Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.490/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_490/2015

Urteil vom 22. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord.

Gegenstand
Vertretungsbeistandschaft (Genehmigung des Beistandsberichts samt Entlastung
und Entschädigung),

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2014 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzgericht).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 30.
September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen Kammerentscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord vom 22. Mai 2014 (betreffend
Genehmigung des Beistandsberichts samt Entlastung und Zusprechung einer
Entschädigung) nicht eingetreten ist,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein
unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen
Entscheid anficht,
dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung
des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs.
1, 48 Abs. 1 BGG),
dass der Entscheid des Obergerichts vom 30. September 2014 dem Beschwerdeführer
am 6. Oktober 2014 eröffnet worden ist,
dass der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht erst
am 18. Juni 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben
hat,
dass sich somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen den obergerichtlichen
Entscheid vom 30. September 2014 richtet, als verspätet und daher als
offensichtlich unzulässig erweist,
dass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht
einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos
ist, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art.
64 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos
ist, abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben