II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.490/2015
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Wichtiger Hinweis: Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren. Zurück zur Einstiegsseite Drucken Grössere Schrift Bundesgericht Tribunal fédéral Tribunale federale Tribunal federal [8frIR2ALAGK1] {T 0/2} 5A_490/2015 Urteil vom 22. Juni 2015 II. zivilrechtliche Abteilung Besetzung Bundesrichter von Werdt, Präsident, Gerichtsschreiber Füllemann. Verfahrensbeteiligte A.________, Beschwerdeführer, gegen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord. Gegenstand Vertretungsbeistandschaft (Genehmigung des Beistandsberichts samt Entlastung und Entschädigung), Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 30. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht). Nach Einsicht in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 30. September 2014 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen einen Kammerentscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord vom 22. Mai 2014 (betreffend Genehmigung des Beistandsberichts samt Entlastung und Zusprechung einer Entschädigung) nicht eingetreten ist, in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege (einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren, in Erwägung, dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen Entscheid anficht, dass sodann Beschwerden nach Art. 72 ff. BGG innert 30 Tagen nach der Eröffnung des letztinstanzlichen kantonalen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post zu übergeben sind (Art. 100 Abs. 1, 48 Abs. 1 BGG), dass der Entscheid des Obergerichts vom 30. September 2014 dem Beschwerdeführer am 6. Oktober 2014 eröffnet worden ist, dass der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde an das Bundesgericht erst am 18. Juni 2015 und damit nach Ablauf der Beschwerdefrist der Post übergeben hat, dass sich somit die Beschwerde, soweit sie sich gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 30. September 2014 richtet, als verspätet und daher als offensichtlich unzulässig erweist, dass auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist, dass keine Gerichtskosten zu erheben sind, dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos ist, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG), dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist, erkennt der Präsident: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos ist, abgewiesen. 4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt. Lausanne, 22. Juni 2015 Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts Der Präsident: von Werdt Der Gerichtsschreiber: Füllemann Navigation Neue Suche ähnliche Leitentscheide suchen ähnliche Urteile ab 2000 suchen Drucken nach oben