15½ bzw. über 14 Jahre alt. Sie stehen damit noch
nicht unmittelbar vor dem Mündigkeitsalter, aber es handelt sich faktisch nicht
mehr um Kinder, sondern um Jugendliche. Sie äussern ihren Willen seit Jahren in
konstanter Weise und sie begründen diesen mit dem als ungewöhnlich invasiv zu
bezeichnenden und rechthaberischen Verhalten ihres Vaters, welches chronisch zu
Streitigkeiten zwischen den Eltern führt, in welche der Vater die Söhne direkt
hineinzieht, indem er ihre Aussagen dokumentiert und gegenüber der Mutter
verwendet.
Auch wenn die Söhne bis zum Erreichen ihrer Volljährigkeit nicht autonom
bestimmen können, ob und zu welchen Bedingungen sie Umgang mit dem nicht sorge-
oder obhutsberechtigten Elternteil haben möchten (BGE 111 II 405 E. 3 S. 407;
127 III 295 E. 4a S. 298; Urteil 5A_107/2007 vom 16. November 2007 E. 3.2) und
der von ihnen geäusserte Wille nicht das alleinige Element bei der
richterlichen Entscheidfindung sein kann (BGE 134 III 88 E 4 S. 91; Urteile
5A_764/2009 vom 11. Januar 2010 E. 5.5; 5A_674/2011 vom 31. Oktober 2011 E.
3.3; 5A_799/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 5.7), so muss diesem vorliegend doch
entscheidende Bedeutung zukommen. Entgegen der Behauptung des Vaters liegt
keineswegs die identische Situation wie vor zwei Jahren vor. Vielmehr sind die
Söhne älter geworden, hat sich der elterliche Konflikt verschärft und
manifestiert sich die nicht kindesgerechte Art, wie der Vater die Söhne im
Nachtrennungskonflikt zu instrumentalisieren versucht, in einer neuen
Dimension. Insbesondere dieses Verhalten ist dem Kindeswohl in hohem Grad
abträglich. Die Aussagen der Jugendlichen, dass sie sich beim Vater unwohl
fühlen, und ihre Befürchtung, dass Besuche stets neue Folgekonflikte
heraufbeschwören, sind vor dem Hintergrund des väterlichen Verhaltens ernst zu
nehmen.
Konnte es nach den Ausführungen im Rückweisungsurteil bereits in jenem
Zeitpunkt nicht um die Festsetzung eines üblichen Besuchsrechts gehen - zu
denken war beispielsweise an ein Mittagessen oder einen gemeinsamen Abend pro
Monat oder an einige "Begegnungstage" im Jahr, wobei die konkrete Ausgestaltung
dem Obergericht, welches die Kinder angehört hatte und sich auch von den Eltern
ein persönliches Bild machen konnte, überlassen werden sollte -, so steht heute
aufgrund des verstärkten Elternkonfliktes, angesichts der Tatsache, dass
seither überhaupt keine freiwilligen Besuche mehr stattgefunden haben, und vor
dem Hintergrund, dass die Söhne inzwischen zu Jugendlichen herangereift sind,
welche demnächst der Schulpflicht entwachsen sein werden, das Kindeswohl der
zwangsweisen Festsetzung eines Besuchsrechts entgegen. Mit Zwang lässt sich in
der Situation, wie sie sich heute präsentiert, kein erspriesslicher Kontakt
mehr herstellen. Vielmehr gebietet das Kindeswohl, auf eine autoritative
Besuchsregelung zu verzichten und es den Söhnen zu überlassen, inwiefern sie
von sich aus Kontakt mit dem Vater aufnehmen wollen. Ergibt sich dies aus der
konkreten Situation, bedeutet der gänzliche Verzicht auf ein gerichtlich
festgesetztes Besuchsrecht keine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips.

5.3. Soweit das Gericht in Auslegung der einschlägigen Normen des ZGB und in
Berücksichtigung des Kindeswohls sowie des Verhältnismässigkeitsprinzips zu
einem Ergebnis gelangt, ist die Behauptung von Verfassungsverletzungen
konsumiert.

6. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist
kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, B.________, C.________ und dem
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Januar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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