Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.526/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_526/2015

Urteil vom 6. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau.

Gegenstand
Pfändung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 23. Juni 2015
des Obergerichts des Kantons Bern, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) eine
Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine Existenzminimumsberechnung (u.a.
Grundbedarf Fr. 1'200.--, Existenzminimum Fr. 2'829.60) sowie Lohnpfändung (Fr.
1'570.--) abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer und seine Partnerin seien
weder verheiratet noch hätten sie gemeinsame Kinder, die
Existenzminimumsberechnung richte sich daher nicht nach den Sonderregeln für
Verheiratete bzw. Lebensgemeinschaften mit gemeinsamen Kindern, vielmehr sei
für den alleinstehenden Beschwerdeführer der Grundbetrag von Fr. 1'200.-- (und
somit weder der Ehegattengrundbetrag von Fr. 1'750.-- noch ein Kinderzuschlag
für die Kinder der Partnerin) einzusetzen, hingegen seien die Mietkosten (für
die gemeinsam benutzte Wohnung) entsprechend der Benutzungsintensität gemäss
dem Schlüssel Anteil Schuldner 1/3, Anteil Partnerin 1/3 und Anteil pro Kind 1/
6 aufzuteilen (BGE 132 III 483 E. 5 S. 486),
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern und die bereits vom Obergericht widerlegten Rügen vor Bundesgericht
zu wiederholen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom
23. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Emmental-Oberaargau
und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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