Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.507/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_507/2015

Urteil vom 16. Februar 2016

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Juerg Wyler und Rechtsanwältin Ivana Custic,
Beschwerdeführer,

gegen

B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Kamber,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Rechtsöffnung,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, vom 17. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Die C.________ Aktiengesellschaft (fortan: C.________) war eine
liechtensteinische Gesellschaft mit Sitz in Vaduz. Mit Berufungsentscheid vom
15. April 1997 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich A.________, der
C.________ Fr. 3,5 Mio. nebst Zins zu 15 % seit 1. April 1993, Fr. 743'750.--
sowie Zinseszins zu 5 % auf einem Zinsbetrag von Fr. 1'093'750.-- seit 1.
Dezember 1993 zu bezahlen. Die dem Verfahren zugrunde liegende Arrestbetreibung
endete am 9. Februar 1999 in einem Verlustschein über Fr. 7'348'531.65. Am 11.
Februar 2002 wurde die C.________ nach durchgeführter Liquidation im
Handelsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht. Mit Verfügung des
liechtensteinischen Amts für Justiz, Abteilung Handelsregister, vom 6. Mai 2014
wurde die Nachtragsliquidation hinsichtlich der C.________ eröffnet. Tags
darauf unterzeichnete die D.________ mit Sitz in Vaduz als
Nachtragsliquidatorin der C.________ eine Abtretungserklärung über die
Verlustscheinforderung zugunsten der B.________ AG. Die B.________ AG ist eine
schweizerische Aktiengesellschaft mit Sitz in Zug.

B. 
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamtes Zürich 2 vom 19. August 2014
betrieb die B.________ AG A.________ über Fr. 7'348'531.65. A.________ erhob
Rechtsvorschlag. Am 10. November 2014 verlangte die B.________ AG beim
Bezirksgericht Zürich definitive Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 7'347'114.65
und provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'417.--. Mit Entscheid vom 4. Februar
2015 erteilte das Bezirksgericht definitive Rechtsöffnung für Fr. 7'347'114.65
und provisorische Rechtsöffnung für Fr. 1'417.--.

C. 
Am 20. März 2015 erhob A.________ Beschwerde an das Obergericht des Kantons
Zürich. Er beantragte die Aufhebung des bezirksgerichtlichen Entscheids und die
Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Mit Urteil vom 17. Juni 2015 wies das
Obergericht die Beschwerde ab.

D. 
Am 24. Juni 2015 hat A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in Zivilsachen an
das Bundesgericht erhoben. Er verlangt, das obergerichtliche Urteil aufzuheben
und das Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen. Zudem ersucht er um aufschiebende
Wirkung.
Das Obergericht hat auf Vernehmlassung zum Gesuch um aufschiebende Wirkung
verzichtet. Die B.________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragt, das Gesuch
abzuweisen. Mit Präsidialverfügung vom 2. Juli 2015 hat das Bundesgericht der
Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Obergericht hat auch in der Sache auf Vernehmlassung verzichtet. Die
Beschwerdegegnerin hat mit Vernehmlassung vom 15. September 2015 die Abweisung
der Beschwerde beantragt, soweit auf sie einzutreten sei. Der Beschwerdeführer
hat daraufhin am 28. September 2015repliziert und die Beschwerdegegnerin hat in
der Folge am 2. Oktober 2015 eine Duplik eingereicht. Am 23. Oktober 2015 hat
der Beschwerdeführer auf Gegenäusserung zur Duplik verzichtet und nochmals um
Gutheissung der Beschwerde ersucht. Die Beschwerdegegnerin hat darauf nicht
mehr reagiert.

Erwägungen:

1. 
Die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen betrifft eine Schuldbetreibungssache
und erweist sich grundsätzlich als zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74
Abs. 1 lit. b, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG).

2. 
Die Beschwerdegegnerin stützt sich für ihr Rechtsöffnungsgesuch auf das Urteil
des Zürcher Obergerichts vom 15. April 1997 und im Umfang der ursprünglichen
Betreibungskosten (Fr. 1'417.--) auf den Verlustschein vom 9. Februar 1999
(vgl. oben lit. A). Beide Titel weisen die C.________ als Gläubigerin aus. Zum
Nachweis ihrer Rechtsnachfolge reichte die Beschwerdegegnerin eine
Zessionsurkunde vom 7. Mai 2014 ein. Umstritten war und ist, ob sich die
Beschwerdegegnerin damit als Rechtsnachfolgerin der C.________ ausweisen
konnte. Im Wesentlichen geht es dabei um die Umstände, die zur Wiedereintragung
der C.________ im Jahre 2014 führten, und um die Frage, ob die C.________ die
Forderung nicht bereits am 18. Mai 2000 an die Beschwerdegegnerin abgetreten
hat.

2.1. Der Beschwerdeführer stützte sich vor Obergericht für seine Einwände auf
das Antragsschreiben der D.________ an das liechtensteinische Amt für Justiz
vom 29. April 2014. Nach den obergerichtlichen Feststellungen hat die
D.________ in diesem Schreiben festgehalten, dass die C.________ sämtliche
Forderungen aus dem fraglichen Verlustschein am 18. Mai 2000 an die
Beschwerdegegnerin abgetreten habe, dass keine der beteiligten Personen die
Originale in ihren Akten habe auffinden können und dass sie beabsichtige, im
Rahmen einer Nachtragsliquidation die Zession erneut auszustellen. Der
Beschwerdeführer machte vor Obergericht geltend, das Vorgehen der D.________
sei rechtsmissbräuchlich und die Wiedereintragung der C.________ ins
Handelsregister und die Zession vom 7. Mai 2014 seien in der Folge nichtig.
Gemäss den obergerichtlichen Erwägungen habe der Beschwerdeführer sodann
geltend gemacht, die Zession vom 7. Mai 2014 sei auch deshalb unwirksam, weil
die C.________ die Forderung bereits am 18. Mai 2000 abgetreten habe.
Was die zweifache Abtretung betrifft, hat das Obergericht zunächst auf die
Vorbringen der Parteien vor Bezirksgericht und deren Würdigung durch das
Bezirksgericht hingewiesen. Demnach habe der Beschwerdeführer zwar eine
Zessionsurkunde mit dem durchgestrichenen Datum vom 18. Mai 2000 eingereicht,
doch sei diese nicht unterzeichnet worden. Die Beschwerdegegnerin habe die
Ausdrucksweise der D.________ (im Antrag vom 29. April 2014) als ungenau
bezeichnet, und sie (die Beschwerdegegnerin) habe geltend gemacht, der Entwurf
vom 18. Mai 2000 sei mangels Einbringlichkeit der Forderung nie unterzeichnet
worden. Das Bezirksgericht habe die Abtretung vom 18. Mai 2000 mangels
Einhaltung der Schriftform für ungültig erachtet und sei der Darstellung der
Beschwerdegegnerin gefolgt.
Das Obergericht hat sodann offen gelassen, wie es sich mit den Rügen des
Beschwerdeführers hinsichtlich dieser Sachverhaltsfeststellung des
Bezirksgerichts und dessen angeblich mangelnder Auseinandersetzung mit den
Widersprüchen zwischen dem Antrag der D.________ und den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin verhält. Stattdessen hat das Obergericht dem
Beschwerdeführer selber widersprüchliche Vorbringen vorgeworfen: Seine
Argumentation fusse auf der Behauptung, dass die betriebene Forderung bereits
am 18. Mai 2000 an die Beschwerdegegnerin abgetreten worden sei, was er aber
zugleich ausdrücklich bestritten habe. Widersprüchliche Behauptungen seien
unbeachtlich, womit auf die schlüssige Darstellung der Beschwerdegegnerin
abzustellen und die Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts im Ergebnis
nicht zu beanstanden sei. Wenn die Forderung nicht bereits am 18. Mai 2000 an
die Beschwerdegegnerin abgetreten worden sei, so spreche nichts gegen die
Gültigkeit der urkundlich belegten Zession vom 7. Mai 2014.
Was die Umstände der Wiedereintragung der C.________ im Handelsregister angeht,
so hat das Obergericht erwogen, es liege kein Rechtsmissbrauch vor, da nicht
davon ausgegangen werden könne, dass die Wiedereintragung einzig zum Zweck der
Fabrikation einer verloren gegangenen Urkunde erfolgt sei. Die Wiedereintragung
richte sich sodann nach liechtensteinischem Recht. Gemäss Art. 106 Abs. 1 PGR
(Liechtensteinisches Personen- und Gesellschaftsrecht vom 20. Januar 1926; LR
216.0) erlangten die körperschaftlich organisierten Personenverbindungen das
Recht der Persönlichkeit durch die Eintragung in das Handelsregister, und zwar
grundsätzlich selbst dann, wenn die Eintragungsvoraussetzungen nicht vorhanden
waren. Selbst wenn die Wiedereintragung der C.________ zu Unrecht erfolgt sein
sollte, dürfte dies demnach die Gültigkeit der Zession vom 7. Mai 2014 nicht
berühren.

2.2. Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer in erster Linie geltend, er
habe sich entgegen der obergerichtlichen Beurteilung nicht widersprüchlich
geäussert. Er habe insbesondere nie die Gültigkeit der Zession vom 18. Mai 2000
anerkannt, sondern vielmehr darauf hingewiesen, dass die D.________ in ihrem
Schreiben vom 29. April 2014 selber behauptet habe, die Zession sei bereits am
18. Mai 2000 erfolgt. Die Beschwerdegegnerin müsse sich die Äusserungen der
D.________ entgegenhalten lassen, da die D.________ ihre Vertreterin gewesen
sei. Somit verhalte sich die Beschwerdegegnerin selber widersprüchlich, wenn
sie sich einmal auf die Zession vom 18. Mai 2000 berufen habe, im
Rechtsöffnungsverfahren dann aber einzig auf diejenige vom 7. Mai 2014. Indem
sie sich im Rechtsöffnungsverfahren auf die Zessionsurkunde vom 7. Mai 2014
berufe, habe sie ihre Rechtsnachfolge nicht liquide nachweisen können, da eine
- nach ihren eigenen Ausführungen - bereits abgetretene Forderung nicht
nochmals abgetreten werden könne. Die Rechtsnachfolge sei auch mit der
Zessionsurkunde vom 18. Mai 2000 nicht nachweisbar, da die Beschwerdegegnerin
nach eigenen Angaben das Original derselben nicht mehr habe. Sodann sei aber
auch die Beweiswürdigung einseitig zugunsten der Beschwerdegegnerin
ausgefallen. Aufgrund der Widersprüche in den Behauptungen der
Beschwerdegegnerin sei es willkürlich, ihren Vortrag als schlüssig zu
bezeichnen. Das Obergericht habe weder von Amtes wegen geprüft, ob die
Rechtsnachfolge nachgewiesen sei, noch habe es sich mit dem Antrag der
D.________ vom 29. April 2014 auseinandergesetzt.
Des Weiteren sei die Wiedereintragung der C.________ in das Handelsregister
rechtsmissbräuchlich erfolgt. Das Obergericht habe nicht begründet, weshalb es
davon ausgehe, die Wiedereintragung sei nicht einzig zur Fabrikation einer
verloren gegangenen Urkunde erfolgt. Vielmehr habe die D.________ selber in
ihrem Antrag vom 29. April 2014 ihre wahren Absichten unmissverständlich
formuliert, nämlich "die ebenfalls in Verlust geratene Original Zession vom 18.
Mai 2000 neuerlich auszustellen". Mit der Abtretung vom 7. Mai 2014 habe die
D.________ den Zweck der Nachtragsliquidation vereitelt, nachträglich
aufgetauchtes Vermögen an die Gläubiger der C.________ zu verteilen. Es sei
auch gar kein Vermögen der C.________ nachträglich hervorgekommen, da der
Verlustschein vor der Löschung der C.________ bereits in ihren Büchern
verzeichnet gewesen sei. Die Rechtsausübung führe ausserdem zu einem krassen
Missverhältnis der Interessen, denn die Beschwerdegegnerin habe selber zu
verantworten, dass sie die angebliche Originalurkunde der Zession vom 18. Mai
2000 nicht mehr habe.

3.

3.1. Das Gericht spricht die definitive Rechtsöffnung aus, wenn der Gläubiger
einen vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid oder einen gleichgestellten Titel
vorlegt (Art. 80 SchKG); die Abwehrmöglichkeiten des Schuldners sind eng
begrenzt (Art. 81 SchKG). Gemäss Art. 82 SchKG spricht das Gericht sodann die
provisorische Rechtsöffnung aus, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche
Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung
beruht und der Betriebene nicht sofort Einwendungen glaubhaft macht, die die
Schuldanerkennung entkräften. In beiden Fällen ist die Prüfungsbefugnis des
Gerichts begrenzt. Insbesondere prüft das Gericht von Amtes wegen, ob der im
Rechtsöffnungstitel ausgewiesene Gläubiger und der Betreibende identisch sind (
BGE 139 III 444 E. 4.1.1 S. 446; 140 III 372 E. 3.1 S. 374). Behauptet der
Betreibende, Rechtsnachfolger des im Rechtsöffnungstitel ausgewiesenen
Gläubigers zu sein, so muss die Rechtsnachfolge liquide nachgewiesen sein (BGE
140 III 372 E. 3.3.3 S. 377).

3.2. Zunächst ist auf die dem Beschwerdeführer durch das Obergericht
vorgeworfene widersprüchliche Argumentation einzugehen. Dem Beschwerdeführer
ist dabei insoweit zuzustimmen, als der vom Obergericht zitierten Aktenstelle
(Protokoll des Bezirksgerichts S. 5; Urteil des Obergerichts E. II.5b) keine
widersprüchlichen Ausführungen zur Abtretung vom 18. Mai 2000 entnommen werden
können. Tatsächlich ist es nicht unvereinbar, einerseits die Abtretung vom 18.
Mai 2000 zu bestreiten (was der Beschwerdeführer in der zitierten
Protokollstelle getan hat und auch vor Bundesgericht tut), zugleich aber
vorzubringen, dass sich die Gegenseite in einem anderen Verfahren auf genau
diese Abtretung vom 18. Mai 2000 berufen habe, sich im Rechtsöffnungsverfahren
nun aber auf eine andere Abtretung derselben Forderung berufe, nämlich auf
diejenige vom 7. Mai 2014. Mit dieser Argumentation versucht der
Beschwerdeführer offensichtlich, den Beweis der Rechtsnachfolge durch die -
einzig vorliegende - Zessionsurkunde vom 7. Mai 2014 zu erschüttern, indem er
der Beschwerdegegnerin die Einnahme - angeblich - unvereinbarer Standpunkte
vorwirft. In diesem Sinne ist insbesondere auch der vom Obergericht
wiedergegebene Auszug aus der kantonalen Beschwerde zu verstehen, den es gleich
im Anschluss an den Vorwurf der Widersprüchlichkeit angeführt hat (Urteil des
Obergerichts E. II.5b am Ende mit Hinweis auf Urkunde 22, S. 7; vgl. auch E.
II.3a mit Hinweis auf die Plädoyernotizen, Urkunde 10, S. 5).
Das Obergericht hat die Vorbringen des Beschwerdeführers demnach
missverstanden. Es hat in der Folge auf die Sachverhaltsfeststellungen des
Bezirksgerichts abgestellt, die der Darstellung der Beschwerdegegnerin folgen,
und es ist nicht weiter auf die Rügen des Beschwerdeführers eingegangen. Es hat
insbesondere nicht geprüft, ob der Beschwerdeführer mit seinen Rügen die
Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts als offensichtlich unrichtig
(Art. 320 lit. b ZPO), d.h. willkürlich (BGE 138 III 232 E. 4.1.2 S. 234;
Urteil 4D_13/2015 vom 3. Juni 2015 E. 5), auszuweisen vermochte. Diese
Unterlassung genügt jedoch für eine Aufhebung des obergerichtlichen Urteils
nicht. Vielmehr muss der Beschwerdeführer aufzeigen, dass das Abstellen auf die
Sachverhaltsfeststellung des Bezirksgerichts nicht nur in der Begründung,
sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (vgl. BGE 116 III 70 E. 2b S. 71 f.;
140 III 16 E. 2.1 S. 19). Der Beschwerdeführer hat seine Sachverhaltsrüge vor
Obergericht offenbar in erster Linie auf das Schreiben der D.________ vom 29.
April 2014 gestützt. Vor Bundesgericht wiederholt er die entsprechenden
Einwände. Das Bundesgericht kann anhand dieser Vorbringen überprüfen, ob die
Sachverhaltsfeststellungen des Bezirksgerichts, auf die das Obergericht im
Ergebnis abstellt, sich als willkürlich erweisen. Es verfügt dabei über
dieselbe Kognition, wie sie das Obergericht hatte (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl.
Urteil 4D_13/2015 vom 3. Juni 2015 E. 5).
Willkürlich ist ein Entscheid nach konstanter Praxis nicht schon dann, wenn
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint.
Eine Sachverhaltsfeststellung ist dann willkürlich, wenn sie offensichtlich
unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf
einem offenkundigen Versehen beruht, eine Norm oder einen unumstrittenen
Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem
Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Im Einzelnen erweist sich die
Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung als willkürlich, wenn das Gericht
Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es
ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel
unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten
Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten
gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers
übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266, 16 E. 2.1
S. 18 f.; 129 I 173 E. 3.1 S. 178; je mit Hinweisen).
Dass die Vorinstanzen auf die Darstellung der Beschwerdegegnerin abgestellt
haben, ist nicht willkürlich. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Äusserung
der D.________ vom 29. April 2014 über die angeblich bereits am 18. Mai 2000
vollzogene Zession erfolgte nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren,
sondern im Nachtragsliquidationsverfahren in Liechtenstein. Es ist nicht
unhaltbar, diese Äusserung als unpräzise zu erachten und in der Folge nicht
darauf abzustellen. Hinsichtlich der Vorgänge im Mai 2000 ist nämlich - soweit
ersichtlich - einzig die nicht unterzeichnete Zessionsurkunde vom 18. Mai 2000,
deren Datum durchgestrichen worden war, ins Recht gelegt worden. Ohne in
Willkür zu verfallen, durfte daraus abgeleitet werden, dass es sich bei diesem
Dokument entsprechend der Darstellung der Beschwerdegegnerin tatsächlich nur um
einen Entwurf handelte und am 18. Mai 2000 keine Abtretung stattgefunden hatte,
womit sich die Äusserung der D.________ vom 29. April 2014 effektiv als
unpräzise herausstellt. Dass die Vorinstanzen Aktenstücke übersehen hätten, die
einen gegenteiligen Schluss nahelegen würden, behauptet der Beschwerdeführer
nicht. Bei diesem Ergebnis kann offen bleiben, ob und inwieweit Äusserungen der
D.________ der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren überhaupt
zugerechnet werden können. Die vorinstanzlichen Urteile enthalten keine
Feststellungen zum angeblichen Vertretungsverhältnis zwischen der
Beschwerdegegnerin und der D.________. Somit erscheint es nicht als unhaltbar,
die Rechtsnachfolge durch die Zession vom 7. Mai 2014 als liquide nachgewiesen
zu erachten.
Demgemäss erübrigt sich die Auseinandersetzung mit der Frage, ob die Forderung
zweimal hätte abgetreten werden können. Auch die Vorinstanzen brauchten diese
Frage nicht zu erörtern.

3.3. Sodann ist auf den vom Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf des
Rechtsmissbrauchs einzugehen.
Soweit er diesen Vorwurf daran anknüpft, dass mit der Wiedereintragung der
C.________ ins Handelsregister im Jahre 2014 die verloren gegangene
Zessionsurkunde (vom 18. Mai 2000) wiederhergestellt werden sollte (unter
Hinweis auf das Schreiben der D.________ vom 29. April 2014), so fehlt dieser
Argumentation die tatsächliche Grundlage. Nach dem soeben Gesagten (oben E.
3.2) ist es nicht willkürlich, davon auszugehen, es habe am 18. Mai 2000 keine
Abtretung stattgefunden, und die Äusserungen der D.________ insoweit als
irrtümlich aufzufassen. Infolgedessen ist auch nicht weiter auf das behauptete
Ungleichgewicht der Interessen der Parteien einzugehen, das der
Beschwerdeführer ebenfalls an die Behauptung einer bereits am 18. Mai 2000
erfolgten Abtretung anknüpft.
Im Übrigen ist es zwar nicht ausgeschlossen, im Rechtsöffnungsverfahren
Rechtsmissbrauch (Art. 2 Abs. 2 ZGB) einzuwenden. Dies gilt auch im Verfahren
auf definitive Rechtsöffnung, um die es vorliegend in weit überwiegendem
Umfange geht (Urteil 5P.378/1993 vom 22. März 1994 E. 3b, zusammengefasst in:
ZBJV 130/1994 S. 382 f.; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 2. Aufl. 2010, N. 17 zu Art. 81 SchKG). Ob
die aus Art. 2 ZGB folgenden Grundsätze verletzt sind, hat das
Rechtsöffnungsgericht unter Würdigung sämtlicher Umstände zu entscheiden (BGE
118 III 27 E. 3e S. 33; 137 III 433 E. 4.4 S. 438). Diese Prüfung kann den
Rahmen des summarischen Rechtsöffnungsverfahrens jedoch sprengen, soweit der
Betriebene auf den Urkundenbeweis beschränkt ist, was im Verfahren auf
definitive Rechtsöffnung (Art. 81 Abs. 1 SchKG) und grundsätzlich auch in
demjenigen auf provisorische Rechtsöffnung zutrifft (Art. 254 Abs. 1 ZPO;
Urteil 5A_630/2010 vom 1. September 2011 E. 2.2, in: Pra 2012 Nr. 32 S. 221).
Über materiellrechtliche Fragen hat grundsätzlich nicht der
Rechtsöffnungsrichter, sondern der Sachrichter zu befinden (BGE 115 III 97 E.
4b S. 101; Urteil 5P.378/1993 vom 22. März 1994 E. 3b).
Vorliegend stellen sich bei der Beurteilung des Rechtsmissbrauchs Fragen, die
nicht im Rahmen eines Rechtsöffnungsverfahrens beantwortet werden können. Ob
die Wiedereintragung der C.________ ins Handelsregister zu Recht erfolgt ist,
beurteilt sich nach liechtensteinischem Recht (Art. 154 f. IPRG; SR 291).
Offenbar sind die liechtensteinischen Behörden seit längerem mit entsprechenden
Verfahren befasst (vgl. bereits Urteil des Bezirksgerichts E. 3.2). Ihrem
Entscheid darf durch das Rechtsöffnungsgericht nicht vorgegriffen werden.
Entsprechendes gilt für die Frage der Auswirkungen einer allfälligen
Widerrechtlichkeit der Eintragung auf die Zession vom 7. Mai 2014 und die
Frage, ob die D.________ mit dieser Art der Verwertung ihrer Aufgabe als
Nachtragsliquidatorin nachgekommen ist. Insgesamt sind keine Anhaltspunkte für
einen offenbaren Rechtsmissbrauch der Beschwerdegegnerin ersichtlich, die im
Rahmen des Rechtsöffnungsverfahrens überprüft werden könnten.

3.4. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sei eingetreten werden
kann.

4. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat die Beschwerdegegnerin angemessen zu entschädigen
(Art. 68 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin mit Fr. 20'000.-- zu
entschädigen.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2016
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg

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