Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.527/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_527/2015

Urteil vom 6. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Landolt,
Beschwerdegegnerin,

C.________,
D.________,
beide verbeiständet durch Rechtsanwältin Stephanie Bialas.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer,
vom 9. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
B.________ (geb. 1979) und A.________ (geb. 1973) sind die Eltern von
C.________ (geb. 2002) und D.________ (geb. 2006).

 Die Eltern leben seit den späten 90er-Jahren in der Schweiz. Sie heirateten im
Sommer 2001. Im Herbst 2011 wurde ihre Ehe geschieden. Die Kinder blieben in
der gemeinsamen elterlichen Sorge und wohnten bei der Mutter.

B. 
Am 20. März 2013 entzog die KESB U.________ der Mutter die Obhut über die
Kinder und gab sie in diejenige des Vaters. Am Folgetag verlangte die Mutter
die Abänderung des Scheidungsurteils und beantragte namentlich, die Kinder
seien in ihre alleinige elterliche Sorge und Obhut zu geben. Der Vater forderte
später ebenfalls das alleinige Sorge- und Obhutsrecht.

 Das Kreisgericht See-Gaster gab die Kinder mit Entscheid vom 11. Juni 2014 in
die alleinige elterliche Sorge und Obhut der Mutter, unter Einräumung eines
Besuchsrechts an den Vater an jedem zweiten Wochenende von Freitagabend bis
Montagmorgen und eines Ferienrechts von vier Wochen, unter Weiterführung der
Beistandschaft, unter Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung
und unter Regelung des Kinderunterhaltes.

 Dagegen erhob der Vater Berufung. Am 10. Oktober 2014 setzte das
Kantonsgericht St. Gallen eine Kindesvertretung ein und im Dezember 2014
beauftragte es die Psychiatrischen Dienste V.________ (KJPD W.________) mit
einer kindespsychiatrischen Begutachtung, welche am 12. März 2015 erstattet
wurde.

 Mit Entscheid vom 9. Juni 2015 beliess das Kantonsgericht die beiden Kinder
unter der gemeinsamen elterlichen Sorge und ordnete im Wesentlichen an, dass
sie ab dem 4. Juli 2015 bei der Mutter wohnen und zur Hauptsache von ihr
betreut werden.

C. 
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 1. Juli 2015 eine Beschwerde
eingereicht, im Wesentlichen mit den Begehren um dessen Aufhebung und
Festsetzung einer alternierenden Obhut, unter neuer Festlegung der
Kinderunterhaltsbeiträge. Mit Präsidialverfügung vom 21. Juli 2015 wurde der
Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt. In der Sache selbst
wurden keine Vernehmlassungen, aber die kantonalen Akten eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid über die Zuteilung der
elterlichen Sorge und Obhut im Rahmen der Abänderung eines Scheidungsurteils;
dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen gegeben (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs.
1 und Art. 90 BGG).

 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten
Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). In diesem Bereich kann lediglich
eine offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung
gerügt werden, wobei hierfür das strenge Rügeprinzip gilt. Das heisst, dass mit
detaillierten Ausführungen darzulegen ist, inwiefern das kantonale Gericht
willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet; eine blosse
Schilderung aus eigener Sicht, d.h. appellatorische Kritik am Sachverhalt
reicht hierfür nicht aus, auf dergestalt unsubstanziierte Rügen tritt das
Bundesgericht nicht ein (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244
E. 2.2 S. 246; 139 II 404 E. 10.1 S. 445; 140 III 264 E. 2.3 S. 266).

 Grundsätzlich unzulässig sind im bundesgerichtlichen Verfahren sodann die auf
S. 7 und 8 vorgebrachten neuen Tatsachen (Art. 99 Abs. 1 BGG); hierauf kann
ebenfalls nicht eingetreten werden.

 Unzulässig ist schliesslich der Antrag, die Kinder seien nochmals anzuhören,
weil sie viele Aussagen mit Widersprüchen gemacht hätten. Wie erwähnt ist das
Bundesgericht an die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen gebunden, und im
Übrigen nimmt es grundsätzlich keine eigenen Beweise ab (Urteile 5A_674/2011
vom 31. Oktober 2011 E. 2.6 nicht publ. in: BGE 137 III 529; 2C_347/2012 vom
28. März 2013 E. 3.2 nicht publ. in: BGE 139 II 185).

2. 
Für die Vorgeschichte kann auf die umfangreiche Darstellung im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden.

 Das am 12. März 2015 erstattete Gutachten des KJPD W.________ bestätigte den
von den Kindern seit längerem und konstant geäusserten Wunsch, bei der Mutter
zu leben. Die Interaktionsbeobachtung mit dem Vater sei auffällig gewesen; es
habe keine Interaktion im Wartezimmer stattgefunden und während der
eigentlichen Beobachtung seien die Söhne distanziert gegenüber dem Vater
gewesen und dieser habe wenig auf sie eingehen können. Die Interaktion mit der
Mutter und deren Ehemann sei lebendiger gewesen; die Kinder hätten lockerer und
gelöster gewirkt, was auch bei den Hausbesuchen der Fall gewesen sei. Das
Gutachten hielt sodann fest, dass die Kinder zu beiden Elternteilen eine
tragfähige Beziehung hätten. Sie seien gegenüber dem Vater loyal, aber die
Beziehung sei eher distanziert; es gebe wenig emotionalen Bezug. Die Mutter
könne die Kinder gut versorgen, sich ihnen emotional gut zuwenden, sie sei
einfühlsam und empathisch; sie sei derzeit auch gut im Vermitteln von Werten
und Regeln, die Suchtproblematik sei kein relevantes Problem mehr. Die Mutter
sei in der Lage, die Kinder angemessen zu fördern; beim Vater liege zwar keine
bedenkliche Vernachlässigung bezüglich Pflege und Versorgung vor, aber die
Mutter sei besser geeignet.

 Das Kantonsgericht ging davon aus, dass grundsätzlich beide Eltern
erziehungsfähig seien, sich für die Kinder engagierten und sie liebten. Die
Stärken der Mutter lägen bei ihrer fürsorglichen Art und Empathie, während der
Vater besondere Stärken im Bereich schulischer Förderung und intellektueller
Bildung aufweise. Seit Juli 2014 gelte der Grundsatz der gemeinsamen
elterlichen Sorge und die Elternteile seien nicht völlig ausserstande,
zumindest gewisse Absprachen zu treffen; eine Alleinzuteilung der Sorge sei
deshalb nicht am Platz. Bei der persönlichen Betreuung der Kinder sei wichtig,
dass weiterhin mit beiden Eltern viel Kontakt bestehe, was sich auch die Kinder
wünschten. Im Zusammenhang mit dem Kriterium der Beziehungskontinuität gelte es
zu bedenken, dass sich die Mutter seit der Geburt der Kinder über einen
Zeitraum von rund zehn Jahren hinweg in klassischer Rollenteilung um diese
gekümmert habe. Seit zwei Jahren wohnten diese zwar beim Vater, aber eine tiefe
innere Verbundenheit zu diesem sei nicht entstanden. Eine eindeutige Antwort
ergebe sich aus dem Kriterium der Kontinuität nicht. Was dasjenige der
persönlichen Betreuung anbelange, sei die Mutter besser verfügbar als der
Vater, welcher voll arbeite. Die Betreuungsqualität der Mutter werde durchwegs
als positiv beschrieben, während der Vater eher wenig Ideen im Umgang mit den
Kindern habe und bisweilen auch unerwartet abwesend sei. Insgesamt seien aber
grundsätzlich beide Elternteile zu persönlicher Betreuung fähig. In Bezug auf
die Bindungstoleranz ergebe sich, dass die Mutter den Vater als Person zwar
durchaus kritisiere, dessen wichtige Rolle im Leben der Kinder aber anerkenne
und ihn auch weiterhin im Leben der Kinder haben möchte. Umgekehrt habe auch
der Vater den Kontakt zur Mutter stets gefördert, aber seine Wertschätzung
gegenüber der Mutter, welche er in jeder Hinsicht herabsetze, sei fraglich und
es sei ihm kaum möglich, zwischen der Paar- und der Elternebene zu
unterscheiden. Die Bindungstoleranz bei ihm sei derzeit fraglich, hingegen bei
der Mutter zweifelsohne erfüllt. Was schliesslich den Willen der Kinder
anbelange, so seien sie in einem Alter, wo dieser mitberücksichtigt werden
könne. Der Wunsch beider Kinder, bei der Mutter zu leben, sei klar,
nachvollziehbar, seit Jahren konstant und wiederholt mitgeteilt (Kreisgericht,
Kindesvertreterin, Beiständin, Gutachten). Der Wunsch sei aufgrund der
fürsorglichen und herzlichen Begegnung mit der Mutter, mit welcher sich die
Kinder enger verbunden fühlen würden, auch nachvollziehbar. Es sei wenig
verständlich, dass der Vater den Wunsch seiner Kinder nicht akzeptieren könne;
sein Verhalten scheine geradezu als Ausdruck seiner mehrfach beschriebenen
Unfähigkeit, Gefühle und Bedürfnisse der Kinder wahrzunehmen und adäquat darauf
zu reagieren. Entgegen der Behauptung des Vaters gebe es auch keine Hinweise
auf eine Beeinflussung des Willens; im Gegenteil, die Kinder würden sich sehr
loyal zu ihm verhalten und wollten ihn nicht verletzen.

 Ausgehend von diesen Überlegungen kam das Kantonsgericht zum Schluss, dass die
Kinder bei der Mutter besser aufgehoben seien. Das vom Vater beantragte
Wechselmodell lehnte es ab mit der Begründung, die Eltern würden nicht am
selben Ort wohnen und ihr Einvernehmen sei getrübt, so dass dieses Modell nicht
im Kindeswohl sein könne. Auch die Gutachter würden dieses nicht empfehlen,
weil die Kinder ein besonderes Bedürfnis nach Ruhe und Stabilität hätten.

3. 
Der grösste Teil der Beschwerde betrifft den Sachverhalt und die
Beweiswürdigung. Indes beschränkt sich der Beschwerdeführer in allen Teilen auf
rein appellatorische Ausführungen, mit denen nach dem in E. 1 Gesagten keine
Verfassungsverletzungen, insbesondere keine willkürlichen
Sachverhaltsfeststellungen darzutun sind.

3.1. Dies betrifft zunächst die Kritik des Beschwerdeführers, dass das
Kantonsgericht verschiedene Ergänzungsfragen an die Gutachter nicht zugelassen
hat. Mit diesen hätte in seinen Augen Klarheit betreffend die Wahl eines
Wechselmodells geschaffen werden können.

 Das Kantonsgericht hat befunden, die Ergänzungsfragen seien entweder bereits
hinreichend abgeklärt und beantwortet worden (behauptete Pathologien der
Mutter) oder aber irrelevant und gar persönlichkeitsverletzend (Vorwurf an die
Mutter, sie mache den Kindern Luxusversprechungen und verfalle einem
Schwarz-Weiss-Denken). Sodann sei es - unter Vorbehalt des Missbrauchs - Sache
der Mutter, wie sie die Kinderalimente verwende. Schliesslich hätten die
Gutachter auch den Kindeswillen hinreichend abgeklärt und befunden, dieser sei
nicht beeinflusst.

 Soweit es sich bei der kantonsgerichtlichen Begründung um eine antizipierte
Beweiswürdigung handelt (Irrelevanz der Ergänzungsfragen), kann diese einzig
mit Willkürrügen angegriffen werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Solche
werden nicht vorgebracht und die appellatorischen Behauptungen (die Mutter
verwöhne die Kinder mit leeren Versprechungen, iPhones und Luxusautos, was
sicher gegen das Kindeswohl sei) würden auch inhaltlich den an Willkürrügen zu
stellenden Substanziierungsanforderungen nicht genügen.

3.2. Gleiches gilt für Behauptungen, welche im Gegensatz zu den auf dem
Gutachten basierenden und für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen im
angefochtenen Entscheid stehen, wonach der Wille der Kinder nicht beeinflusst
sei: Auch diesbezüglich werden keine Willkürrügen erhoben. Im Übrigen würden
die längeren Ausführungen auch inhaltlich den an Willkürrügen zu stellenden
Substanziierungsanforderungen nicht genügen. Dies gilt namentlich auch für die
Behauptung, wonach höchstens bei D.________ von einem eindeutigen Willen
gesprochen werden könne, während derjenige von C.________ schwankend sei; das
Kantonsgericht hat zu dieser Frage ausdrücklich Stellung genommen
(angefochtener Entscheid S. 21 unten) und der Beschwerdeführer beschränkt sich
darauf, das Gegenteil zu behaupten. Auch im Zusammenhang mit den angeblichen
Umständen für das Überlassen der Kinder an Weihnachten 2014 werden - abgesehen
davon, dass keine direkte Entscheidrelevanz der Frage ersichtlich ist - keine
Willkürrügen erhoben.

3.3. Ebenso wenig werden schliesslich im Zusammenhang mit der Bindungstoleranz
Willkürrügen erhoben. Der Beschwerdeführer behauptet in ausschliesslich
appellatorischer Weise, er habe in Anwesenheit der Kinder nie schlecht über die
Mutter gesprochen, was alle (Lehrer, Familienbegleitung, Freunde) bestätigen
könnten. Er könne sehr wohl zwischen Paar- und Elternebene unterscheiden, und
nicht er habe die Mutter verleumdet, sondern sie ihn; er habe in seinen
Schreiben an die Amtsstellen einfach über die Fakten berichten müssen, welche
ihn besorgt hätten (psychiatrische Persönlichkeitsstörungen, Alkohol- und
Drogenprobleme, Beziehungen zu unzähligen Männern, Prostitution in
verschiedenen erotischen Etablissements, Stress bei der Kindererziehung, etc.).
All dies ist appellatorisch und nicht geeignet, eine willkürliche
Beweiswürdigung durch das Kantonsgericht aufzuzeigen.

4. 
Ausgehend von den willkürfreien Sachverhaltsfeststellungen, wie sie in E. 2
zusammenfassend wiedergegeben sind, liegt keine Rechtsverletzung vor, wenn das
Kantonsgericht die Obhut über die Kinder der Mutter zugeteilt und von einer
alternierenden Obhut abgesehen hat. Zwar ist das Wechselmodell im Unterschied
zum alten Recht nicht mehr von der expliziten Zustimmung beider Elternteile
abhängig; indes muss es in jedem Fall mit dem Kindeswohl vereinbar sein und ist
die elterliche Kooperationsfähigkeit in diesem Zusammenhang mit zu
berücksichtigen (Urteil 5A_46/2015 vom 26. Mai 2015 E. 4.4.5 m.w.H.). Das
Wechselmodell ist namentlich dann nicht geeignet, wenn die Kinder dadurch
weiterhin dem Konflikt der Eltern ausgesetzt bleiben würden oder die ständigen
Wechsel zu belastend wären ( SCHWENZER/ COTTIER, in: Basler Kommentar, N. 6 zu
Art. 298 ZGB m.w.H.).

 Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts haben die Kinder ein
besonderes Bedürfnis nach Ruhe und Stabilität, vor dessen Hintergrund auch die
Gutachter das Wechselmodell nicht empfehlen. Sodann hat das Kantonsgericht auf
die rund 20 km auseinander liegenden Wohnorte der Eltern und insbesondere auf
ihren chronischen Konflikt verwiesen, der zwar nicht gerade die gemeinsame
elterliche Sorge ausschliesst, aber so geartet ist, dass ein Wechselmodell
nicht im Kindesinteresse sein kann.

 Was der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, überzeugt nicht. An der
Sache vorbei geht der Einwand, das Kantonsgericht halte ja selbst fest:
"scheinen die Eltern nicht völlig ausserstande, zumindest gewisse Absprachen
miteinander zu treffen." Mit der betreffenden Passage begründete das
Kantonsgericht, dass keine Umstände gegeben seien, welche zwingend ein
Abweichen vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge erforderten; dass
eine bloss minimale Kooperation möglich ist, spricht aber entgegen der Ansicht
des Beschwerdeführers nicht für, sondern gerade gegen die alternierende Obhut.
Sodann trifft es zu, dass sich beide Kinder viel Kontakt zum Vater wünschen;
dies spricht aber angesichts der übrigen Umstände - insbesondere des Wunsches
beider Kinder, bei der Mutter zu leben - ebenfalls nicht für das Wechselmodell,
sondern vielmehr für ein ausgedehntes Besuchsrecht. Nichts für seinen
Standpunkt ableiten kann der Vater schliesslich aus dem Vorbringen, die Mutter
wohne auf seinem Weg zum neuen Arbeitsplatz in Liechtenstein, so dass er die
Kinder auf einfache Weise vor und nach der Arbeit zur Schule bringen bzw. von
dort abholen könnte; abgesehen davon, dass die Schulzeiten nicht mit der
vollzeitigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers in Liechtenstein
übereinstimmen dürften, ging die Erwägung des Kantonsgerichtes offensichtlich
dahin, dass die Kinder zwangsläufig am Wohnort des einen Elternteils
eingeschult sein müssen und aufgrund der auseinander liegenden Wohnorte der
Eltern ein aufwändiges Herumfahren der Kinder und Absprachen unter den Eltern
erforderlich wären, was zusätzliche Unruhe in das Leben der Kinder brächte.
Diese haben indes ein besonderes, gutachterlich ausgewiesenes Bedürfnis nach
Ruhe. Ein Wechselmodell wäre dem abträglich.

 Insgesamt hält es vor Bundesrecht stand, wenn das Kantonsgericht aufgrund der
konkreten Umstände von einer alternierenden Obhut abgesehen hat. Als Folge sind
die Fragen rund um die Kostenverteilung bei einem Wechselmodell gegenstandslos.

5. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie
eingetreten werden kann. Aufgrund der gewährten aufschiebenden Wirkung ist
jedoch der in Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides für den Wechsel der
Betreuung und des Wohnortes angesetzte Zeitpunkt neu auf den 1. November 2015
anzusetzen.

 Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG)
und dieser hat die Gegenpartei sowie die Kindesvertretung für die
Stellungnahmen zur aufschiebenden Wirkung zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG).
Deren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege sind damit gegenstandslos; im Fall
fruchtlosen Inkassos könnten die Entschädigungen bei der Bundesgerichtskasse
nachgefordert werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Zufolge der gewährten aufschiebenden Wirkung wird der Zeitpunkt des
Betreuungswechsels in Abänderung von Ziff. 2 des Entscheides des
Kantonsgerichts St. Gallen neu auf den 1. November 2015 festgelegt.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin und die Kindesvertreterin für
das bundesgerichtliche Verfahren mit je Fr. 500.- zu entschädigen.

5. 
Dieses Urteil wird den Parteien, C.________, D.________ und dem Kantonsgericht
St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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