Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.491/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_491/2015

Urteil vom 12. August 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland.

Gegenstand
Pfändung einer PK-Rente,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern,
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 10. Juni 2015.

Sachverhalt:

A. 
Gegen A.________ (fortan: Beschwerdeführer), Jahrgang 1944, laufen beim
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, diverse
Betreibungsverfahren. Die Dienststelle Mittelland verfügte am 30. März 2015 in
der Pfändungsgruppen-Nr. xxx eine Pfändung der Pensionskassenrente in der Höhe
von monatlich Fr. 880.--.

B. 
Mit Beschwerde vom 22. April 2015 gelangte der Beschwerdeführer an das
Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und
Konkurssachen und beantragte, in der angefochtenen Verfügung vom 30. März 2015
sei der Pfändungsbetrag der Pensionskassenrente von monatlich Fr. 880.-- auf
Fr. 447.85 herabzusetzen. Zudem beantragte er, soweit auf Grund der
angefochtenen übermässigen Pfändungsverfügung bereits Rentenbeträge gepfändet
worden sein sollten, seien die Fr. 447.85 pro Monat übersteigenden
Pfändungsbeträge an ihn zurückzuerstatten. Die Beschwerde wurde am 10. Juni
2015 abgewiesen.

C. 
Der Beschwerdeführer zieht diesen Entscheid mit Beschwerde in Zivilsachen vom
21. Juni 2015 an das Bundesgericht weiter und wiederholt im Wesentlichen seine
vor Obergericht gestellten Begehren. Zudem ersucht er um aufschiebende Wirkung
und Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

 Mit Verfügung der Instruktionsrichterin vom 13. Juli 2015 wurde der Beschwerde
die aufschiebende Wirkung verweigert. Es wurden keine Vernehmlassungen
eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegen den Entscheid der Aufsichtsbehörde
in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unabhängig vom Streitwert zulässig
(Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c). Die Beschwerde ist rechtzeitig
erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).

1.2. In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Mit der Beschwerde kann
u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG).

2. 
Anlass zur Beschwerde gibt die Nichtberücksichtigung der monatlichen
Krankenkassenprämien im Existenzminimum des Beschwerdeführers.

2.1. Der Beschwerdeführer räumt ein, die Krankenkassenprämien in den Vormonaten
nicht bezahlt zu haben. Er macht jedoch geltend, die Vorinstanz habe nicht
berücksichtigt, dass die Bezahlung aufgrund vorangegangener rechtswidriger
Abzüge gar nicht möglich gewesen sei. Die Vorinstanzen würden den von ihnen
selbst verschuldeten "circulus vitiosus" fortsetzen, indem sie ihm auch
weiterhin die Mittel zur Bezahlung der Krankenkassenprämien entziehen würden.
Zwar sei er von der Aufsichtsbehörde auf die Möglichkeit hingewiesen worden,
die Krankenkassenprämien mit den Mitteln des Grundnotbedarfs zu bezahlen und
unter Vorlage der Quittungen beim Betreibungsamt die Vergütung des
entsprechenden Betrags zu verlangen bis nach dreimonatiger Bezahlung die
Zahlungsvermutung greife. Dies sei für ihn jedoch nur dann eine mögliche
Lösung, wenn ihm das Betreibungsamt die sofortige und vorbehaltlose Vergütung
nach Vorlage der Quittungen schriftlichen garantieren würde, was bislang nicht
der Fall gewesen sei. Damit wirft der Beschwerdeführer - wie er selber einräumt
- die gleichen Fragen auf wie in den drei vorangegangenen Verfahren
(bundesgerichtliches Urteil vom 24. Juni 2015; vereinigte Verfahren 5A_146/
2015, 5A_244/2015 und 5A_420/2015).

2.2. Die Aufsichtsbehörde hat dem Beschwerdeführer dargelegt, dass für die
Berechnung des Existenzminimums die Krankenkassenprämien nicht berücksichtigt
werden können, solange die laufenden Prämien nicht bezahlt würden (s. dazu BGE
121 III 20 E. 3b und 3c S. 23). Wie das Bundesgericht im erwähnten Urteil vom
24. Juni 2015 (5A_146/2015, 5A_244/2015 und 5A_420/2015) festgestellt hat, ist
der Vorinstanz - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - in Bezug auf
die angefochtenen früheren Rentenpfändungsverfügungen keine rechtswidrige
Ausübung ihres Ermessens vorzuwerfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, die
Nichtbezahlung der Krankenkassenprämie sei einzig dem Verantwortungsbereich der
Vorinstanzen zuzuordnen geht damit fehl.

 Soweit sich der Beschwerdeführer gegen den von der Aufsichtsbehörde
aufgezeigten Ausweg wendet, hat diese ihm zutreffend erörtert, dass das
Betreibungsamt rechtlich nicht verpflichtet ist, ihm die sofortige und
vorbehaltlose Vergütung nach Vorlage der Quittungen schriftlich zu garantieren.
Seinen Einwand, er könne nicht riskieren, dass das Betreibungsamt im Falle
einer Begleichung aus dem Grundbetrag allenfalls eine Rückerstattung
verweigere, hat die Aufsichtsbehörde durch die explizite Bestätigung ihrer
Praxis und den Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit bereits hinreichend
entkräftet. Weshalb seine Vorbringen etwas am dargelegten Grundsatz ändern
sollen, dass Krankenkassenprämien im Existenzminimum nur zu berücksichtigen
sind, wenn sie effektiv entrichtet werden, ist mithin weder dargetan noch
ersichtlich.

3. 
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Der Beschwerdeführer hat für die Gerichtskosten aufzukommen
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Wie die vorstehenden Erwägungen aufzeigen, muss die
Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden. Damit mangelt es
an einer materiellen Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64
Abs. 1 BGG). Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Bern-Mittelland,
Dienststelle Mittelland, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. August 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Buss

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