Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.495/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_495/2015

Urteil vom 26. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH in Liquidation,
vertreten durch Advokat Christian Wyss,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________ Fonds,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Konkurseröffnung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, vom 12. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 
Am 10. März 2015 eröffnete der Präsident des Zivilkreisgerichts
Basel-Landschaft West auf Ersuchen des B.________ Fonds über die A.________
GmbH den Konkurs.

B. 
Hiergegen erhob die A.________ GmbH am 23. März 2015 Beschwerde beim
Kantonsgericht Basel-Landschaft. Mit Entscheid vom 12. Mai 2015 wies das
Kantonsgericht die Beschwerde ab.

C. 
Die A.________ GmbH gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 19. Juni 2015 an
das Bundesgericht. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung des
kantonsgerichtlichen Entscheids und entsprechend des über sie eröffneten
Konkurses. Zudem ersuchte sie um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

 Während sich der B.________ Fonds (Beschwerdegegner) zum Gesuch um
aufschiebende Wirkung nicht hat vernehmen lassen, hat das Kantonsgericht auf
eine Stellungnahme explizit verzichtet. Mit Verfügung des präsidierenden
Mitglieds vom 13. Juli 2015 ist der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende
Wirkung erteilt worden, als der Konkurs eröffnet bleibt,
Vollstreckungsmassnahmen bis zum Entscheid des Bundesgerichts in der Sache
jedoch zu unterbleiben haben.

 Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, in der Sache jedoch keine
Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Entscheid der kantonalen Rechtsmittelinstanz, die als
oberes Gericht über die Konkurseröffnung befunden hat (Art. 72 Abs. 2 lit. a,
Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Damit ist die Beschwerde in Zivilsachen
unabhängig eines Streitwertes (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG) grundsätzlich
zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde
berechtigt und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Insofern kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.2. Mit vorliegender Beschwerde kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2
BGG). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591).

2. 
Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung
aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch
Urkunden beweist, dass inzwischen: die Schuld, einschliesslich Zinsen und
Kosten, getilgt ist (Ziff. 1); der geschuldete Betrag beim oberen Gericht
zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2); oder der Gläubiger auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3).

2.1. Das Kantonsgericht hat den Konkursaufhebungsgrund der Tilgung im Sinne von
Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG als nachgewiesen erachtet.

2.2. Mit Bezug auf die weitere kumulative Voraussetzung der Glaubhaftmachung
der Zahlungsfähigkeit hat es ausgeführt, es liege am Schuldner, Beweismittel
vorzulegen, die geeignet seien, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft
erscheinen zu lassen. Zahlungsfähigkeit bedeute, dass ausreichend liquide
Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden seien. Grundsätzlich als
zahlungsunfähig erweise sich ein Schuldner, der beispielsweise
Konkursandrohungen anhäufen lasse, systematisch Rechtsvorschlag erhebe und
selbst kleinere Beträge nicht bezahle. Hingegen liessen bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung
seiner finanziellen Situation zu erkennen seien und er auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheine. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruhe auf einem
aufgrund der Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Die
wichtigste Unterlage zur Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit sei in
ständiger Praxis der Auszug aus dem Betreibungsregister, welcher einen
wesentlichen Aufschluss über das Zahlungsverhalten und die finanzielle Lage
eines Schuldners abgebe. Zu diesem und den einzelnen als nicht erledigt
ausgewiesenen Betreibungen habe der Schuldner schriftlich Stellung zu nehmen.
Daneben könnten auch Zahlungsbelege, Belege über die dem Schuldner zur
Verfügung stehenden Mittel, Debitorenlisten, Auftragsbestätigungen, aktuelle
Jahresrechnungen oder Zwischenbilanzen eingereicht werden.

2.3. Konkret hat die Vorinstanz erwogen, der Auszug aus dem Betreibungsregister
der Schuldnerin vom 4. März 2015 weise im Zeitraum vom 14. November 2013 bis
26. Februar 2015 insgesamt 21 Betreibungen über einen Gesamtbetrag von Fr.
92'990.15 aus. Verlustscheine lägen keine vor. Von den Betreibungen seien vier
Vorgänge als bezahlt vermerkt (Fr. 19'168.10). Aus den eingereichten Unterlagen
ergebe sich, dass der Ausstand von Fr. 1'397.35 zwischenzeitlich ebenfalls
beglichen worden sei. Über sieben in Betreibung gesetzte Forderungen bestünden
Zahlungsvereinbarungen (Fr. 49'517.--). Es verbleibe somit eine grössere Anzahl
von Vorgängen, für die weder ein Zahlungsnachweis noch eine Vereinbarung mit
den jeweiligen Gläubigern über einen (teilweisen) Erlass oder eine Stundung der
Ausstände bestehe (Fr. 22'907.55 [recte: Fr. 22'907.70]). Neben dem
Beschwerdegegner hätten zwei weitere Gläubiger eine Konkursandrohung bewirkt.
Als zusätzlichen Beweis für ihre Zahlungsfähigkeit habe die Beschwerdeführerin
lediglich den Entwurf eines Werkvertrages vorgelegt und angemerkt, dass sie für
das kommende Jahr noch weitere ein bis zwei Aufträge in Aussicht habe. Hierfür
habe sie keine Belege eingereicht. Es sei mithin unklar, ob der Werkvertrag
überhaupt unterzeichnet werde. Die Beschwerdeführerin habe dazu keine
Ausführungen gemacht, sondern lediglich erklärt, dass die Vertragsparteien
intensive Verhandlungen geführt hätten. Ferner habe die Beschwerdeführerin
keine Jahresrechnung, Zwischenbilanz, Debitorenliste oder sonstige Unterlagen
präsentiert, aus denen ersichtlich würde, ob sie über Aktiven verfüge. Es könne
somit nicht beurteilt werden, ob sie genügend liquide Mittel habe, um ihre
Schulden zu begleichen. Die Beschwerdeführerin habe mit den vorgelegten
Unterlagen ihre Zahlungsfähigkeit nicht rechtsgenüglich glaubhaft gemacht,
weshalb die nachträgliche Aufhebung des Konkurserkenntnisses nicht vertretbar
erscheine.

2.4. Die Beschwerdeführerin behauptet in allgemeiner Weise, ihre
Zahlungsfähigkeit erscheine wahrscheinlicher als ihre Zahlungsunfähigkeit. Sie
betont die Aussicht auf den Abschluss eines Werkvertrages und spricht von einer
positiven Auftragslage. Auf die Argumente der Vorinstanz geht sie kaum ein;
auch mit der Feststellung des Kantonsgerichts, sie habe es unterlassen, ihre
finanzielle Situation umfassend und nachvollziehbar darzulegen, setzt sie sich
nicht auseinander. Soweit ihre Ausführungen dem Begründungserfordernis (s. E.
1.2) überhaupt genügen, vermögen sie keine Verletzung von Bundesrecht
aufzuzeigen. Damit ist die Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführerin
habe mit den vorgelegten Unterlagen ihre Zahlungsfähigkeit nicht
rechtsgenüglich glaubhaft gemacht, nicht widerlegt.

3.

3.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist. Vorliegend hat das Bundesgericht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung
auf das Verbot beschränkt, während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens
weitere Vollstreckungshandlungen vorzunehmen. Mithin hat es die
Vollstreckbarkeit, nicht aber die Rechtskraft des vom Kantonsgericht am 12. Mai
2015 ausgesprochenen Konkursdekretes aufgeschoben. Aus diesem Grund erübrigt
sich die Festsetzung eines neuen Konkursdatums (Urteile 5A_613/2007 vom 29.
November 2007 E. 3; 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 5).

3.2. Ausgangsgemäss trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66
Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand
entstanden (Art. 68 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung
Zivilrecht, dem Grundbuchamt Basel-Landschaft, dem Handelsregisteramt des
Kantons Basel-Landschaft, Liestal, und dem Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Buss

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben