Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.500/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_500/2015

Urteil vom 14. Oktober 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Rita Arnold Haas,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Egli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
vorsorgliche Massnahmen (Ehescheidung, Unterhalt),

Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 18. Mai 2015.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1945; Beschwerdeführerin) und B.A.________ (geb. 1937,
deutscher Staatsangehöriger; Beschwerdegegner) heirateten 1990. Die Parteien
trennten sich im Dezember 2005. Gemäss mit Eheschutzentscheid vom 16. Dezember
2005 genehmigter Parteivereinbarung sollte der Beschwerdegegner der
Beschwerdeführerin für im Urteil genannte Unkosten den monatlichen Betrag von
Fr. 5'000.-- bezahlen.

A.b. Seit dem 29. August 2013 ist vor dem Bezirksgericht Bülach das
Scheidungsverfahren hängig. Im Verfahrensverlauf ersuchte der Beschwerdegegner
um Abänderung der als vorsorgliche Massnahmen weitergeltenden
Eheschutzmassnahmen, namentlich um Aufhebung seiner Unterhaltspflicht per Datum
der Scheidungseinreichung, eventualiter per Ende 2013.

A.c. Mit Urteil vom 4. Juli 2014 reduzierte das Bezirksgericht den
Unterhaltsbetrag mit Wirkung ab 1. März 2014 auf monatlich Fr. 1'000.--. Der
Betrag sei für die Dauer des Scheidungsverfahrens, längstens aber bis zum
Ablauf des bis 31. Dezember 2014 befristeten Anstellungsvertrags des
Beschwerdegegners geschuldet.

B.

B.a. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht des
Kantons Zürich. Sie verlangte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und
die Abweisung des Gesuchs des Beschwerdegegners um Abänderung der
eheschutzrichterlichen Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 16. Dezember
2005. Eventualiter sei der Beschwerdegegner zur Einreichung vollständiger
Kontoauszüge von vier näher bezeichneten Konti zu verpflichten und die
Angelegenheit zum anschliessend neuen Entscheid an das Bezirksgericht
zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr.
1'800.-- festzusetzen (unbefristet). Zudem ersuchte sie um einen
Prozesskostenvorschuss oder subsidiär Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege inkl. Verbeiständung.

B.b. Der Beschwerdegegner ersuchte um vollumfängliche Abweisung der Berufung
sowie der Verfahrensanträge.

B.c. Mit Beschluss und Urteil vom 18. Mai 2015 wies das Obergericht die
Berufung ab und bestätigte den bezirksgerichtlichen Entscheid vom 4. Juli 2014.
Das Eventualbegehren schrieb das Obergericht ab. Die Beschwerdeführerin wurde
zur Zahlung der Gerichtskosten und einer Parteientschädigung an den
Beschwerdegegner verpflichtet.

C. 
Die Beschwerdeführerin gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 22. Juni 2015
an das Bundesgericht. Sie beschränkt sich auf das im Berufungsverfahren
subeventualiter gestellte Begehren: Der Beschwerdegegner sei zu verpflichten,
ihr für die Dauer des Scheidungsverfahrens monatliche Unterhaltsbeiträge von
Fr. 1'800.-- zu leisten, zahlbar jeweils am 1. jeden Monats im Voraus
(unbefristet). Eventualiter sei die Angelegenheit zur vollständigen
Sachverhaltsermittlung an die Vorinstanz zurückzuweise n.

D. 
Das Bundesgericht hat die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereichte Beschwerde richtet sich
gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art.
75 BGG) über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen während des
Scheidungsverfahrens. Diese zivilrechtliche Streitigkeit hat den ehelichen
Unterhalt zum Gegenstand und ist vermögensrechtlicher Natur (Art. 72 Abs. 1
BGG; BGE 133 III 393 E. 2 S. 395). Die gesetzliche Streitwertgrenze (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG) ist erreicht. Auf das Rechtsmittel ist somit grundsätzlich
einzutreten.

1.2. Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um eine Massnahme im Sinne von
Art. 98 BGG, so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend
gemacht werden kann. Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Das bedeutet, dass
klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids
darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen
(BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; je mit Hinweisen). A uf
ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen
Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88).

1.3. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt
gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der
Sachverhaltsfeststellungen kommt im Anwendungsbereich von Art. 98 BGG nur dann
in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat (
BGE 133 III 585 E. 4.1 S. 588). Es gilt wiederum das strenge Rügeprinzip (Art.
106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

2.

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt eine mehrfache Verletzung ihres rechtlichen
Gehörs durch das Bezirksgericht einerseits und das Obergericht des Kantons
Zürich anderseits, weil ihre Auskunftsrechte vereitelt und der Sachverhalt
nicht richtig ermittelt worden seien. Darauf ist nachfolgend im Einzelnen
einzugehen.
Die Beschwerdeführerin erachtet ihr rechtliches Gehör vorab dadurch als
verletzt, dass das Obergericht nicht erkannt habe, dass das Bezirksgericht
seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei. Durch den unsorgfältig
begründeten Entscheid des Bezirksgerichts sei ihr ein nicht wieder
gutzumachender Nachteil entstanden.
Vor Bundesgericht bildet nur das Urteil des Obergerichts Anfechtungsobjekt
(Art. 75 Abs. 1 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin direkt den
erstinstanzlichen Entscheid beanstandet, ist darauf nicht einzutreten.

2.2. Weiter rügt die Beschwerdeführerin ihr rechtliches Gehör dadurch als
verletzt, dass das Obergericht die bezirksgerichtliche Abweisung von
Editionsbegehren mit der Begründung nicht als Gehörsverletzung erachtet habe,
dass "die von der Beschwerdeführerin zur Edition beantragten Unterlagen im
Massnahmeverfahren von Vornherein nicht als entscheidrelevant erschienen". Sie
habe darauf hingewiesen, dass der Beschwerdegegner über Einkünfte und Vermögen
verfüge, welche er geschickt zu kaschieren verstehe, und dass sie die
Unterlagen zur Bezifferung ihrer Ansprüche benötige. Das Obergericht habe sich
auch darüber hinweggesetzt, dass das Bezirksgericht die Verletzung der
Mitwirkungspflicht des Beschwerdegegners nicht beachtet habe. Auch das Argument
des Obergerichts, dass allfällige Gehörsverletzungen das noch laufende
Scheidungsverfahren betreffen würden und im Rahmen desselben geltend gemacht
werden könnten, mache keinen Sinn. Sie habe gestützt auf Art. 170 ZGB ein
umfassendes Auskunftsrecht. Kernfrage im Verfahren sei, ob der Beschwerdegegner
weiterhin ein Einkommen erziele.
Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, der Beschwerdegegner habe die
von der Beschwerdeführerin verlangten Kontoauszüge für vier von der
Beschwerdeführerin bezeichnete Konten mit der Berufungsantwort ediert (Urteil
vom 18. Mai 2015 S. 7 E. 2.1.1). Damit sei dieses Begehren gegenstandslos
geworden.
Die Beschwerdeführerin äussert sich dazu nicht; sie bestreitet die
vorinstanzliche Feststellung also nicht. Sie unterlässt es sodann, in ihrer
Beschwerde an das Bundesgericht auch nur ein einziges Dokument zu nennen,
welches gemäss ihrem Antrag zusätzlich hätte ediert werden sollen und welche
Informationen sie daraus hätte gewinnen wollen. Damit ist der Rügepflicht keine
Genüge getan (E. 1.2).

3.

3.1. Ausserdem beanstandet die Beschwerdeführerin, dass beide Instanzen als
glaubhaft erachtet hätten, dass der Beschwerdegegner seine selbständige
Erwerbstätigkeit aufgegeben und nur noch ein bis Ende Dezember 2014 befristetes
Anstellungsverhältnis bei der Firma C.________ habe und er danach lediglich
über ein AHV-Einkommen verfüge. Es sei entscheidend, ob dem Beschwerdegegner
weiterhin Gelder aus der selbständigen Tätigkeit zufliessen. Das Obergericht
habe bezüglich einer Zahlung der D.________ Group von Fr. 270'000.-- und bei
einem Garantierückbehalt, der im Juni 2014 ausbezahlt worden sei, willkürlich
angenommen, dass es sich dabei um Schlusszahlungen gehandelt habe, welche in
der Buchhaltung des Jahres 2013 erfasst worden seien und sich im Jahr 2014
nicht mehr niederschlagen würden. Sodann sei es reine Behauptung, dass der
Arbeitsvertrag nicht mehr verlängert werde. Obwohl dies nicht glaubwürdig
nachgewiesen worden sei, habe das Obergericht auch der Behauptung des
Beschwerdegegners geglaubt, dass eine Vereinbarung mit der E.________ AG nicht
verlängert worden sei. Zwar dürfe der 78-jährige Beschwerdegegner seine
Erwerbstätigkeit aufgeben. Es sei aber nicht glaubwürdig, dass dieser seit dem
1. Januar 2015 von Fr. 1'951.-- der AHV lebe und gleichzeitig kein
nennenswertes flüssiges Vermögen haben solle. Irgendwie müsse er seinen
Lebensunterhalt bestreiten - mit Einkommen oder Vermögen. Sowohl das Bezirks-
als auch das Obergericht habe den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt und sei
seiner Fragepflicht nicht nachgekommen. Ein Steuerausweis vom 15. Juni 2015
belege, dass das steuerbare Einkommen des Beschwerdegegners im Jahr 2013 Fr.
122'600.-- und im Jahr 2014 Fr. 200'100.-- betragen und er entsprechend über
genügend Geld verfügt habe, um Geld auf die Seite zu legen. Damit sei belegt,
dass er nach wie vor über Einkommen verfüge, welches ihm erlaube, den von ihr
geforderten Unterhalt von Fr. 1'800.-- im Monat zu decken.

3.2. Auch hier ist die Beschwerdeführerin vorab daran zu erinnern, dass nur der
obergerichtliche Entscheid Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bilden
kann (E. 2.1). Weiter spricht sie zwar erneut von einer Gehörsverletzung,
erhebt aber sinngemäss eine Sachverhaltsrüge. Wie oben ausgeführt (E. 1.2 und
E. 1.3), müsste die Beschwerdeführerin demnach Willkür rügen und dartun, um mit
ihrer Rüge durchzudringen. Auf die oben zusammengefassten Kritikpunkte kann
daher nur soweit eingetreten werden, als die Beschwerdeführerin Willkürrüge
erhebt.
Von Willkür spricht die Beschwerdeführerin einzig im Zusammenhang mit Zahlungen
der D.________ Group von Fr. 270'000.-- und einer Überweisung betreffend
Garantierückbehalt vom Juni 2014. Zum Garantierückbehalt äussert sich die
Beschwerdeführerin im Verlauf der Beschwerde mit keinem Wort mehr, weshalb
mangels Substanziierung auch darauf nicht weiter einzugehen ist. Damit
verbleiben die Zahlungen der D.________ Group, welche genauer zu betrachten
sind.

3.3. Die Vorinstanz hat ausführlich begründet, weshalb sie als glaubhaft
erachtete, dass der 78-jährige Beschwerdegegner seine selbständige
Erwerbstätigkeit aufgegeben hat. Zu den strittigen Zahlungen im Konkreten erwog
die Vorinstanz, aus den vom Beschwerdegegner eingereichten Kontoauszügen gehe
hervor, dass er bereits im Geschäftsjahr 2013 hohe Zahlungen der D.________ AG
erhalten habe (Fr. 594'000.-- am 4. und 26. November 2013, Fr. 21'600.-- am 6.
Dezember 2013), womit prinzipiell glaubhaft sei, dass es sich bei der nun unter
Anderem strittigen Zahlung vom 4. Februar 2014 um die Schlusszahlung aus diesem
Auftrag gehandelt habe und der gesamte Auftrag im Geschäftsjahr 2013 verbucht
worden sei. Nach allgemeinen Buchhaltungsgrundsätzen sei eine Leistung mit
Rechnungsstellung zu verbuchen, nicht erst mit Abschluss des Auftrages, und
erst recht nicht erst beim effektiven Zahlungseingang. Der Beschwerdegegner
habe zudem belegt, im Zeitraum zwischen Januar 2014 und Mai 2014 für das Mandat
bei der D.________ AG Drittkosten im Umfang von Fr. 244'718.85 bezahlt zu
haben, weshalb ihm von der Zahlung von Fr. 270'000.-- höchstens Fr. 25'281.15
an Umsatz hätten verbleiben können. Bei der Unterhaltsberechnung
berücksichtigten die Vorinstanzen die im Jahr 2014 noch eingegangenen
Honorarzahlungen insofern, als sie der Beschwerdeführerin den Unterhaltsbeitrag
von monatlich Fr. 5'000.-- noch bis Ende Februar 2014 zusprachen. Erst für die
Zeit danach wurde der Unterhaltsbeitrag auf monatlich Fr. 1'000.-- reduziert,
weil der Beschwerdegegner ab diesem Zeitpunkt nur noch über die AHV und das
Einkommen aus dem befristeten Arbeitsvertrag verfüge.

3.4. Mit diesen Erwägungen der Vorinstanz setzt sich die Beschwerdeführerin
nicht rechtsgenüglich auseinander. Schliesslich übersieht die
Beschwerdeführerin, dass - selbst wenn die strittige Zahlung für Leistungen im
Jahr 2014 erfolgt wäre - dies weder zu beweisen vermag, dass der
Beschwerdegegner weiterhin, d.h. über das Jahr 2014 hinaus einer regelmässigen
selbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht noch dass er entsprechend Vermögen
angehäuft hätte. Allein weil der Beschwerdegegner seinen Bedarf ab dem 1.
Januar 2015 wohl nur unter Beanspruchung seines Vermögens bestreiten kann,
folgt noch nicht, dass es willkürlich ist, wenn nicht auch die
Beschwerdeführerin von diesem Vermögen profitiert (zum Begriff der Willkür vgl.
BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560; 135 V 2 E. 1.3 S. 4 f.; je mit Hinweisen).
Die Beschwerdeführerin vermag keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung
darzutun. In Bezug auf die zusätzlich gerügte Verletzung der
Untersuchungsmaxime ist der Vollständigkeit halber anzufügen, dass, soweit Art.
272 ZPO im Verfahren um vorsorgliche Massnahmen gemäss Art. 276 ZPO zur
Anwendung kommt, die Bestimmung lediglich die sog. soziale bzw. eingeschränkte
Untersuchungsmaxime vorsieht, welche das Gericht nicht zur eigentlichen
Erforschung des Sachverhalts verpflichtet (vgl. zum Umfang der sozialen
Untersuchungsmaxime BGE 125 III 231 E. 4a S. 238; 130 III 102 E. 2.2 S. 107).
Auch vor diesem Hintergrund ist keine Verfassungsverletzung durch die
Vorinstanz ersichtlich, zumal die Beschwerdeführerin bereits im kantonalen
Verfahren anwaltlich vertreten war.

3.5. Die konkrete Unterhaltsberechnung durch die Vorinstanz rügt die
Beschwerdeführerin nicht (z.B. dass der Bedarf eines der Ehegatten willkürlich
ermittelt worden wäre). Somit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten war.

4. 
Bei diesem Ausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
BGG). Dem Beschwerdegegner sind mangels Einholung einer Vernehmlassung keine
entschädigungspflichtigen Auslagen entstanden (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann

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