Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.483/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_483/2015

Urteil vom 24. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. C.________,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, vom 11. Mai 2015.

Sachverhalt:

A. 

A.a. Am 1. Februar 2014 verstarb der 1925 geborene D.________; er hinterliess
als Erben seine Ehefrau, B.________, sowie seine drei Töchter aus erster Ehe,
E.________, F.________ und A.________. Mit Urteil vom 18. Februar 2014 stellte
das Einzelgericht des Bezirksgerichts Dielsdorf fest, dass Dr. iur G.________
das Amt als Willensvollstrecker angenommen habe. Der Nachlass umfasst unter
anderem Liegenschaften und Wertschriften im Umfang von mehreren Millionen. Ihr
genauer Umfang ist umstritten.

A.b. H.________, der B.________ seit einiger Zeit in finanziellen Belangen
unterstützt, sowie der Willensvollstrecker gelangten je mit Schreiben vom 13.
Mai 2014 an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dielsdorf
(KESB). Sie informierten die Behörde über ihre Zweifel an der
Handlungsfähigkeit von B.________ im Zusammenhang mit der güter- und
erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass von D.________ sel. und ersuchten
um Einsetzung eines Beistandes. Die KESB hörte B.________ an deren Wohnsitz im
Beisein von H.________ und Rechtsanwältin Dr. C.________, die B.________
bereits im März 2014 betreffend den Nachlass ihres verstorbenen Ehemannes
mandatiert hatte, an. Mit Entscheid vom 12. Juni 2014 verfügte die KESB für
B.________ (geb. 1931) eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB (1).
Sie beauftragte die Beiständin, B.________ in rechtlichen Fragen, namentlich
bei der güter- und erbrechtlichen Auseinandersetzung im Nachlass ihres
verstorbenen Ehemannes zu vertreten, wobei der Beiständin Prozessvollmacht im
Sinne von Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB erteilt wurde (2). Als Beiständin
ernannte die KESB Rechtsanwältin Dr. iur. C.________ und beauftragte diese,
sich unverzüglich die zur Erfüllung der Aufgabe nötigen Kenntnisse zu
verschaffen und mit B.________ persönlich Kontakt aufzunehmen (3a), bis
spätestens 30. Juni 2015 ihren ersten Bericht oder vorher ihren Schlussbericht
zu erstatten, falls die Nachlassangelegenheit früher abgeschlossen werden kann
(3b), zu einem allfälligen Erbteilungsvertrag, den die Beiständin aufgrund
einer allfälligen Urteilsunfähigkeit in Vertretung von B.________ abschliesst,
die Zustimmung der KESB gemäss Art. 416 ZGB einzuholen (3c). Ferner regelte die
KESB weitere hier nicht strittige Punkte.

B. 
A.________ gelangte gegen diesen Entscheid an den Bezirksrat Dielsdorf, der die
Beschwerde mit Urteil vom 25. Februar 2015 abwies, soweit darauf einzutreten
war. Mit Urteil vom 11. Mai 2015 gab das Obergericht des Kantons Zürich der
gegen das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf erhobenen Beschwerde der A.________
nicht statt, soweit darauf einzutreten war.

C. 
A.________ gelangt mit Beschwerde vom 16. Juni 2015 (Postaufgabe) an das
Bundesgericht. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 11. Mai 2015 aufzuheben und die KESB anzuweisen, für B.________ eine
umfassendere Beistandschaft anzuordnen, "eine Mitwirkungsbeistandschaft nach
Art. 396 ZGB mit einem amtlichen Beistand oder einer amtlichen Beiständin
anzuordnen, eventuell zumindest eine Vertretungsbeistandschaft mit
Vermögensverwaltung (Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB) anzuordnen und einen
amtlichen Beistand oder eine amtliche Beiständin zu ernennen." Ferner sei die
Wahl der Beiständin für die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung im
Nachlass des D.________, Rechtsanwältin Frau Dr. C.________, aufzuheben und für
die Vertretungsbeistandschaft in dieser Erbangelegenheit eine amtliche
Beistandsperson einzusetzen. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1. 

1.1. Angefochten ist ein Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich als
Rechtsmittelinstanz (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG) betreffend Massnahmen des
Erwachsenenschutzes, der das Verfahren abschliesst (Art. 90 BGG). In der Sache
geht es um einen öffentlich-rechtlichen Entscheid in unmittelbarem Zusammengang
mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG). Die Beschwerde in
Zivilsachen ist somit grundsätzlich gegeben.

1.2. Die Beschwerdeführerin erachtet sich aufgrund von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3
ZGB als zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert. Nach Art. 76 Abs. 1 BGG, der
die Befugnis zur Beschwerde in Zivilsachen ausschliesslich regelt, ist zur
Beschwerde legitimiert, wer - wie die Beschwerdeführerin - vor der Vorinstanz
am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(lit. a). Weitere Voraussetzung bildet, dass die beschwerdeführende Person
durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. b). Mit
der Beschwerde geht es nicht darum, Interessen Dritter geltend zu machen.
Vorausgesetzt wird vielmehr grundsätzlich ein eigenes schutzwürdiges Interesse
der beschwerdeführenden Person (BERNARD CORBOZ, Commentaire de la LTF, 2. Aufl.
2014, N. 22 ff. zu Art. 76 BGG; YVES DONZALLAZ, Loi sur le tribunal fédéral,
Commentaire, 2008, N. 2366 zu Art. 76 BGG; vgl. auch KATHRIN KLETT, Basler
Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 4 zu Art. 76 BGG; Urteile
5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2; 5A_310/2015 vom 20. April 2015 E. 2;
5A_238/2015 vom 16. April 2015 E. 2; für das alte Recht: 5A_857/2010 vom 12.
Januar 2011 E. 1.3).

1.2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit ihrer Beschwerde an das
Bundesgericht zunächst gegen die Ernennung von Rechtsanwältin Zeiter als
Beiständin der Betroffenen und möchte diese durch einen Amtsbeistand ersetzt
haben. Die Rechtsprechung hat der beschwerdeführenden Person ein eigenes
Interesse an der Beschwerde abgesprochen, soweit sie sich damit gegen die
Ernennung der Berufsbeiständin anstelle einer Privatperson zur Wehr setzte
(Urteil 5A_345/2015 vom 3. Juni 2015 E. 1.2.2). Unter Berücksichtigung dieser
Rechtsprechung ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten, zumal
die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise substanziiert darlegt,
inwiefern hier ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde gegeben
sein könnte.

1.2.2. Das Obergericht hat der Beschwerdeführerin die Beschwerdelegitimation
als Dritte (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB) im kantonalen Beschwerdeverfahren
abgesprochen, soweit es ihr darum ging, für die Beschwerdegegnerin umfassendere
Massnahmen des Erwachsenenschutzes durchzusetzen; in diesem Punkt ist es auf
die kantonale Beschwerde nicht eingetreten. Insoweit ist die Beschwerdeführerin
vor Bundesgericht zur Beschwerde in Zivilsachen legitimiert, kann sie sich doch
insoweit auf ein eigenes schutzwürdiges Interesse berufen (vgl. Urteil 5A_186/
2014 vom 7. April 2014 E. 1).

2. 
In der Beschwerde ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des
angefochtenen Entscheids darzulegen, welche Rechte der beschwerdeführenden
Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG;
BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245), wobei eine allfällige Verletzung
verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur
dann geprüft wird, wenn solche Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich
erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 135 III 232 E. 1.2 S.
234). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der
Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung willkürlich
oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29
Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) zustande gekommen ist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2
und 1.4.3 S. 255) und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des
Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in fine BGG; BGE 135 I 19 E.
2.2.2 S. 22). Auf rein appellatorische Kritik am Sachverhalt tritt das
Bundesgericht nicht ein. Neue Tatsachen sind unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin setzt sich über weite Strecken nicht mit den Erwägungen
des angefochtenen Entscheides auseinander; zudem begnügt sie sich damit, den
Sachverhalt zu ergänzen, ohne freilich darzulegen, inwiefern die
diesbezüglichen Voraussetzungen gegeben sind. Insoweit ist auf die Beschwerde
nicht einzutreten.

3. 

3.1. Das Obergericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten, soweit die
Beschwerdeführerin damit verlangte, die KESB habe für die Witwe des
Verstorbenen über die Nachlassangelegenheit hinaus in sämtlichen Bereichen,
persönlichen, administrativen und finanziellen Angelegenheiten Schutzmassnahmen
anzuordnen. Konkret gemeint ist damit der Antrag auf Anordnung einer
umfangreicheren Beistandschaft. Im Einzelnen hat es dazu erwogen, die
Ausführungen in der Beschwerdeschrift machten deutlich, dass es der
Beschwerdeführerin nicht um das Wohl der Betroffenen gehe, sondern um ihre
eigenen finanziellen Interessen im Rahmen der güter- und erbrechtlichen
Auseinandersetzung im Nachlass des Vaters der Beschwerdeführerin.

3.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in ihrer Eingabe an das Bundesgericht
nicht substanziiert zu dieser Erwägung des obergerichtlichen Urteils und zeigt
nicht auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht falsch angewendet bzw. die
Verfassung verletzt oder den massgebenden Sachverhalt unrichtig festgestellt
haben soll. Wirtschaftliche Interessen des Dritten begründen indes keine
Beschwerdebefugnis im Sinn von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB (Urteil 5A_979/2013
vom 28. März 2014 E. 4.2 mit Hinweisen, in: FamPra.ch 2014 S. 767/771). Der
Vorwurf der Verletzung von Bundesrecht erweist sich damit als unbegründet.

4. 
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat jedoch die Gegenpartei für das
bundesgerichtliche Verfahren nicht zu entschädigen, da keine Vernehmlassung
eingeholt worden ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II.
Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Zbinden

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben