Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.489/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_489/2015

Urteil vom 22. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord.

Gegenstand
Überführung der bestehenden in eine kombinierte Beistandschaft,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Entscheid vom 1. Juni 2015 des
Obergerichts des Kantons Bern (Zivilabteilung, Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG u.a. gegen den Entscheid vom 1. Juni
2015 des Obergerichts des Kantons Bern, das auf eine Beschwerde des
Beschwerdeführers gegen einen Entscheid der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord vom 9. März 2015(betreffend
Überführung der bestehenden in eine kombinierte Beistandschaft gemäss Art. 397
i.V.m. Art. 393 Abs. 1, Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 3 ZGB) nicht
eingetreten ist, das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Rechtspflege abgewiesen und diesem Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegt hat,
in das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
(einschliesslich Rechtsvertretung) für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, der Beschwerdeführer stelle keine konkreten
Rechtsbegehren und lege auch nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid
nicht korrekt sein soll, er setze sich mit diesem Entscheid in keiner Weise
auseinander, sondern stelle eine Reihe von Fragen, der Beschwerdeführer sei
seiner Pflicht zur Beschwerdebegründung (Art. 450 Abs. 3 BGG) nicht
nachgekommen, auf die Beschwerde sei daher nicht einzutreten, wegen
Aussichtslosigkeit könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege
nicht bewilligt werden, als unterliegende Partei werde er kostenpflichtig,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG, die sich nur gegen letztinstanzliche
kantonale Entscheide richten kann (Art. 75 Abs. 1 BGG), von vornherein
unzulässig ist, soweit der Beschwerdeführer auch den erstinstanzlichen
Entscheid anficht,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht in
nachvollziehbarer Weise auf die obergerichtlichen Erwägungeneingeht,
dass er erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser
Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 1. Juni 2015
rechts- oder verfassungswidrig sein soll,
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und
b BGG nicht einzutreten ist,
dass keine Gerichtskosten zu erheben sind,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit es nicht gegenstandslos
ist, in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art.
64 Abs. 1 BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird, soweit es nicht gegenstandslos
ist, abgewiesen.

4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Nord und dem Obergericht des Kantons Bern
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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