Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.478/2015
Zurück zum Index II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015
Retour à l'indice II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 2015


Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente
dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet.
Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem
Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
                                                               Grössere Schrift

Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_478/2015

Urteil vom 10. September 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Bovey,
Gerichtsschreiber Levante.

Verfahrensbeteiligte
X.________ AG,
Beschwerdeführerin,

gegen

Betreibungskreis Altendorf Lachen.

Gegenstand
Abrechnung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Beschwerdekammer,
als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs,
vom 29. Mai 2015 (BEK 2014 159).

Sachverhalt:

A. 
Am 12. Juni 2014 verlangte die X.________ AG vom Betreibungsamt Altendorf
Lachen eine Abrechnung in der gegen A.________ laufenden Betreibung Nr. xxx
über eine Abschlagszahlung von Fr. 111'414.50. Bereits am folgenden 16. Juni
gelangte sie an das Bezirksgericht March als untere Aufsichtsbehörde in
SchKG-Sachen und verlangte die Anweisung an das Betreibungsamt die Abrechnung
nun auszustellen. Im Rahmen der Vernehmlassung hielt das Betreibungsamt fest,
dass ihm eine Bearbeitungszeit von zehn Tagen zustehe und zudem unklar sei,
welche Abrechnung die X.________ AG gewünscht habe. Es legte die Abrechnung in
der Betreibung Nr. xxx vom 27. Juni 2014 sowie einen Auszug aus der
Detailabrechnung der Pfändungsurkunde für die Gruppe Nr. yyy (umfassend
Betreibung Nr. xxx) vom 28. März 2013 bei. Die X.________ AG nahm dazu
unaufgefordert Stellung und kritisierte die für die Abschriften der
Pfändungsurkunde in Rechnung gestellte Gebühr, da es sich eigentlich nur um
Kopien handle. Das Bezirksgericht wies die Beschwerde am 23. September 2014 ab,
soweit es darauf eintrat.

B. 
Die X.________ AG gelangte daraufhin gegen den erstinstanzlichen Entscheid an
das Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, als obere kantonale
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs, welches mit Verfügung vom 29.
Mai 2015 auf die Beschwerde nicht eintrat und die Kosten von Fr. 200.-- der
Beschwerdeführerin auferlegte.

C. 
Mit Eingabe vom 15. Juni 2015 erhob die X.________ AG Beschwerde beim
Bundesgericht und beantragte im Wesentlichen die Herabsetzung der Gebühr für
die Ausstellung der Pfändungsurkunde.

 Es sind die Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt worden.

Erwägungen:

1.

1.1. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und
Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in
Zivilsachen (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Als
Betreibender steht der Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an der
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides zu (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG).

1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen kann die Verletzung von Bundesrecht
gerügt werden (Art. 95 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem
Bereich grundsätzlich von Amtes wegen und mit freier Kognition an (Art. 106
Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 134 III 102 E. 1.1 S.
104). Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen
(Art. 106 Abs. 2 BGG), wobei hier das Rügeprinzip gilt (BGE 133 III 589 E. 2 S.
591). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel
sind nicht zulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2. 
Die Vorinstanz hat festgestellt, dass über die Gebühr für die Abschriften der
Pfändungsurkunde vom 28. März 2013 betreffend die Pfändungsgruppe Nr. yyy
bereits entschieden worden ist. Insbesondere habe sich das Bundesgericht mit
Urteil 5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 zu dieser Frage abschliessend
geäussert. Auch das bundesgerichtliche Urteil 5F_3/2014 vom 10. Februar 2014
über das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin habe zu keinem anderen Ergebnis
geführt. Damit komme eine erneute Beurteilung der Gebührenfrage im selben
Verfahren nicht in Frage.

3. 
Im Zwangsvollstreckungsrecht kommt der materiellen Rechtskraft nur beschränkte
Bedeutung zu. Sie gilt ausschliesslich für ein bestimmtes Verfahren und bei
unveränderten tatsächlichen Verhältnissen (BGE 133 III 580 E. 2.1 S. 582 mit
Hinweisen auf die Lehre). Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, dass die
Vorinstanz zu Unrecht von zwei identischen Fällen mit den gleichen
Sachverhalten ausgegangen sei. Im Anschluss an das bundesgerichtliche Urteil
5A_878/2013 vom 16. Dezember 2013 habe der Bundesrat ihr bestätigt, dass nur
manuell erstellte Abschriften eine Gebühr von Fr. 8.-- pro Seite
rechtfertigten, währenddem für eine Kopie eine Gebühr von mit Fr. 2.-- pro
Seite anfalle. Das entsprechende Schreiben fehlt in den kantonalen Akten und
wurde auch dem Bundesgericht nicht eingereicht. Gemäss der Darstellung der
Beschwerdeführerin enthält es zudem eine Auslegung von Art. 9 Abs. 1 lit. a und
3 GebV SchKG, welche für die vorliegend zu beantwortende Frage der materiellen
Rechtskraft nicht von Bedeutung ist. Weiter betont die Beschwerdeführerin, dass
im nun vorliegenden Fall der Sachverhalt im kantonalen Verfahren nicht von
Amtes wegen geprüft und insbesondere weder vom Betreibungsamt noch den
kantonalen Aufsichtsbehörden bestritten worden sei, dass beim Pfändungsvollzug
blosse Kopien und keine Abschriften erstellt worden waren. Mit diesem
Vorbringen versucht die Beschwerdeführerin mit einer blossen Behauptung den
aktuellen Fall auf eine andere Sachverhaltsgrundlage zu stellen. Es bestehen
weder Anzeichen, dass der relevante Sachverhalt von den kantonalen
Aufsichtsbehörden ungenügend abgeklärt worden war, noch erhebt die
Beschwerdeführerin eine rechtsgenüglich begründete Rüge gegen den
festgestellten Sachverhalt (E. 1.2). Damit bleibt es dabei, dass im
vorliegenden Fall vom selben Sachverhalt auszugehen ist, wie er bereits zuvor
entschieden wurde, mithin fehlt es an den Voraussetzungen von der materiellen
Rechtskraft der bisherigen Urteile abzusehen. Die Vorinstanz ist daher zu Recht
auf die Beschwerde nicht eingetreten. Auf die von der Beschwerdeführerin erneut
erhobene Kritik an der Anwendung von Art. 24 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a GebV
SchKG sowie Art. 9 Abs. 3 GebV SchKG ist damit nicht einzugehen.

4. 
Die Beschwerdeführerin wehrt sich schliesslich dagegen, das ihr die Vorinstanz
für das Beschwerdeverfahren Kosten auferlegt hat. Zwar trifft es zu, dass das
Beschwerdeverfahren nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG kostenlos ist, wie sie
ausführt. Indes weist die genannte Bestimmung auch auf die Möglichkeit hin,
einem Beschwerdeführer bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung eine
Busse von bis zu Fr. 1'500.-- sowie Gebühren und Auslagen aufzuerlegen. Die
Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin wegen Mutwilligkeit die Verfahrenskosten
von Fr. 200.-- auferlegt, da sie erneut Beschwerde in einer Frage führe, welche
die kantonalen Instanzen und das Bundesgericht bereits beantwortet haben. Dass
diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht gegeben sein sollte, legt die
Beschwerdeführerin nicht dar. Sie führt lediglich aus, dass ihr gegenüber keine
Busse verhängt worden sei. Eine solche ist ihr in der Tat bloss angedroht
worden. Gemäss dem klaren Wortlaut von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG setzt
(entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin) die Auferlegung von
Verfahrenskosten jedoch nicht auch eine Busse voraus. Auf den Antrag ist
mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten (E. 1.2).

5. 
Nach dem Gesagten ist der Beschwerde kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss
trägt die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht Schwyz,
Beschwerdekammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibung und
Konkurs, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Levante

Navigation

Neue Suche

ähnliche Leitentscheide suchen
ähnliche Urteile ab 2000 suchen

Drucken nach oben