Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.519/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_519/2015

Urteil vom 1. Juli 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Meret Adam,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kindesunterhalt,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Mai 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen das Urteil vom 27. Mai 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich, das u.a. den Beschwerdeführer zur Zahlung von
Unterhaltsbeiträgen an die Beschwerdegegnerin (2013 geborene Tochter) von Fr.
410.-- (für Mai und Juni 2015) und von Fr. 955.-- (ab 1. Juli 2015 bis zur
Volljährigkeit) verpflichtet hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Unterhaltsbedarf der Beschwerdegegnerin könne
bei weitem nicht gedeckt werden, weshalb sich die Unterhaltsbeiträge aus der
Gegenüberstellung des Nettoeinkommens und des Existenzminimums des
Beschwerdeführers ergäben, das vorinstanzlich angenommene Einkommen (Fr.
3'614.-- für Mai und Juni 2015 sowie ein hypothetisches Einkommen von Fr.
4'609.-- für die Folgezeit) sei unangefochten geblieben und erscheine als
angemessen, für die erwähnten Perioden betrage der Notbedarf Fr. 3'200.-- bzw.
Fr. 3'652.--, die Unterhaltsbeiträge entsprächen der gerundeten Differenz,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, sich auf Rückenprobleme zu berufen, eine
momentan eingeschränkte Arbeitsfähigkeit von 70% geltend zu machen und ein
realisierbares Einkommen von 2'000 bis 3'000 Franken zu behaupten, zumal das
Einkommen des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Verfahren unbestritten
geblieben war,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Urteil vom
27. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 1. Juli 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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