Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.510/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_510/2015

Urteil vom 26. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Seeland, Dienststelle U.________.

Gegenstand
Betreibungen,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 19. Mai 2015
des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen), das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers, mit der dieser
"Protest gegen alle Betreibungsvollzüge" erhoben und die "Rückerstattung aller
vereinnahmter Zahlungen" sowie die "Einstellung weiterer Betreibungen" verlangt
hatte, nicht eingetreten ist,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer wohne in U.________ und
unterliege daher schweizerischem Zwangsvollstreckungsrecht, seine Eingabe weise
querulatorische Züge auf und erwecke den Eindruck einer generellen Opposition
gegen das schweizerische System, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, der
Beschwerdeführer habe im Wiederholungsfall mit Busse und Kostenauflage zu
rechnen (Art. 20a Abs. 2Ziff. 5 SchKG), weitere querulatorische Eingaben würden
kommentarlos zurückgeschickt,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
der Beschwerdeführer Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Entscheids vom 19. Mai 2015 hinausgehen, was insbesondere
für den pauschalen Vorwurf der Rechtsverweigerung gilt,
dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG, die sich gegen einen Entscheid
der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen
richten, innert 10 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen oder zu
dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 2 lit.
a, Art. 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 19. Mai 2015 dem Beschwerdeführer am
22. Mai 2015 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die Beschwerde an das Bundesgericht erst am 24. Juni
2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat,
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen den erwähnten
obergerichtlichen Entscheid richtet, als verspätet erweist,
dass auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde im Verfahren nach Art. 108
Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
dass die Beschwerde im Übrigen auch deshalb unzulässig wäre, weil sie
einerseits keine den Anforderungen der Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG
entsprechende Begründung enthält und weil sie anderseits missbräuchlich ist
(Art. 42 Abs. 7 BGG),
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Seeland und dem
Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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