II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.519/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_519/2015 Urteil vom 1. Juli 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Meret Adam, Beschwerdegegnerin. Gegenstand Kindesunterhalt, Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Mai 2015 des Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. den Beschwerdeführer zur Zahlung von Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin (2013 geborene Tochter) von Fr. 410.-- (für Mai und Juni 2015) und von Fr. 955.-- (ab 1. Juli 2015 bis zur Volljährigkeit) verpflichtet hat, in Erwägung, dass das Obergericht erwog, der Unterhaltsbedarf der Beschwerdegegnerin könne bei weitem nicht gedeckt werden, weshalb sich die Unterhaltsbeiträge aus der Gegenüberstellung des Nettoeinkommens und des Existenzminimums des Beschwerdeführers ergäben, das vorinstanzlich angenommene Einkommen (Fr. 3'614.-- für Mai und Juni 2015 sowie ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'609.-- für die Folgezeit) sei unangefochten geblieben und erscheine als angemessen, für die erwähnten Perioden betrage der Notbedarf Fr. 3'200.-- bzw. Fr. 3'652.--, die Unterhaltsbeiträge entsprächen der gerundeten Differenz, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287 f.), dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht, dass es insbesondere nicht genügt, sich auf Rückenprobleme zu berufen, eine momentan eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70% geltend zu machen und ein realisierbares Einkommen von 2'000 bis 3'000 Franken zu behaupten, zumal das Einkommen des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Verfahren unbestritten geblieben war, dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom 27. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 1. Juli 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben