Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Zivilrechtliche Abteilung, Beschwerde in Zivilsachen 5A.477/2015
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Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

[8frIR2ALAGK1]     
{T 0/2}
                   
5A_477/2015

Urteil vom 15. Juni 2015

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
Beschwerdegegner,

C.B.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Katja Lerch,
Verfahrensbeteiligte.

Gegenstand
Abänderung Scheidungsurteil,

Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Mai 2015 des
Obergerichts des Kantons Zürich (I. Zivilkammer).

Nach Einsicht
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 18. Mai 2015
des Obergerichts des Kantons Zürich, das auf eine Berufung der
Beschwerdeführerin gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Hinwil betreffend
Abänderung eines Scheidungsurteils nicht eingetreten ist und der
Beschwerdeführerin Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt hat,
in das sinngemässe Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege
für das bundesgerichtliche Verfahren,

in Erwägung,
dass das Obergericht erwog, nach (erfolglos beim Bundesgericht angefochtener)
Abweisung ihres Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege samt Aufforderung zur
Vorschussleistung von Fr. 6'000.-- (obergerichtlicher Beschluss vom 19. März
2015) sei der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 20. April 2015 eine
Nachfrist zur Vorschusszahlung angesetzt worden, nachdem die Beschwerdeführerin
den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet habe, sei
androhungsgemäss auf die Berufung nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3, 59 Abs. 2
lit. f ZPO), die unterliegende Beschwerdeführerin werde kostenpflichtig und
erhalte keine Parteientschädigung zugesprochen,
dass die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG von vornherein unzulässig ist, soweit
die Beschwerdeführerin Anträge stellt und Rügen erhebt, die über den Gegenstand
des obergerichtlichen Beschlusses vom 18. Mai 2015 hinausgehen oder damit in
keinem Zusammenhang stehen,
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG nebst einem Antrag eine
Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird,
inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 f. BGG) verletzt (Art. 42
Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108
Abs. 1 lit. b BGG),
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen
Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und
warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S.
287),
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu
begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar
und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen
ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen
Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E.
1.4 S. 287 f.),
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht
rechtsgenüglich auf die obergerichtlichen Erwägungen eingeht,
dass es insbesondere nicht genügt, den Sachverhalt aus eigener Sicht zu
schildern, das Sorgerecht über die 1998 geborene gemeinsame Tochter und höhere
Unterhaltsbeiträge zu verlangen sowie dem Bundesgericht (als Beschwerdebeilage)
eine verschmutzte Unterhose einzureichen,
dass die Beschwerdeführerin erst recht nicht anhand der obergerichtlichen
Erwägungen nach den gesetzlichen Anforderungen aufzeigt, inwiefern der
Beschluss des Obergerichts vom 18. Mai 2015 rechts- oder verfassungswidrig sein
soll,
dass die Beschwerdeführerin ausserdem missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs.
7 BGG),
dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende
Begründung enthaltende und überdies missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung
von Art. 108 Abs. 1 lit. a bis c BGG nicht einzutreten ist,
dass der Beschwerdeführerin in Anbetracht der Aussichtslosigkeit der Beschwerde
die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1
BGG),
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge
kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere
Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche
ohne Antwort abzulegen,

erkennt der Präsident:

1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. 
Das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. 
Die Gerichtskosten von 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Füllemann

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