Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.505/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_505/2015

Urteil vom 25. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Obergericht des Kantons Bern, Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht.

Gegenstand
Amtliche Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes, Vorbehalt der
Rückerstattung und Nachzahlung,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juni 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 12. Juni 2015
des Obergerichts des Kantons Bern, das (im Rahmen von Beschwerdeverfahren
betreffend die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und gemäss einer
erstinstanzlich genehmigten Vereinbarung) die amtliche Entschädigung des
unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers auf Fr. 4'882.70
festgesetzt und diesen, sobald er dazu in der Lage sei, zur Rückerstattung an
den Kanton Bern bzw. zur Nachzahlung der Differenz zum auf Fr. 6'045.85
bestimmten vollen Honorar verpflichtet hat (Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs.
1 ZPO),

in Erwägung,
dass die Frage der Legitimation des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 lit. b
BGG) zur Beschwerde gegen das seinem Anwalt (unter Vorbehalt der Rückerstattung
bzw. Nachzahlung durch den Beschwerdeführer) zugesprochene Honorar (vgl.
bundesgerichtliches Urteil 5A_451/2011 vom 25. Juli 2011, E. 1.2 mit weiteren
Hinweisen) offenbleiben kann, weil sich die Beschwerde ohnehin als unzulässig
erweist,
dass nämlich die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass schliesslich in einem Fall wie dem vorliegenden, wo ein auf Grund der
kantonalen Tarife festgesetztes Honorar in Frage steht (Art. 105Abs. 2 i.V.m.
Art. 96 ZPO), deren Anwendung nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür, d.h.
auf eine Verletzung von Art. 9 BV hin geprüft werden kann (BGE 138 I 143 E. 2
S. 149 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die entscheidenden obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, das Honorar als "horrende Summe" und als
"Rätsel" zu bezeichnen, die Rückerstattungs- bzw. Nachzahlungspflicht zu
bestreiten und die Kostenauflage entweder an den Anwalt persönlich, an die
Gegenpartei oder an den Staat zu fordern,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen Entscheid vom
12. Juni 2015 rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende -
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben