Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.517/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_517/2015

Urteil vom 7. Dezember 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. B.A.________,
3. C.________,
4. D.D.________,
5. E.D.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Sonja Vollenweider,
Beschwerdeführer,

gegen

Stockwerkeigentümergemeinschaft F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Franz Hess,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Kosten (Anfechtung eines Beschlusses der Stockwerkeintümergemeinschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 1.
Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
A.A.________ und B.A.________, C.________ sowie D.D.________ und E.D.________
sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft F.________ in U.________.
An der Stockwerkeigentümerversammlung vom 4. April 2013 wurde unter dem
Traktandum 3 über die Genehmigung des Protokolls der a.o. Versammlung vom 1.
Februar 2013 inkl. Einsprache vom 20. Februar 2013 abgestimmt mit dem Ergebnis,
dass A.A.________ und B.A.________ (90/1000) die Genehmigung ablehnten,
C.________ (210/1000) sowie D.D.________ und E.D.________ (120/1000) sich der
Stimme enthielten und die beiden weiteren Stockwerkeigentümer (580/1000) für
die Genehmigung stimmten.

B. 
Mit Schlichtungsgesuch vom 3. Mai 2013 beantragten A.A.________ und
B.A.________, C.________ sowie D.D.________ und E.D.________ die Aufhebung des
Beschlusses zum Traktandum 3. Mangels einer Einigung erteilte die
Schlichtungsbehörde die Klagebewilligung, welche am 4. Mai 2013 versandt und am
5. Mai 2013 zugestellt wurde.
Am 16. September 2013 reichten A.A.________ und B.A.________, C.________ sowie
D.D.________ und E.D.________ die Klage ein mit dem Begehren um Aufhebung des
Beschlusses zum Traktandum 3.
Das Bezirksgericht Kriens trat am 12. März 2014 auf die Klage nicht ein mit der
Begründung, die materiell-rechtliche Klagefrist von einem Monat sei verpasst
worden.
Mit Urteil vom 12. August 2014 wies das Kantonsgericht Luzern die Berufung bzw.
die Klage ab.
In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde hob das Bundesgericht mit
Urteil vom 4. Mai 2015 das kantonsgerichtliche Urteil auf und wies die Sache
zur materiellen Beurteilung der Klage an das Bezirksgericht Kriens zurück
(Verfahren 5A_771/2014). Für das bundesgerichtliche Verfahren auferlegte es die
Gerichtskosten je zur Hälfte den beiden Parteigruppen und es sprach keine
Parteientschädigungen zu. Weiter wies es die Sache zur Neuverlegung der
Gerichtskosten und Parteientschädigungen des kantonalen Berufungsverfahrens an
das Kantonsgericht zurück.
Mit Entscheid vom 1. Juni 2015 auferlegte das Kantonsgericht die Gerichtskosten
des Berufungsverfahrens ebenfalls je zur Hälfte den beiden Parteigruppen und
sah von Parteientschädigungen ab.

C. 
Gegen diesen Entscheid haben A.A.________ und B.A.________, C.________ sowie
D.D.________ und E.D.________ eine Beschwerde in Zivilsachen sowie eine
subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung
und Auferlegung der Gerichtskosten des Berufungsverfahrens an die Gegenpartei
sowie um Zuspruch einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren von Fr.
3'916.65, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Neuverlegung der Kosten des
Berufungsverfahrens. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1. 
Angefochten ist ein Kostenentscheid der oberen kantonalen Instanz (Art. 75 Abs.
1 BGG). Soweit die dort strittig gebliebenen Begehren Fr. 30'000.--
übersteigen, ist die auf den Kostenpunkt beschränkte Beschwerde in Zivilsachen
auch dann möglich, wenn die Kostenfrage den betreffenden Streitwert nicht
erreicht (BGE 137 III 47 E. 1.2.3 S. 48). Vorliegend war allerdings nicht mehr
die Hauptfrage, sondern nur noch die Kostenfrage Gegenstand des
kantonsgerichtlichen Entscheides, weshalb sich der Streitwert direkt an den
strittigen Kosten bemisst (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; Urteile 4A_384/2015 vom
24. September 2015 E. 1.2 und 4D_54/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2, je mit
weiteren Hinweisen). Auch die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die
Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht
erreicht ist (Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- und verlangte Parteientschädigung
von Fr. 3'916.65). Sie behaupten jedoch das Vorliegen einer Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines
Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird,
um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen
und damit Rechtssicherheit herzustellen (BGE 135 III 397 E. 1.2 S. 399; 137 III
580 E. 1.1 S. 583; 139 III 182 E. 1.2 S. 185). Ein erhöhtes Interesse besteht
dann, wenn die Wahrscheinlichkeit, dass die entsprechende Frage je dem
Bundesgericht unterbreitet werden kann, infolge der Streitwertgrenze äusserst
gering ist (BGE 134 III 267 E. 1.2.3 S. 271).
Das Kantonsgericht hat bei seinem Kostenentscheid Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO
zur Anwendung gebracht. Art. 107 ZPO regelt, wie sich schon aus der Marginalie
ergibt, die ermessensweise Kostenverteilung. Dies gilt insbesondere für die als
Auffangstatbestand (vgl. Botschaft, BBl 2006 7298) gedachte lit. f, welche
mehrere unbestimmte Rechtsbegriffe enthält ("besondere Umstände", "unbillig"),
die vom Sachrichter mit seinem Ermessen zu füllen sind. Die Beschwerdeführer
halten denn auch selbst fest, das Kantonsgericht habe seinen Kostenentscheid
ermessensweise gefällt. Die Ausübung des Ermessens erfolgt aber stets
einzelfallweise und kann daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
darstellen.
Das zulässige Rechtsmittel ist somit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art.
113 BGG), bei welcher - wie es schon ihr Name sagt - einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Hierfür gilt das
strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).

2. 
Die Beschwerdeführer rügen vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.
29 Abs. 2 BV), indem sie geltend machen, die Begründung des Kantonsgerichts
werde den Anforderungen an eine einzelfallgerechte und objektive
Interessenabwägung nicht gerecht.
Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf welche sich ihr Entscheid stützt. Es ist jedoch nicht nötig, dass sich die
Behörde mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; 138 IV 81 E. 2.2 S. 84;
139 IV 179 E. 2.2 S. 183).
Diesen Begründungsanforderungen ist das Kantonsgericht nachgekommen. Es hat die
gesetzliche Grundlage genannt, auf welche es abstellte, und es hat auch kurz
dargelegt, von welchen Überlegungen es sich hat leiten lassen: Das
Kantonsgericht hat die Begründung des Bundesgerichts aus dem in der
vorliegenden Sache ergangenen Rückweisungsentscheid 5A_771/2014 übernommen,
wonach der endgültige Prozessausgang offen sei und die ursprünglich umstrittene
Rechtsfrage, ob für die Anfechtungsklage eine einmonatige oder eine
dreimonatige Klagefrist gelte, sich aufgrund eines zwischenzeitlich ergangenen
bundesgerichtlichen Entscheides nachträglich geklärt habe.
Für das Bundesgericht als Rechtsmittelinstanz ist ohne Weiteres
nachvollziehbar, wie das Kantonsgericht zu seinem Resultat gelangt ist, und
dies musste auch für die Beschwerdeführer klar sein. Wie ihre - nachfolgend zu
behandelnden - Willkürrügen zeigen, waren sie denn auch in der Lage, den
Entscheid sachgerecht anzufechten.

3. 
Die Beschwerdeführer halten den Kostenentscheid für das Berufungsverfahren für
willkürlich (Art. 9 BV). Sie machen geltend, die Klärung der Rechtslage durch
das Bundesgericht stelle keinen "besonderen Umstand" im Sinn von Art. 107 Abs.
1 lit. f ZPO dar, weil die Klärung strittiger Rechtsfragen zum Instanzenzug
gehöre und folglich alltäglich, nicht "besonders" sei. Das Kantonsgericht
übernehme in willkürlicher Weise die bundesgerichtliche Ansicht, obschon die
Ausgangslage nicht die gleiche sei, weil es gerade dem Bundesgericht obliege,
umstrittene Rechtsfragen im Anschluss an ein Berufungsverfahren zu klären.
Mithin hätte die Kostenverlegung für das Berufungsverfahren unabhängig von der
Hauptsache nach dem Unterliegensprinzip erfolgen müssen. Wäre es die eigene
Beschwerde gewesen, welche zur Klärung der in BGE 140 III 561 entschiedenen
Rechtsfrage geführt hätte, wären sämtliche Prozesskosten der Beschwerdegegnerin
auferlegt worden. Es sei kein objektiver Grund ersichtlich, weshalb es ihnen
zum Nachteil gereichen müsse, dass nicht ihre, sondern zufällig eine andere
Beschwerde zur bundesgerichtlichen Klärung der Rechtslage geführt habe. Das
Kantonsgericht habe unter Billigkeitsgesichtspunkten auch unberücksichtigt
gelassen, dass die Beschwerdegegnerin von der Klärung der Rechtslage im Laufe
des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens bereits erheblich profitiert habe,
indem sie vernehmlassungsweise mit einer Kurzeingabe die Gutheissung der
Beschwerde habe beantragen und die eigenen Anwaltskosten tiefhalten können.
Willkür in der Rechtsanwendung ist nicht schon dann gegeben, wenn eine andere
Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder sogar vorzuziehen wäre. Vielmehr ist
mit substanziierten Rügen aufzeigen, dass ein Entscheid auf einem
offensichtlichen Versehen beruht, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE
135 V 2 E. 1.3 S. 4; 136 III 552 E. 4.2 S. 560). Dabei genügt es nicht, wenn
der angefochtene Entscheid sich nur in der Begründung als unhaltbar erweist;
eine Aufhebung rechtfertigt sich erst, wenn er auch im Ergebnis
verfassungswidrig ist (BGE 135 V 2 E. 1.3 S. 5; 136 I 316 E. 2.2.2 S. 319).
Vorliegend setzen sich die Beschwerdeführer nicht mit dem vom Kantonsgericht
ebenfalls angeführten Argument des in der Sache offenen Prozessresultates
auseinander. Das Obsiegen und Unterliegen im Sinn von Art. 106 Abs. 1 ZPO
bemisst sich anhand der Rechtsbegehren (statt vieler: STERCHI, Berner
Kommentar, N. 3 zu Art. 106 ZPO). Die entsprechende Kostenverteilung ist auf
den Entscheid in der Sache zugeschnitten. Soweit der Sachentscheid im
Berufungsverfahren ergeht, sind die Kosten von der oberen Instanz ebenfalls
nach dem Erfolgsprinzip zu verteilen (vgl. Botschaft, BBl 2006 7296). Frage ist
nun, ob es willkürlich ist, wenn das Kantonsgericht bei einem
Rückweisungsentscheid anders vorgegangen ist, indem es auf das in der Sache
noch offene Resultat und überdies auf die spezielle Konstellation der
zwischenzeitlichen Klärung des streitigen Eintretensfrage verwiesen hat.
Dies ist zu verneinen, weil die Zivilprozessordnung in Art. 104 Abs. 4 ZPO,
welchen das Kantonsgericht ebenfalls erwähnt hat, bei Rückweisungsentscheiden
die Möglichkeit vorsieht, die Verteilung der Kosten des Berufungsverfahrens der
ersten Instanz zu überlassen. Es handelt sich um eine vom Gesetzgeber bewusst
gewährte Option, dass angesichts des noch unbekannten Ausganges der Hauptsache
(vgl. Botschaft, BBl 2006 7296) die Kosten des Berufungsverfahrens nicht
entsprechend dem Ausgang der im Berufungsverfahren entschiedenen Zwischenfrage,
sondern im Rahmen des Sachentscheides entsprechend dem Ausgang der Hauptfrage
(vgl. Urteil 4A_364/2013 vom 5. März 2014 E. 15.4) verteilt werden. Damit wird
ein erhebliches Ermessen in Bezug auf die Kosten bei Rückweisungsentscheiden
eröffnet. Vor diesem Hintergrund kann es auch nicht willkürlich sein, wenn das
Kantonsgericht aufgrund der Anweisung durch das Bundesgericht die Verteilung
nicht dem Bezirksgericht überbunden, sondern selbst vorgenommen, dabei aber
berücksichtigt hat, dass der Ausgang der Hauptsache offen und überdies die
strittig gewesene Eintretensfrage zwischenzeitlich im Rahmen eines anderen
Verfahrens geklärt worden ist.
Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass ebenso wenig Willkür
vorliegen würde, wenn das Kantonsgericht die Berufungskosten entsprechend dem
Ausgang der Berufungsfrage verteilt hätte (vgl. Urteil 4A_146/2011 vom 12. Mai
2011 E. 3.3 betreffend die frühere ZPO/ZH; sodann Urteil 4A_523/2013 vom 31.
März 2014 E. 8.1). Keine der zur Debatte stehenden Varianten ist als
willkürlich anzusehen. In diesem Zusammenhang ist im Übrigen zu bemerken, dass
auch das Bundesgericht die Kostenfrage bei Rückweisungen nicht einheitlich
handhabt. In der Regel werden die Kosten derjenigen Partei auferlegt, welche im
Punkt, der vom Bundesgericht beurteilt worden ist, unterliegt. Teilweise werden
die Kosten mit Verweis auf den in der Sache offenen Ausgang des kantonalen
Zivilprozesses aber auch den Parteien hälftig auferlegt (beispielsweise BGE 135
III 31 E. 3 S. 39; 139 III 345 E. 6 S. 351; sodann auch das Rückweisungsurteil
5A_771/2014 E. 3 in der vorliegenden Angelegenheit; vgl. als weitere Beispiele
die Urteile 5A_91/2013 vom 14. Juni 2013 E. 8; 5A_195/2012 vom 21. Juni 2012 E.
5.1; 5A_272/2011 vom 7. September 2011 E. 5; 5A_552/2010 vom 23. Februar 2011
E. 3; 5A_160/2010 vom 7. Januar 2011 E. 5; 5A_545/2007 vom 9. Januar 2009 E. 3;
4A_221/2007 vom 20. November 2007 E. 5; 4C.338/2006 vom 27. November 2006 E. 4;
5C.173/2005 vom 7. Dezember 2005 E. 4; 5C.240/2005 vom 31. März 2006 E. 5).
Ob das Kantonsgericht schliesslich die hälftige Kostenverteilung in Anwendung
von Art. 106 Abs. 1 ZPO (unter der Annahme, in der vorliegenden Konstellation
könne nicht von einem Obsiegen und Unterliegen im eigentlichen Sinn ausgegangen
werden) oder in Anwendung von Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO (unter der Annahme, in
der vorliegenden Konstellation sei ein besonderer Umstand gegeben) vorgenommen
hat, ist jedenfalls unter Willkürgesichtspunkten nicht von Belang. Entscheidend
ist, dass es nach dem Konzept des Gesetzgebers, wie sich in Art. 104 Abs. 4 ZPO
zeigt, keineswegs zwingend ist, bei Rückweisungsentscheiden auf den Ausgang der
Berufungsfrage abzustellen.
Nach dem Gesagten liegt weder ein offensichtliches Versehen noch die krasse
Verletzung einer Norm oder eines unumstrittenen Rechtsgrundsatzes vor. Ebenso
wenig ist ersichtlich, inwiefern die vom Kantonsgericht vorgenommene Verlegung
der Kosten in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden zuwider laufen
könnte. Ob die bundesgerichtliche Klärung der Klagefrist im vorliegenden oder
in einem anderen Verfahren stattgefunden hat, vermag jedenfalls keine
Unhaltbarkeit zu begründen.

4. 
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht
einzutreten und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen ist. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführern auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der
Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.

2. 
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli

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