Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.50/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_50/2015

Urteil vom 28. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________ AG in Liquidation,
2. B.________ AG,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

Obergericht des Kantons Schaffhausen,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Konkursschluss,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 2.
Dezember 2014 (Nr. 40/2013/27/A).

Sachverhalt:

A.

A.a. Über die A.________ AG (nachfolgend: A.________), mit Sitz in
Schaffhausen, wurde am 16. Dezember 2008 durch Verfügung des Kantonsgerichts
Schaffhausen (Einzelrichter) der Konkurs eröffnet. In der Folge ordnete das
Konkursgericht die Durchführung des Konkurses im summarischen Verfahren an.

A.b. Am 4. September 2013 erstattete das Konkursamt Schaffhausen den
Schlussbericht und beantragte dem Konkursgericht, das Konkursverfahren als
geschlossen zu erklären. Mit Verfügung des Kantonsgerichts (Einzelrichter) vom
11. September 2013 wurde das Konkursverfahren geschlossen.

A.c. Gegen die Verfügung über den Konkursschluss erhoben die A.________,
handelnd durch durch die einzige Verwaltungsrätin C.________, sowie die
B.________ AG, mit Sitz in Schaffhausen, Beschwerde beim Obergericht des
Kantons Schaffhausen. Sie verlangten, die Verfügung des Konkursgerichts über
den Konkursschluss sei aufzuheben und das Konkursverfahren sei bis zum
rechtskräftigen Abschluss des beim Kantonsgericht Schaffhausen hängigen
Prozesses Nr. xxx aufrecht zu halten. Eventuell sei das Beschwerdeverfahren bis
zum betreffenden Zeitpunkt zu sistieren, subeventuell sei es bis zum
rechtskräftigen Abschluss des gegen D.________ und E.________ im Kanton Bern
hängigen Strafverfahrens zu sistieren.

B. 
Mit Entscheid vom 2. Dezember 2014 trat das Kantonsgericht Schaffhausen auf die
Beschwerden zufolge fehlender Beschwerdelegitimation nicht ein.

C. 
Mit Eingabe vom 19. Januar 2015 haben die A.________, handelnd durch durch die
einzige Verwaltungsrätin, und die B.________ AG Beschwerde in Zivilsachen
erhoben. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 verlangen die Aufhebung des
Entscheides des Kantonsgerichts Schaffhausen vom 2. Dezember 2014. In der Sache
verlangen sie, die Verfügung des Konkursgerichts über den Konkursschluss sei
aufzuheben und es sei festzustellen, dass das Konkursverfahren über die
Beschwerdeführerin 1 nicht geschlossen sei. Eventualiter stellen sie das Gesuch
um Sistierung des (bundesgerichtlichen) Beschwerdeverfahrens bis zum
rechtskräftigen Abschluss der erwähnten (vor dem Kantonsgericht Schaffhausen
und im Kanton Bern) hängigen Verfahren. Subeventuell sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wird mit Gesuch um
aufschiebende Wirkung die vorsorgliche Wiedereintragung der Beschwerdeführerin
1 in das Handelsregister ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2015 wurde das Gesuch für die beantragte
vorsorgliche Massnahme abgewiesen.
Es sind die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine Vernehmlassungen
eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz, die als
oberes Gericht über die Beschwerde gegen den vom Konkursgericht verfügten
Konkursschluss befunden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90
BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen unabhängig eines Streitwertes
(Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) grundsätzlich zulässig. Die Beschwerdeführerinnen
sind durch den Nichteintretensentscheid zufolge fehlender
Beschwerdelegitimation besonders berührt und haben ein hinreichendes
schützenswertes Interesse an dessen Aufhebung (Art. 76 Abs. 1 BGG). Sie sind
daher zur Beschwerde berechtigt.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591).

1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Zulässig ist einzig die Rüge, dass
eine Tatsachenfeststellung auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG
beruhe oder eine Tatsache offensichtlich unrichtig festgestellt worden sei
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt
(Art. 99 Abs. 1 BGG). Unbehelflich ist, soweit die Beschwerdeführerinnen
ausführen, das Konkursamt habe am 3. Dezember 2014 Forderungen an Gläubiger
nach Art. 260 SchKG abgetreten, da im bundesgerichtlichen Verfahren nach Erlass
des angefochtenen Entscheides (2. Dezember 2014) eingetretene Tatsachen nicht
berücksichtigt werden. Das Gleiche gilt für das Vorbringen der
Beschwerdeführerin 2, sie sei gemäss Zessionsurkunde vom 19. Januar 2015
Konkursgläubigerin geworden.

2. 
Das Obergericht hat im Wesentlichen erwogen, dass die Beschwerdeführerin 1 als
Schuldnerin keine Prozessführungsbefugnis habe, um die Konkursschlussverfügung
des Konkursgerichts anzufechten. Die Schuldnerin könne ein schutzwürdiges
Interesse zur Anfechtung der Konkursschlussverfügung nicht aus einem Anspruch
ableiten, weiter zu existieren, weil die Durchsetzung von nach Art. 260 SchKG
abgetretenen Ansprüchen allenfalls zu einem Überschuss führen könne. Ebenso
wenig genüge die Konstituierung der Schuldnerin als Privatklägerin im
Strafverfahren D.________ und E.________, zumal das betreffende Strafverfahren
(mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2014) bereits
eingestellt worden sei.
Mit Bezug auf die Beschwerdeführerin 2 hat das Obergericht im Wesentlichen
festgehalten, dass sie als blosse Aktionärin der Schuldnerin bzw. mangels
Eigenschaft als Konkursgläubigerin kein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung der Konkursschlussverfügung habe.

3. 
Angefochten ist die Verfügung des Konkursgerichts über den Konkursschluss
gemäss Art. 268 Abs. 2 SchKG. Diese Verfügung ist mit Beschwerde gemäss Art.
319 ff. ZPO anfechtbar (vgl. Art. 309 lit. b Ziff. 7 ZPO; NÄF, in:
Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 268 SchKG); die Regeln über
die Weiterziehung der Konkurseröffnung (Art. 174 SchKG) gelten nicht. Zur
Beschwerde ist befugt, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist und
daher ein schützenswertes Interesse an dessen Korrektur besitzt (vgl. A.
Staehelin/ D. STAEHELIN/GROLIMUND, Zivilprozessrecht, 2. Aufl. 2013, § 26 Rz.
30, § 25 Rz. 28). Streitpunkt ist im Wesentlichen die Anfechtung der
Schlussverfügung des Konkursgerichts durch den Verwaltungsrat der
Gemeinschuldnerin (Beschwerdeführerin 1) sowie durch deren Aktionärin
(Beschwerdeführerin 2).

3.1. Das Obergericht hat die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin 2,
welche nach den Sachverhaltsfeststellung Aktionärin, und nicht (auch)
Gläubigerin der konkursiten Gesellschaft ist, verneint. Es hat zu Recht
festgehalten, dass der Konkurs zur Vollstreckung aller Forderungen der
Gläubiger in das gesamte Vermögen des Schuldners führt, und geschlossen, dass
die Aktionärseigenschaft kein schutzwürdiges Interesses bietet, den
Konkursschluss anzufechten; die Beschwerdeführerin 2 kann daher die
Weiterführung des Konkurses nicht verlangen, um die Löschung der Gesellschaft
(vgl. Art. 159 Abs. 5 lit. b HRegV) zu verhindern. Der Nichteintretensentscheid
der Vorinstanz ist insoweit nicht zu beanstanden.

3.2. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin 1 die Beschwerdebefugnis
abgesprochen, weil die Prozessführungsbefugnis gemäss Art. 240 SchKG der
Konkursverwaltung zustehe, welche die Masse vor Gericht zu vertreten habe.
Entgegen der Auffassung der Vorinstanz erlaubt Art. 240 SchKG indes nicht, der
Beschwerdeführerin 1 a priori die Beschwerdebefugnis abzusprechen, wenn sie als
Schuldnerin in Konflikt mit den Organen steht, welchen die Abwicklung des
Konkurses obliegt. So kann ein Schuldner gegen Verfügungen in ganz bestimmten
Bereichen, welche in seine Interessensphäre eingreifen, Beschwerde gemäss Art.
17 SchKG führen, insbesondere gegen Verfügungen über die Verwertung von Aktiven
(vgl. BGE 101 III 43 E. 1 S. 44; 103 III 21 E. 1 S. 23; Lorandi,
Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 177 ff. zu Art. 17
SchKG). Ebenso kann dem Schuldner nicht  a prioriein schutzwürdiges Interesse
abgesprochen werden, wenn er sich gegen eine Entscheidung des Konkursgerichts
wehren will. Auf einzelne derartige Entscheidungen ist im Folgenden einzugehen.

3.2.1. Der Schuldner, über welchen der Konkurs eröffnet worden ist, kann sich
gemäss Jaeger (Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. II, 1911, N. 4 zu Art. 230
SchKG) gegen die Einstellung des Konkurses mangels Aktiven gemäss Art. 230 Abs.
1 SchKG wehren. Er kann wegen der Thematik des fehlenden neuen Vermögens - d.h.
an der Erlangung des Verlustscheines und des damit verbundenen Vorteils (Art.
265 Abs. 2 SchKG) - an der Durchführung des Konkurses interessiert sein (vgl.
JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
Bd. II, 4. Aufl. 1997, N. 8 zu Art. 230 SchKG; Lustenberger, in: Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 8
zu Art. 230 SchKG).

3.2.2. Die Entscheidung des Konkursgerichts, ob der Konkurs im summarischen
oder ordentlichen Verfahren durchzuführen ist (Art. 231 Abs. 1 SchKG), kann mit
Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (LUSTENBERGER, a.a.O., N.
12 zu Art. 231 SchKG). In der Lehre wird auch dem Schuldner grundsätzlich die
Berechtigung zum Rechtsmittel zugesprochen ( VOUILLOZ, in: Commentaire romand,
Poursuite et faillite, 2005, N. 11 zu Art. 231 SchKG). Der Schuldner kann ein
Interesse daran haben, dass die Verhältnisse als "einfach" (Art. 231 Abs. 1
Ziff. 2 SchKG) beurteilt werden, damit er von der Verfahrensbeschleunigung,
welche diese Verfahrensart bezweckt (LUSTENBERGER, a.a.O., N. 1 zu Art. 231
SchKG), profitieren kann.

3.2.3. Das Beschwerderecht des Schuldners gegen die Schlussverfügung des
Konkursgerichts (Art. 268 Abs. 2 SchKG) ist in der Rechtsprechung des
Bundesgerichts (soweit ersichtlich) nicht näher erörtert worden. In der Lehre
finden sich keine Anhaltspunkte, dass der Gemeinschuldner zur Anfechtung der
Schlussverfügung des Konkursgerichts gemäss Art. 268 Abs. 2 SchKG, welche ihm
zugestellt werden muss, nicht berechtigt sein soll (vgl. NÄF, a.a.O., N. 6 zu
Art. 268 SchKG; JEANDIN, a.a.O., N. 10 zu Art. 268 SchKG; GILLIÉRON,
Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd.
III, 2001, N. 8, 11 zu Art. 268 SchKG; M. STAEHELIN, in: Basler Kommentar,
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 8a zu Art.
268 SchKG). Nach kantonaler Praxis wird auf die Beschwerde des Schuldners gegen
die Schlussverfügung des Konkursgerichts eingetreten; er kann Gründe, welche
dem Konkursschluss entgegenstehen, vorbringen (Urteil PS130073 des Obergerichts
des Kantons Zürich vom 31. Mai 2013 E. 3). Die Beschwerdelegitimation des
Schuldners ist - im Folgenden - zu klären.

3.3. Beim Entscheid gemäss Art. 268 Abs. 2 SchKG prüft das Konkursgericht
gestützt auf den Schlussbericht des Konkursamtes (Art. 92 KOV), ob das
Konkursverfahren vollständig durchgeführt worden ist. Es müssen u.a. die
Aktiven liquidiert (vgl. BGE 130 III 481 E. 3 E. 487), Beschwerden gemäss Art.
17 SchKG erledigt (BGE 138 III 437 E. 4.3.2 S. 442; vgl. bereits BGE 36 I 422
E. 2 S. 426) und Prozesse, die gegen die oder von der  Masse geführt werden,
grundsätzlich erledigt sein (vgl. u.a. M. STAEHELIN, a.a.O., N. 5 zu Art. 268
SchKG; JEANDIN, a.a.O., N. 8, 9 zu Art. 268 SchKG). Mit dem Entscheid des
Konkursgerichts über den Schluss des Konkursverfahrens erlischt die
Zuständigkeit der Konkursverwaltung, über Gegenstände der Masse zu verfügen;
sie kann keine amtlichen Handlungen mehr vornehmen, ausser gestützt auf Art.
269 SchKG betreffend nachträglich entdeckte Vermögenswerte (BGE 120 III 36 E. 3
S. 38; JEANDIN, a.a.O., N. 14 zu Art. 268 SchKG). Ein fälschlicherweise zu früh
geschlossener Konkurs kann daher zu Komplikationen führen, was durch die
korrekte Prüfung des Schlussberichts durch das Konkursgericht verhindert werden
soll (MARTIN, La surveillance en matière de poursuites et faillites [...], SJ
2008 II S. 214 ff.), zumal ein einmal geschlossener Konkurs nicht wieder
eröffnet werden kann (BGE 58 III 3 S. 5 f.; u.a. JEANDIN, N. 16 zu Art. 268
SchKG; M. STAEHELIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 268 SchKG). In Anbetracht von Zweck
und Wirkung der Entscheidung in konkursrechtlicher Hinsicht kann ein
schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung des Konkursschlusses durch den
Schuldner nicht verneint werden. Wenn das Obergericht die Beschwerdeführerin 1
insoweit als "nicht beschwerdelegitimiert" bezeichnet hat, ist dies
unzutreffend.

3.4. Im konkreten Fall hat sich die Beschwerdeführerin 1 vor dem Obergericht
auf zwei noch nicht abgeschlossene Verfahren berufen: Erstens das
Strafverfahren im Kanton Bern, in welchem sie Privatklägerin sei, und zweitens
der Prozess vor dem Kantonsgericht Schaffhausen, in welchem die
Abtretungsgläubiger nach Art. 260 SchKG Forderungen geltend machen. Das
Obergericht hat trotz Verneinung der Beschwerdebefugnis dennoch geprüft, ob die
beiden hängigen Verfahren wie behauptet Gründe darstellen, welche dem
Konkursschluss entgegenstehen; die Frage wurde verneint. Damit ist die
Vorinstanz auf die Beschwerde eingetreten. Dass die Verneinung mit dem
"fehlendem schutzwürdigen Interesse" begründet wurde, ändert nichts am Umstand,
dass das Obergericht die Gründe, die den Konkursschluss hindern sollen, einer
Prüfung unterzogen hat, deren Ergebnis die Beschwerdeführerin 1 (durch ihren
reformatorisch begründeten Antrag) kritisiert. Ob die Vorbringen der
Beschwerdeführerin überhaupt geeignet sind, eine Rechtsverletzung darzutun,
weil das Obergericht den Konkursschluss im Ergebnis bestätigt hat, ist im
Folgenden zu prüfen.

3.4.1. Das Argument der Beschwerdeführerin 1, sie sei Privatklägerin im
Strafverfahren D.________ und E.________, dessen Einstellung letztinstanzlich
noch nicht erledigt sei, geht fehl. Da über die Beschwerdeführerin 1 der
Konkurs eröffnet wurde, kann sie handelnd durch den Verwaltungsrat selber keine
Zivilforderungen geltend machen; Zivilforderungen werden nur über die
Konkursverwaltung als ihre gesetzliche Vertreterin (Art. 240 SchKG) geltend
gemacht. Entsprechend ist das Bundesgericht auf die von der Beschwerdeführerin
1, handelnd durch den Verwaltungsrat, gegen die Einstellung des erwähnten
Strafverfahrens erhobene Beschwerde in Strafsachen nicht eingetreten (Urteil
6B_1082/2014 vom 3. März 2015 E. 1.5). Entgegen der Meinung der
Beschwerdeführerin 1 ist daher nicht zu erörtern, ob das "hängige
Strafverfahren genügt hätte", bzw. ihre Stellung als Privatklägerin im
Strafpunkt genügen würde, den Konkursschluss zu verhindern. Im Übrigen beruft
sie sich in diesem Zusammenhang weder auf einen Prozess bzw. Anspruch der
Masse, noch auf Vermögen, das verwertbar ist, und daher zur Konkursmasse gehört
(vgl. Art. 197 Abs. 1 SchKG). Wenn das Obergericht zum Ergebnis gelangt ist,
das erwähnte Strafverfahren sei kein unerledigtes, den Konkursschluss
hinderndes Verfahren (vgl. E. 3.3), ist dies nicht zu beanstanden. Von
willkürlicher Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder von
überspitztem Formalismus kann keine Rede sein.

3.4.2. Die Beschwerdeführerin 1 hat im kantonalen Verfahren vorgebracht, dass
die nach Art. 260 SchKG abgetretenen und im Prozess liegenden Ansprüche zu
einem Überschuss führen könnten; die Vorinstanz habe einen Grund zur
Verhinderung des Konkursschluss übergangen. Das Vorbringen geht fehl. Gemäss
Art. 95 KOV ist der Konkursrichter durchaus dazu ermächtigt, den Konkurs vor
der Erledigung abgetretener Rechtsansprüche zu schliessen; eine solche
Schliessung setzt den entsprechenden Antrag der Konkursverwaltung voraus und
soll nur verfügt werden, wenn anzunehmen ist, dass aus der Verfolgung der nach
Art. 260 SchKG abgetretenen Rechte sich nicht ein Überschuss zugunsten der
Masse ergeben werde. Aus dem blossen Umstand, dass das Konkursgericht dem
Antrag der Konkursverwaltung, welche keinen Überschuss erwartet hat, gefolgt
ist, kann die Beschwerdeführerin 1 nichts (wie eine Verletzung
verfassungsmässiger Rechte) ableiten. Damit hält die Beschwerdeführerin 1 dem
Konkursrichter lediglich die eigene Einschätzung der Erfolgsaussichten
entgegen. Die Frage der "vollständigen Durchführung des Konkurses" ist damit
nicht betroffen. Mit Beschwerde gegen den Konkursschluss kann die
Beschwerdeführerin 1 geltend machen, dass ein Prozess nach Art. 260 SchKG
hängig sei, ohne dass die Konkursverwaltung Antrag gestellt hat, ob das
Konkursverfahren geschlossen werden soll. In diesem Fall läge ein Prozess der
Masse vor, der bei Konkursschluss weder erledigt, noch als Ausnahmefall
geregelt wäre. Dass die Konkursverwaltung keinen Antrag gemäss Art. 95 KOV
gestellt habe, hat die Beschwerdeführerin 1 indes nicht behauptet; im Übrigen
gehen Anträge aus dem in den Akten liegenden Konkursbericht vor.

3.4.3. Zu Recht hat die Vorinstanz festgehalten, dass trotz der nach
Konkursschluss vorzunehmenden Löschung der Beschwerdeführerin 1 als AG im
Handelsregister (Art. 159 Abs. 5 lit. b HRegV) im Falle eines Überschusses für
die Masse eine Nachverteilung an die Konkursgläubiger möglich ist (u.a.
JEANDIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 268 SchKG). Sollte aus den nach Art. 260 SchKG
verfolgten Ansprüchen über die vollständige Deckung der Konkursforderungen
hinaus - wie die Beschwerdeführerin offenbar erwartet - sogar ein Überschuss
verbleiben, hätte sie einen Herausgabeanspruch gegenüber der Konkursverwaltung
(LORANDI, Aktivenüberschuss in der Generalexekution [...], BlSchK 2013 S. 221;
JEANDIN, a.a.O., N. 15 zu Art. 268 SchKG). Dies kann ein rechtliches Interesse
auf Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister begründen (vgl. BGE
110 II 396 E. 2; 140 III 550 E. 2.1 S. 551; vgl. JEANDIN, a.a.O., N. 19 zu Art.
268 SchKG; M. STAEHELIN, a.a.O., N. 8 a.E. zu Art. 268 SchKG; vgl. Art. 164
Abs. 1 lit. d HRegV). Wenn aber das Obergericht zum Ergebnis gelangt ist, dass
der Prozess vor dem Kantonsgericht Schaffhausen betreffend die nach Art. 260
SchKG verfolgten Ansprüche ein den Konkursschluss nicht hinderndes Verfahren
sei (vgl. E. 3.3), ist dies nicht zu beanstanden.

3.5. Was die Beschwerdeführerin 1 gegen die "vollständige Durchführung" des
Konkursverfahrens im Übrigen anführt, vermag an diesem Ergebnis nichts zu
ändern.

3.5.1. Die Beschwerdeführerin 1 übergeht im Wesentlichen, dass im summarischen
Konkursverfahren keine Verteilungsliste aufgelegt wird (Art. 231 Abs. 3 Ziff. 4
SchKG) und Abtretungsgläubiger von den Wirkungen des Konkursschlusses ohnehin
ausgenommen sind; ihnen wird der Verlustschein erst später ausgestellt, wenn
sie über das Ergebnis des Vorgehens dem Konkursamt Rechnung gestellt haben (BGE
37 II 126 E. 2 S. 129). Dass der erstinstanzliche Entscheid der
Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht genüge, weil rechtserhebliche
Vorbringen nicht hinreichend behandelt worden seien, geht fehl, da
Anfechtungsobjekt der obergerichtliche Entscheid ist. Soweit die
Beschwerdeführerin 1 dem Obergericht vorwirft, es habe nach Konkursschluss
eingetretene "neue Umstände" (wie die Eingabe an die Vorinstanz vom 25. Oktober
2014 betreffend Gläubigerzirkular des Konkursamtes vom 14. Oktober 2014)
übergangen, legt sie nicht dar, dass diese Vorbringen fristgerecht bzw. nach
den Regeln der ZPO zu berücksichtigen gewesen wären.

3.5.2. Schliesslich übergeht die Beschwerdeführerin 1, dass das Konkursgericht
nicht Aufsichtsbehörde über das Konkursamt ist; hingegen kann die
Aufsichtsbehörde (Art. 13 SchKG) aufgrund der allgemeinen Aufsicht die
notwendigen Anordnungen, auch betreffend den Konkursbericht bzw. den Antrag auf
Konkursschluss erlassen ( JEANDIN, a.a.O., N. 21 zu Art. 268 SchKG; Näf,
a.a.O., N. 9 zu Art. 268 SchKG; M. STAEHELIN, a.a.O., N. 9 zu Art. 268; vgl.
bereits JAEGER, a.a.O., N. 8 zu Art. 268 SchKG). Im Übrigen sind auch nach
Konkursschluss getroffene Verfügungen der Konkursverwaltung grundsätzlich mit
Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG (bei gegebener Beschwerdelegitimation)
überprüfbar.

4. 
Der Beschwerde ist kein Erfolg beschieden. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
werden die gemeinsam vorgehenden Beschwerdeführerinnen unter solidarischer
Haftung kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist
nicht zu bezahlen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Das Gesuch um Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.

2. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu
gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Konkursamt Schaffhausen, dem
Betreibungsamt Schaffhausen, dem Handelsregisteramt des Kantons Schaffhausen
und dem Grundbuchamt des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 28. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

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