Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.492/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_492/2015

Urteil vom 22. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt U.________.

Gegenstand
Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 8. Juni 2015
des Obergerichts des Kantons Zug (II. Beschwerdeabteilung, Aufsichtsbehörde
über Schuldbetreibung und Konkurs).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen die Präsidialverfügung vom 8.
Juni 2015 des Obergerichts des Kantons Zug, das (als SchK-Aufsichtsbehörde) ein
Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist in
der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ abgewiesen hat,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer habe (nach am 8. Mai 2015
erfolgter Zustellung des Zahlungsbefehls) am 2. Juni 2015 um Wiederherstellung
der Rechtsvorschlagsfrist ersucht und Rechtsvorschlag erhoben, als
Wiederherstellungsgrund behaupte er Krankheit vom 18. bis 25. Mai sowie
Auslandabwesenheit vom 27. bis 29. Mai, die Krankheit sei indessen durch
ärztliches Zeugnis nur für die Zeit vom 18. bis und mit 22. Mai belegt, die
Frist zur Einreichung eines begründeten Wiederherstellungsgesuchs (Art. 33 Abs.
4 SchKG) habe (entsprechend der 10-tägigen Rechtsvorschlagsfrist) somit am 1.
Juni 2015 (Montag) geendet, an der Verspätung des (am 2. Juni eingereichten)
Wiederherstellungsgesuchs ändere auch die (durch einen "Travel-itinerary"
belegte) Auslandabwesenheit nichts, weil einerseits diese Verhinderung nicht
unvorhersehbar gewesen sei und weil anderseits weder ersichtlich sei noch
begründet werde, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Auslandabwesenheit an
der Fristeinhaltung gehindert worden wäre,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu
enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2
BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b
BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, im Gegensatz zum vor Obergericht eingereichten Arztzeugnis eine
krankheitsbedingte Verhinderung bis zum 25. Mai 2015 zu behaupten und für die
Folgezeit "ausserordentliche Arbeitsüberlastung" geltend zu machen, zumal es
wegen des Novenverbots (Art. 99 BGG) ohnehin ausgeschlossen ist, die
Sachvorbringen und Beweismittel im bundesgerichtlichen Verfahren zu ergänzen,
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen
anhand der Erwägungen des Obergerichts aufzeigt, inwiefern dessen
Präsidialverfügung vom 8. Juni 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,

erkennt das präsidierende Mitglied:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und dem
Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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